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   OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18   

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OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18 (https://dejure.org/2019,22465)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.07.2019 - 6 B 178/18 (https://dejure.org/2019,22465)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 6 B 178/18 (https://dejure.org/2019,22465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GlüStV § 21 Abs. 1, GlüStV § 21 Abs. 4 Satz 3, GlüStV § 21 Abs. 4 Satz 4, SächsGlüStVAG § 21
    Untersagung der Sportwettenvermittlung; kein strukturelles Vollzugsdefizit; Einwand der Inländerprivilegierung im Zusammenhang mit DDR-Alterlaubnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 186/18

    Ergebniswette; Ereigniswette; Dienstleistungsfreiheit; Kohärenz; Ermessen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    Diese zu einer Erweiterung des Wettangebots führende Auslegung widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV und der gesetzgeberischen Entscheidung, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots nur Endergebnis- und nicht Abschnittswetten als Livewetten ausnahmsweise nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zuzulassen (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

    Im Gegenteil spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, gerade für ein enges Verständnis des Begriffs "Ergebnis"; einer erweiternden Auslegung steht Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV entgegen (vgl. zum Ganzen näher NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

    Als Livewetten können Restzeitwetten zudem auch deshalb nicht als zulässige Endergebniswetten angesehen werden, weil sich das Ergebnis der Restzeit, d. h. die in dieser Zeit erzielten Tore, nicht im Endergebnis niederschlagen muss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2019 a. a. O. Rn. 33, BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016 a. a. O. Rn. 40, SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 12).

    Ergebnisse bestimmter beliebiger Spielabschnitte, auf die bei Live-Restzeitwetten gewettet würde, werden jedoch ebenso wenig angeführt wie Beispiele für zulässige Ergebniswetten (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 16 ff.).

    Ein zeitlich flächendeckendes Vorgehen ist angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt (NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 a. a. O. Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    Diese zu einer Erweiterung des Wettangebots führende Auslegung widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV und der gesetzgeberischen Entscheidung, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots nur Endergebnis- und nicht Abschnittswetten als Livewetten ausnahmsweise nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zuzulassen (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

    Im Gegenteil spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, gerade für ein enges Verständnis des Begriffs "Ergebnis"; einer erweiternden Auslegung steht Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV entgegen (vgl. zum Ganzen näher NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

    Ob solche Wetten in der Pre- Match-Variante als Wetten auf den Ausgang des Sportereignisses nach § 21 Abs. 1 GlüStV zulässig sein können (offen nach BayVGH, Beschl. v. 1. August 2016, a. a. O. Rn. 42 - 44; zulässig nach NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 a. a. O. Rn. 31), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Antragsgegner Torsummenwetten nur als Livewetten untersagt hat.

    Ein zeitlich flächendeckendes Vorgehen ist angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich, so dass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt (NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 a. a. O. Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 a. a. O. Rn. 20).

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    Diese zu einer Erweiterung des Wettangebots führende Auslegung widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV und der gesetzgeberischen Entscheidung, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots nur Endergebnis- und nicht Abschnittswetten als Livewetten ausnahmsweise nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zuzulassen (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

