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   BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05   

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BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05 (https://dejure.org/2005,4355)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2005 - 6 B 22.05 (https://dejure.org/2005,4355)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 (https://dejure.org/2005,4355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verfassungsgemäßheit einer Gebührenbemessung; Anforderungen an die Darlegung einer revisionsbegründenden Divergenz; Schutzbedürftigkeit des Vertrauens des Bürgers in den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    4 aa) Die Klägerin möchte vor dem Hintergrund ihrer Heranziehung zu einer (Langzeit )Studiengebühr in Höhe von 650 für das Sommersemester 2004 gemäß dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz StKFG) vom 28. Januar 2003 (GVBl NRW S. 36) i.V.m. der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GVBl NRW S. 570) geklärt wissen: "Inwieweit obliegt die Festlegung von Gebührenzwecken und die Bestimmung des Umfangs der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners dem Parlamentsgesetzgeber und inwieweit kann diese Befugnis durch den Parlamentsgesetzgeber auf den Verordnungsgeber delegiert werden?" Die Klägerin meint, die Frage stelle sich im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 2 BvL 9/98 u.a. (BVerfGE 108, 1) neu, weil die Reichweite des Gesetzesvorbehaltes im Gebührenrecht bislang allein nach der Wesentlichkeitstheorie beurteilt worden sei.

    Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Gesetzgeber, in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. ).

    19 cc) Die Klägerin rügt als Divergenz, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19. März 2003 2 BvL 9/98 u.a. (a.a.O.) ausgesprochen, es obliege dem Gesetzgeber in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu machen, welche Zwecke er mit der Gebührenerhebung verfolge und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern wolle.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    6 Diese Erwägungen hat sich der 6. Senat zu Eigen gemacht (Urteil vom 3. Dezember 2003 BVerwG 6 C 13.03 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschluss vom 30. April 2003 BVerwG 6 C 6.02 BVerwGE 118, 128 ; Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 6 C 5.04 S. 5 f. des Urteilsabdrucks).

    Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. ; Urteil vom 13. April 2005, a.a.O. ).

    Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. sowie Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 6 C 13.00 BVerwGE 115, 125 und 13. April 2005, a.a.O. , jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    6 Diese Erwägungen hat sich der 6. Senat zu Eigen gemacht (Urteil vom 3. Dezember 2003 BVerwG 6 C 13.03 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschluss vom 30. April 2003 BVerwG 6 C 6.02 BVerwGE 118, 128 ; Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 6 C 5.04 S. 5 f. des Urteilsabdrucks).

    Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. ; Urteil vom 13. April 2005, a.a.O. ).

    Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. sowie Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 6 C 13.00 BVerwGE 115, 125 und 13. April 2005, a.a.O. , jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    In seinem Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 (BVerfGE 105, 17) habe das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt: "Ist ein Sachverhalt durch die Rechtsordnung geregelt, so bezieht der Einzelne in seine Überlegungen auch die Erwartung ein, dass diese Regelung für die Zukunft verbindlich bleibt () Gesetze gelten anders als Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen über den Einzelfall hinaus und versprechen wegen dieser Allgemeingültigkeit grundsätzlich ein hohes Maß an Beständigkeit.

    Um eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu begründen, bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Gesichtspunkte (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O. ).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    6 Diese Erwägungen hat sich der 6. Senat zu Eigen gemacht (Urteil vom 3. Dezember 2003 BVerwG 6 C 13.03 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschluss vom 30. April 2003 BVerwG 6 C 6.02 BVerwGE 118, 128 ; Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 6 C 5.04 S. 5 f. des Urteilsabdrucks).

    22 dd) Anknüpfend an den geltend gemachten Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 sieht die Klägerin zugleich eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 BVerwG 6 C 13.03 (a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18; 19. August 1997, a.a.O. und 17. Januar 2000 BVerwG 6 BN 2.99 Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    Demgegenüber vertrete das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92 u.a. (BVerfGE 95, 64 ) sowie 13. Mai 1986 1 BvR 99/85 u.a. (BVerfGE 72, 175 ) die Auffassung: "Grundsätzlich wird das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung zwar erst mit dem Änderungsbeschluss des Bundestages zerstört".

    Von einer solchen Sachlage geht es im Folgenden aus und legt seiner Entscheidung zugrunde, dass ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in Rede stehenden begünstigenden Regelung bereits mit Bekanntwerden des Änderungsgesetzentwurfes beseitigt worden sei (BVerfGE 95, 64 ).

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18; 19. August 1997, a.a.O. und 17. Januar 2000 BVerwG 6 BN 2.99 Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. sowie Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 6 C 13.00 BVerwGE 115, 125 und 13. April 2005, a.a.O. , jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
    Demgegenüber vertrete das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92 u.a. (BVerfGE 95, 64 ) sowie 13. Mai 1986 1 BvR 99/85 u.a. (BVerfGE 72, 175 ) die Auffassung: "Grundsätzlich wird das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung zwar erst mit dem Änderungsbeschluss des Bundestages zerstört".
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auferlegung solcher Abgaben ist danach stets eine besondere sachliche Rechtfertigung der Erhebung dem Grunde und der Höhe nach (so zusammenfassend: Beschluss vom 12. Juli 2005 - BVerwG 6 B 22.05 - [...] Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 2054/07

    Rechtsstreit um Lkw-Maut 2005 beendet

    BVerwG, Urteile vom 3.3.1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, und vom 19.9.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125; Beschluss vom 12.7.2005 - 6 B 22.05 -, juris.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Gesetzgeber, in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -juris; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschl. v. 30.042003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 ).

    Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris).

    Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2003, a.a.O., 132, 135 sowie Urt. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 130, jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 - Juris).

    Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -Juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

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