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   BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72   

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BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72 (https://dejure.org/1972,2515)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.1972 - VI B 22.72 (https://dejure.org/1972,2515)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 1972 - VI B 22.72 (https://dejure.org/1972,2515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweislast für den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls bei einer Infektionskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung die nachteiligen Folgen der Tatsache, daß sich Ort und Zeit einer Infektion nicht konkret feststellen lassen, im Anwendungsbereich der oben angeführten Vorschrift dem Beamten nach allgemeinen Beweisgrundsätzen aufgebürdet (vgl. BVerwGE 11, 229; 14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61]und die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen); es ist daher von ihm der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen.

    Bereits in der Entscheidung BVerwGE 11, 229 (231) [BVerwG 09.11.1960 - VI C 144/58] ist der beschließende Senat davon ausgegangen, daß der Beamte die (materielle) Beweislast in dem Sinne zu tragen habe, daß die Ungewißheit über Ort und Zeit einer Infektion zu seinen Lasten gehe.

  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung die nachteiligen Folgen der Tatsache, daß sich Ort und Zeit einer Infektion nicht konkret feststellen lassen, im Anwendungsbereich der oben angeführten Vorschrift dem Beamten nach allgemeinen Beweisgrundsätzen aufgebürdet (vgl. BVerwGE 11, 229; 14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61]und die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen); es ist daher von ihm der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen.

    Wie bereits in der Entscheidung BVerwGE 14, 181 (186, 187) [BVerwG 23.05.1962 - VI C 39/60]ausgeführt wird, zeigt diese Beweisvermutung zugunsten des Beamten, daß es im übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers im Dienstunfallrecht bei der Beweislast des Beamten für die die Unfallfürsorge begründenden Tatsachen bleibt.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]), Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 73.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für die

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72
    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung die nachteiligen Folgen der Tatsache, daß sich Ort und Zeit einer Infektion nicht konkret feststellen lassen, im Anwendungsbereich der oben angeführten Vorschrift dem Beamten nach allgemeinen Beweisgrundsätzen aufgebürdet (vgl. BVerwGE 11, 229; 14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61]und die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen); es ist daher von ihm der volle Beweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen.
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 22.72
    Zudem haben die Beamtensenate wiederholt ausgesprochen, daß auch im Beamtenrecht auf seiten des Beamten entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 20.65 - [RiA 1970, 10]).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81

    Dienstbeschädigung - Voller Beweis

    Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"; vgl. auch Beschluß vom 12. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 22.72 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50]).

    Die im Wiedergutmachungsrecht entwickelten Grundsätze bei in Beweisnot befindlichen wiedergutmachungsrechtlichen Personen sind auch nicht entsprechend anzuwenden (Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 6 C 20.65 - [RiA 1970, 10]; Beschluß vom 12. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 22.72 - [a.a.O.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15

    Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und

    Es ist also grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2005 - 5 LB 51/05

    Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall; Erleiden eines Zeckenbisses bei

    Der Beamte muss den vollen Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen; es genügt nicht ein Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232, § 135 BBG Nr. 50).
  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 14 ZB 12.2449

    Dienstunfall (Verkehrsunfall); keine Beweisführung mittels Anscheinsbeweises

    Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m.w.N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50).
  • BVerwG, 24.05.1993 - 2 B 57.93

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionszulassungsgrund -

    Dementsprechend hat der Beamte auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhangs den vollen Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"; vgl. auch Beschluß vom 12. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 22.72 - ).
  • VG Trier, 13.07.2006 - 1 K 409/06

    Zeckenbiss kein Dienstunfall

    Dass sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Zecke auf dem Weg zum Dienst an den Körper des Klägers bzw. in seine Kleidung gelangt war, geht zu Lasten des Klägers, da dieser den vollen Beweis für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 322, § 135 BBG Nr. 50; OVG Niedersachsen, a.a.O..).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1973 - VI A 1244/71
    (Vgl. BVerwG, Beschl. vom 12.10.1972 VI B 22.72 , Buchholz 232, § 135 BBG Nr. 50).
  • VG Stade, 07.03.2007 - 3 A 1932/05

    Anerkennung einer durch sechs Zeckenbisse verursachten Borreliose als

    Der Beamte muss den vollen Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") für das Vorliegen eines Dienstunfalls führen; es genügt nicht ein Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232, § 135 BBG Nr. 50).
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