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BVerwG, 02.06.2000 - 6 B 29.00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
WPflG § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Dritt-Brüder-Regelung"; Wehrdienst als Soldat auf Zeit in der NVA; Antritt des Zivildienstes nach DDR-Recht - Wolters Kluwer
Dritt-Brüder-Regelung - Wehrdienst als Soldat auf Zeit in der NVA - Antritt des Zivildienstes nach DDR-Recht
- Judicialis
WPflG § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 12.01.2000 - 5 K 2143/98
- BVerwG, 02.06.2000 - 6 B 29.00
Papierfundstellen
- NVwZ 2001, 436 (Ls.)
- NJ 2000, 554 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 01.06.1995 - 8 B 27.95
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2000 - 6 B 29.00
Daß er seinerzeit aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen vorzeitig entlassen wurde, kann nicht dazu führen, daß der Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG begünstigt wird (vgl. Beschluß vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 37). - BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 22.96
Recht der Soldaten - Wehrpflicht, Befreiungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2000 - 6 B 29.00
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden (Urteil vom 14. März 1997 - BVerwG 8 C 22.96 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 40).
- BVerwG, 30.10.2002 - 6 B 42.02
Wehrdienst; Befreiung; Dritt-Brüder-Regelung; Zeitsoldat; freiwillig verlängerter …
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es sich bei der sog. Dritt-Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG um eine abschließende Regelung handelt, die auch mit Blick auf die deutsche Vereinigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 14. März 1997 - BVerwG 8 C 22.96 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 40; Beschluss vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 42).Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der sog. Dritt-Brüder-Regelung Grundwehrdienst und Zivildienst von der jeweiligen gesetzlichen Dauer stets, Wehrdienst von Soldaten auf Zeit aber nur bei einer Höchstdauer von zwei Jahren berücksichtigt wissen will, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er einen länger dauernden Wehrdienst bei dieser Soldatengruppe nicht mehr ausschließlich als Dienst an der Gemeinschaft, sondern als am individuellen beruflichen Fortkommen orientierte Tätigkeit wertet, welche eine familienpolitisch motivierte Privilegierung nicht gebietet (Beschluss vom 2. Juni 2000, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat zur Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG eine Rechtsauffassung vertreten, zu welcher das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits voranstehend zitiert - ausgeführt hat, die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten oberhalb von zwei Jahren im Rahmen der sog. Dritt-Brüder-Regelung bringe zum Ausdruck, dass ein länger dauernder Wehrdienst vom Gesetzgeber nicht mehr ausschließlich als Dienst an der Gemeinschaft, sondern als am individuellen beruflichen Fortkommen orientierte Tätigkeit gewertet werde, welche eine familienpolitisch motivierte Privilegierung nicht gebiete (Beschluss vom 2. Juni 2000, a.a.O.).
- BVerwG, 06.03.2003 - 6 B 15.03
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Danach handelt es sich bei der sog. Dritt-Brüder-Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG um eine abschließende Regelung, die auch mit Blick auf die deutsche Vereinigung und die Situation in den neuen Bundesländern keine im Wege der Analogie ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 14. März 1997 - BVerwG 8 C 22.96 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 40; Beschluss vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 42).Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der sog. Dritt-Brüder-Regelung Grundwehrdienst und Zivildienst von der jeweiligen gesetzlichen Dauer stets, Wehrdienst von Soldaten auf Zeit aber nur bei einer Höchstdauer von zwei Jahren berücksichtigt wissen will, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er einen länger dauernden Wehrdienst bei dieser Soldatengruppe nicht mehr ausschließlich als Dienst an der Gemeinschaft, sondern als am individuellen beruflichen Fortkommen orientierte Tätigkeit wertet, welche eine familienpolitisch motivierte Privilegierung nicht gebietet (Beschluss vom 2. Juni 2000, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 6 B 42.02 -).
- BVerwG, 02.05.2006 - 6 B 53.05
Einberufungsbescheid; Zurückstellungsgründe; maßgeblicher Zeitpunkt; …
Dass dieser seinerzeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig entlassen wurde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG a.F. begünstigt wird (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 - BVerwG 8 B 27.95 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 37 und vom 2. Juni 2000 - BVerwG 6 B 29.00 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 42 S. 5). - LSG Thüringen, 02.07.2002 - L 6 B 12/02 Bei der Erhebung der Vorgeschichte (Anamnese) einschließlich der schriftlichen Niederlegung in späteren Gutachten muss sich der Senat zwar weitgehend auf die Angaben in der Kostenrechnung des Beschwerdegegners verlassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 13. September 2000 - Az.: L 6 B 29/00 SF).
- LSG Thüringen, 02.10.2002 - L 6 SF 48/02 Bei der Erhebung der Vorgeschichte (Anamnese) einschließlich der schriftlichen Niederlegung in späteren Gutachten und die Untersuchung muss sich der Senat weitgehend auf die Angaben in der Kostenrechnung des Beschwerdegegners verlassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 13. September 2000 - Az.: L 6 B 29/00 SF).