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   VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03   

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VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03 (https://dejure.org/2003,14288)
VG Hannover, Entscheidung vom 02.05.2003 - 6 B 1526/03 (https://dejure.org/2003,14288)
VG Hannover, Entscheidung vom 02. Mai 2003 - 6 B 1526/03 (https://dejure.org/2003,14288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Studiengebühren für Langzeitstudierende in Niedersachsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; Art 12 Abs 1 GG; § 27 Abs 4 HRG; § 11 HSchulG ND; § 13 HSchulG ND; § 14 HSchulG ND; § 80 Abs 5 VwGO
    Atypischer Sachverhalt; Aufschubinteresse; Benutzungsgebühr; Berufsausübungsregelung; Europäische Sozialcharta; Langzeitstudierende; Lenkung; nichtsteuerliche Abgaben; Rückwirkung; Sofortvollzugsinteresse; Sozialstaatsprinzip; Studiengebühr; unbillige Härte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dieses (Teilhabe-)Recht steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 33, 303, 333).

    Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303, 336).

    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff.; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums, wie der erkennende Senat bereits im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.).

    Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; 97, 332, 345; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.).

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    bb) Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes- )verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. zum Äquivalenzprinzip etwa BVerwGE 80, 36, 39; 109, 272, 274; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 = NVwZ-RR 2000, 533 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff.; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415; 72, 175, 196; 72, 200, 242 f.; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415; 72, 175, 196; 72, 200, 242 f.; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415; 72, 175, 196; 72, 200, 242 f.; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03
    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; 97, 332, 345; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67

    Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • VG Lüneburg, 08.07.2003 - 1 B 30/03

    Erlass; Hochschule; Langzeitstudent; Langzeitstudierender; Studiengebühr;

    Die Regelungen der §§ 11, 13 NHG über Studiengebühren für Langzeitstudierende in Niedersachsen sind - aufgrund der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein maßgeblichen summarischen Prüfung - rechtmäßig (wie VG Hannover, Beschl. v. 2.5.2003 - 6 B 1526/03).

    Diese Bestimmungen dürften mit höherrangigem Recht vereinbar und daher verfassungsgemäß sein (so auch VG Hannover, Beschl. v. 2.5.2003 - 6 B 1526/03 - vgl. zudem VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782).

    Zwischen der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 im Dezember 2001 mit den inhaltsgleichen §§ 81 a und 81 b NHG a. F. und dem Beginn der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2003 liegen rund eineinhalb Jahre, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 geforderte angemessene Übergangsfrist, in der sich die Studierenden auf die Gebührenbelastung einstellen können müssen, hier ebenfalls gewahrt ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 2.5.2003 - 6 B 1526/03 - vgl. zudem VG München, Beschl. v. 8.11.1999 - M 3 K 99.2157 -, NVwZ-RR 2001, 36, 37; vgl. auch Rechtsgutachten zur "Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen" von W. Achelpöhler, Münster, Juli 2002).

    Diese Umstände gelten aber typischerweise für eine Vielzahl der Studierenden an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung und sind vom Gesetzgeber auch vorhergesehen worden; sie begründen mithin nicht in der erforderlichen - besonderen und atypischen -Weise eine unbillige, im Einzelfall ungerechte Härte (so auch VG Hannover, Beschl. v. 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2007 - 2 ME 419/07

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Unbillige Härte einer Zwangsexmatrikulation

    Diese Umstände gelten aber typischerweise für eine Vielzahl der Studierenden an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung und sind vom Gesetzgeber auch vorhergesehen worden; sie begründen für sich allein mithin nicht in der erforderlichen - besonderen und atypischen - Weise eine unbillige, im Einzelfall ungerechte Härte (so auch VG Hannover, Beschluss vom 2. Mai 2003, - 6 B 1526/03 -, Juris).
  • VG Hannover, 01.03.2004 - 6 A 4101/03

    Anrechnung; Fachhochschule; Langzeitstudiengebühr; Studiengebühr;

    Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Verfassung und dem höherrangigen Recht bestehen nach Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.1.2004 - 2 ME 364/03 -) keine durchgreifenden Bedenken.
  • VG Frankfurt/Main, 21.07.2004 - 12 G 2920/04

    Es besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Studium

    Zum anderen sind in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz Ausnahmen von der grundsätzlichen Gebührenfreiheit zulässig (VG Hannover, Beschluss vom 02.05.2003, Az.: 6 B 1526/03; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.).
  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06

    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit;

    Auch die Kammer ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff "unbillige Härte" ausreichend Spielraum lässt, um in besonderen Fallgestaltungen verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden (vgl. Beschl. v. 22.05.2003 - 6 B 1064/03 - und vom 02.05.2003 - 6 B 1526/03 -).
  • VG Göttingen, 04.03.2004 - 4 A 98/03

    Berechnung; Berufsausübung; Berufsausübungsregelung; Beschränkung; Erlass;

    Nichts anderes regeln die §§ 11 und 13 NHG (ebenso: VG Hannover, Beschluss vom 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -).
  • VG Göttingen, 04.03.2004 - 4 A 184/03
    Nichts anderes regeln die §§ 11 und 13 NHG (ebenso: VG Hannover, Beschl. v. 02.05.2003 - 6 B 1526/03 -).
  • VG Göttingen, 20.07.2006 - 4 A 243/03

    Billigkeit; Erlass; Hochschule; Hochschulzulassung; Härte; Langzeitstudiengebühr;

    Eine sonstige "unbillige Härte" i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 NHG ist gegeben, wenn es sich um einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Fall handelt, in dem durch die Einziehung der Gebühr für den Betroffenen außergewöhnlich schwerwiegende Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgehen, so dass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten ist, von der Gebühreneinziehung abzusehen ( VG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2003 - 1 B 30/03 -, VG Hannover, Beschluss vom 2.5.2003 - 6 B 1526/03 -).
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