Weitere Entscheidung unten: VG Schwerin, 30.06.2015

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 6 B 296/15   

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https://dejure.org/2015,8323
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,8323)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.04.2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,8323)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. April 2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,8323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auswahlverfahren Beförderung Amtszulage Leistungsentwicklung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auswahlverfahren; Beförderung; Amtszulage; Leistungsentwicklung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Justizoberamtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Rechtmäßigkeit einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Justizoberamtsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 1 L 873/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 6 B 296/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2015 - 1 B 1474/14

    Rechtswidrigkeit einer nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. April 2015 - 6 B 296/15 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2015 - 1 B 195/14 -, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N., in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (19. Dezember 2014) geltenden Fassung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 146/15

    Abgrenzung der dienstlichen Beurteilung eines Postbeamten von einer fiktiven

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. April 2015 - 6 B 296/15 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2014- 1 B 195/14 -, juris, Rn. 42 ff., nicht in Anlehnung an das Endgrundgehalt, sondern gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen.
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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20172
VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,20172)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30.06.2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,20172)
VG Schwerin, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 6 B 296/15 (https://dejure.org/2015,20172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förderschule mit einem falschen Förderschwerpunkt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

    Auszug aus VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15
    10Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).

    Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 2 M 5/13

    Zur Genehmigung einer Berufsschule in freier Trägerschaft - Zur Zuständigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15
    Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).
  • VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14

    Anspruch auf Aufnahme in Förderschule

    Auszug aus VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15
    10Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).
  • VG Schwerin, 31.07.2020 - 6 B 1275/20

    Zum Wahlrecht der Erziehungsberechtigten über den Förderort bei

    Es wird der Schulbehörde nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG B-Stadt, Beschluss v. 30.06.2015 - 6 B 296/15 -, juris 11 m.w.N.).
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