Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02   

Außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG

§ 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

Volltextveröffentlichungen (5)

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    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • DVBl 2002, 1055
  • DÖV 2002, 954
  • NVwZ 2002, 1387 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (136)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02  

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (gl.A. für den allgemeinen Verwaltungsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02  

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten im Beschlussverfahren nach § 128 FGO, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen (§ 128 Abs. 4 FGO) und dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann für die Fälle, die im Wesentlichen Anlass für die Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" waren, auch im Rahmen der Finanzgerichtsordnung (vgl. § 155 FGO) durch entsprechende Anwendung des § 321a FGO, also durch die Zulassung einer Gegenvorstellung bei dem Erstgericht nach näherer Maßgabe des § 321a ZPO Rechnung getragen werden (ebenso BVerwG in NJW 2002, 2657).

    Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der Verfahrensart unabhängig ist (vgl. § 155 FGO und § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--), wäre es unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum BFH zuzulassen (vgl. BVerwG in NJW 2002, 2657; VGH München, a.a.O.; Lange, Der Betrieb 2002, 2396).

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