    Im Gegenteil spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, gerade für ein enges Verständnis des Begriffs "Ergebnis"; einer erweiternden Auslegung steht Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV entgegen (vgl. zum Ganzen näher NdsOVG, Beschl. v. 14. März 2018 - 11 LA 128/17 -, juris Rn. 30 im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 -, juris 12 f. m. w. N.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    15 Auch darüber hinaus greift der Einwand, die Untersagungsverfügung verstoße wegen einer inkohärenten Vollzugspraxis gegen die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder beruhe auf einer dadurch indizierten inkonsistenten Regelung (vgl. dazu EuGH, Urteile v. 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u. a.-, juris Rn. 67, v. 8. September 2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a. -, juris Rn. 88 ff. und - Rs. C-46/08, Carmen Media -, juris Rn. 55, 64 ff. sowie v. 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer -, juris Rn. 55 ff.), nicht durch.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 1437/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    17 Die Antragstellerin bezieht sich auf zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2016 (4 B 860/15 und 4 B 1437/15 -, juris), mit denen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Live- Restzeitwetten/Nullstandswetten gewährt wurde, weil eine kohärente Vollzugspraxis zur Durchsetzung des Verbots von Ereigniswetten verneint wurde, soweit torbezogene Wetten betroffen sind.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    15 Auch darüber hinaus greift der Einwand, die Untersagungsverfügung verstoße wegen einer inkohärenten Vollzugspraxis gegen die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder beruhe auf einer dadurch indizierten inkonsistenten Regelung (vgl. dazu EuGH, Urteile v. 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u. a.-, juris Rn. 67, v. 8. September 2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a. -, juris Rn. 88 ff. und - Rs. C-46/08, Carmen Media -, juris Rn. 55, 64 ff. sowie v. 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer -, juris Rn. 55 ff.), nicht durch.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    17 Die Antragstellerin bezieht sich auf zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2016 (4 B 860/15 und 4 B 1437/15 -, juris), mit denen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Live- Restzeitwetten/Nullstandswetten gewährt wurde, weil eine kohärente Vollzugspraxis zur Durchsetzung des Verbots von Ereigniswetten verneint wurde, soweit torbezogene Wetten betroffen sind.
  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es darüber hinaus unter Berufung auf den allgemeinen Sprachgebrauch für möglich hält, diese Wetten auch als Wetten auf das Endergebnis eines Sportereignisses im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zu verstehen (a. a. O. sowie BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, juris Rn. 40 - 42), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei Wetten auf das erste oder nächste Tor, auch wenn diese Wetten torbezogen sind, unzweifelhaft um Ereigniswetten, d.h. um Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, die nicht zu den zulässigen Wettarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gehören und somit unzulässig sind (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, a.a.O., juris, Rn. 30; Senatsbeschl. v. 2.12.2016 - 11 ME 219/16 -, juris, Rn. 39; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, a.a.O., juris, Rn. 38; OVG Bremen, Beschl. v. 24.6.2015 - 2 B 12/15 -, juris, Rn. 27; OVG Saarland, Beschl. v. 8.6.2015 - 1 B 14/15 -, juris, Rn. 17).

    Diese Wette kann zudem nicht als eine als Live-Wette zulässige Endergebniswette angesehen werden, weil sich das Ergebnis der Restzeit nicht im Endergebnis niederschlagen muss (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 33; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 40).

    Ergebnisse bestimmter beliebiger Spielabschnitte, auf die bei Live-Restzeitwetten gewettet würde, werden jedoch ebenso wenig angeführt wie Beispiele für zulässige Ergebniswetten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 14).

  • VG Augsburg, 05.11.2019 - Au 8 K 18.897

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Darüber hinaus steht auch der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs "Ergebnis" entgegen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 40; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    - LiveWetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 87; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 12).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Arten von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 5 ff.).

  • VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794

    Untersagung der Vermittlung einzelner Sportwetten

    Darüber hinaus steht auch der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs "Ergebnis" entgegen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 30; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 - juris Rn. 40; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 10 ff.).

    - LiveWetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 - Au 8 K 17.1666 - juris Rn. 87; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 12).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Arten von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren (BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, B.v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 - juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19

    Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen

    Davon hat der Antragsgegner auch in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschlüsse v. 19. Juli 2019 - 6 B 172/18 -, juris Rn. 16 ff. und v. 23. Juli 2019 - 6 B 178/18 -, juris Rn. 15 ff.; im Ergebnis ebenso vgl. für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 25. f.).10 Soweit die Antragstellerin die weiterhin anreizende und ermunternde Werbepraxis der im deutschen Lotto- und Totoblock zusammengefassten Lotterieunternehmen anspricht, bezieht sie sich auf Beispiele aus Hessen und H.
  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 6 B 103/20

    Sportwettenvermittlung; Geldautomatenspiel; Gaststätte

    Zudem wird der Antragstellerin untersagt, Livewetten "Über/Unter" bzw. "Under/Over" auf Abschnitte des Sportereignisses (wie z. B. Halbzeiten) anzubieten, da es sich hierbei um nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässige Livewetten und mangels Aufschlusses über den Sieger oder ein Unentschieden nicht um zulässige Endergebniswetten im Sinne von Satz 3 handelt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 19. Juli 2019 - 6 B 172/18 -, juris Rn. 10 f. und v. 23. Juli 2019 - 6 B 178/18 -, juris Rn. 11).
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