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   BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00   

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BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00 (https://dejure.org/2000,7021)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 (https://dejure.org/2000,7021)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 (https://dejure.org/2000,7021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berechnung der maßgeblichen Betriebskosten technischer Berufskollege - Anforderungen an einen Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur erschöpfenden ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - (BVerfGE 75, 40, 61 ff.), in dem das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, dass die Privatschule grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse offen stehen müsse.

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung überdies wiederholt - und zwar insbesondere auch in seinem im vorliegenden Streitverfahren ergangenen Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26 u. 27/96 - (s. ferner BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 116 f.) - darauf hingewiesen, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen, wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 90, 107, 121; 90, 128, 143); in diese Prüfung hat das Berufungsgericht, ohne dass hiergegen Bedenken zu erheben wären, auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Krediten durch die Ersatzschulträger einbezogen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung überdies wiederholt - und zwar insbesondere auch in seinem im vorliegenden Streitverfahren ergangenen Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26 u. 27/96 - (s. ferner BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 116 f.) - darauf hingewiesen, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
    Ebenso wenig weicht das Berufungsurteil von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128, 141 ff.) ab, wonach bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen, wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 90, 107, 121; 90, 128, 143); in diese Prüfung hat das Berufungsgericht, ohne dass hiergegen Bedenken zu erheben wären, auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Krediten durch die Ersatzschulträger einbezogen.

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
    Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass das Berufungsgericht ihr seine Berechnungen, die Gegenstand der dem Erörterungstermin nachfolgenden Beratung im gesamten Senat waren, vorab mitteilte (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).

    Allein das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten ihres Vorbringens rechtfertigt diese Annahme nicht (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

    Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

    Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Angesichts der rein institutsbezogen aufgefassten Förderpflicht reicht die Feststellung einer defizitären staatlichen Finanzierung des Ersatzschulwesens zur Annahme eines Verfassungsverstoßes danach nicht aus; die Annahme der Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (so BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -).

    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus eine unzureichende Berücksichtigung der Investitionskosten vorgetragen hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).

    Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

    Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).

    Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).

    All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.

    Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    7 Diese Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Eigen gemacht (Urteil vom 17. März 1988 BVerwG 7 C 99.86 BVerwGE 79, 154 ; Beschluss vom 18. Dezember 2000 BVerwG 6 B 15.00 Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128).

    Es hat dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere betont, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf (Beschluss vom 18. Dezember 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11

    Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Erwägungen zu Eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09

    Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung;

    Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rn. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rn. 14).
  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 867/10

    Schulrecht

    Da aber die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung von Privatschulträgern, obwohl in Art. 7 GG wurzelnd, durch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgegeben ist, sondern dem Gestaltungsrecht der Länder unterliegt und die den Staat treffende Schutzpflicht erst dann eine Handlungspflicht auslöst, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. zu den Grundlagen der Ersatzschulfinanzierung: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 87 ff.; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107, juris Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 6 B 24.12 -, NVwZ-RR 2012, 965, juris Rn. 4), kann die durch den brandenburgischen Landesgesetzgeber bzw. Verordnungsgeber gewählte Berechnungsmethode für die Zuschussgewährung nicht die Auslegung der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG und die Bestimmung dessen, was gemessen daran noch als verhältnismäßige Ausgestaltung erscheint, beeinflussen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09

    Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rdnr. 14).
  • VG Berlin, 11.12.2008 - 3 A 373.08

    Einbeziehung der VBL-Sanierungskosten in die Berechnung der vergleichbaren

  • VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09

    Der dem Träger einer genehmigten Ersatzschule gewährte Landeszuschuss umfasst

  • VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 139.12

    Schulverwaltungsrecht - Zuschüsse für eine Schule

  • VG Magdeburg, 06.09.2016 - 7 A 680/13

    Ersatzschulfinanzierung; zusätzliche Stundenpauschale; Gewährung eines

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 3 K 477.14

    Anspruch einer privaten Ersatzschule auf Zuschusszahlung im Rahmen des

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 3 K 468.14

    Anspruch einer privaten Ersatzschule auf Zuschusszahlung im Rahmen des

  • VG Kassel, 17.03.2011 - 3 L 277/11

    Eilantrag auf Teilnahme an schulinterner Podiumsdiskussion abgelehnt

  • VG Potsdam, 02.03.2007 - 12 K 545/02

    Verhandlungstermin zur Privatschulförderung

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