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   OVG Sachsen, 10.01.2020 - 6 B 297/19   

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https://dejure.org/2020,185
OVG Sachsen, 10.01.2020 - 6 B 297/19 (https://dejure.org/2020,185)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.01.2020 - 6 B 297/19 (https://dejure.org/2020,185)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 6 B 297/19 (https://dejure.org/2020,185)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 24.10.2017 - 3 A 37/17

    Fahrtenbuch; Firmenfahrzeug; Unmöglichkeit; Mitwirkungspflicht; rechtzeitige

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2020 - 6 B 297/19
    Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 8 B 774/19
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2020 - 6 B 297/19
    Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 4. August 2015 - 7 B 10540/15 -, juris Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - 7 B 10540/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.01.2020 - 6 B 297/19
    Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 4. August 2015 - 7 B 10540/15 -, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 11 ZB 19.991

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag - Fahrtenbuchauflage

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begründet die Benachrichtigung über einen mit einem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß für dessen Halter die Obliegenheit, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken (BayVGH, B.v. 3.5.2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 10.1.2020 - 6 B 297/19 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 10.9.2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 5; B.v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 - DVBl 2018, 961 = juris Rn. 33; ThürOVG, B.v. 20.9.2018 - 2 EO 378/18 - VRS 134, 317 = juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 22.07.2022 - 11 ZB 22.895

    Fahrtenbuchauflage gegen Kfz-Händler und Dokumentationspflicht bei Probefahrten

    Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem Verhalten eines wirtschaftlich Tätigen, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. dazu Dauer, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 11 CS 07.2210 - juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 - NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17; B.v. 10.9.2019 - 8 B 774/19 - VRS 137, 12 = juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris Rn. 8 f.; SächsOVG, B.v. 10.1.2020 - 6 B 297/19 - VerkMitt 2020, Nr. 36 = juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 11.7.2012 - 12 LA 169/11 - ZfSch 2012, 536 = juris Rn. 6 zur Autovermietung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 8 E 561/22

    Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzgl.

    Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), ebenso vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 11 CS 22.549 -, juris Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 12 ME 39/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 -, juris Rn. 41; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 23. März 2021 - 3 M 19/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 6 B 297/19 -, juris Rn. 6, zu ändern.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 5 LA 12/19

    Mitwirkungspflichten der Geschäftsleitung eines Firmenfahrzeugs bei Auferlegung

    Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 6 B 297/19 -, Rn. 3, juris; vgl. auch Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO, Rn. 61 f. (Stand: 16.10.2020).
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