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   BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13   

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BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13 (https://dejure.org/2013,33671)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2013 - 6 B 32.13 (https://dejure.org/2013,33671)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 6 B 32.13 (https://dejure.org/2013,33671)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 7 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 PSchG BW
    Ersatzschulförderung; gerichtliche Aufklärungspflicht; Sachverständiger

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Förderungsfinanzierung von öffentlichen Schulräumen

  • rewis.io

    Ersatzschulförderung; gerichtliche Aufklärungspflicht; Sachverständiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3
    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Förderungsfinanzierung von öffentlichen Schulräumen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Sie ist durch den Senat bereits im Zuge des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138) im verneinenden Sinne geklärt worden.

    Dort ist ausgesprochen worden, die Frage, ob die Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt seien, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Privatschulen sicherstelle und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließe, könne im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht überprüft werden; diese Frage würde nur dann entscheidungserheblich werden können, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (a.a.O.) ausgesprochen, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG lasse eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu.

    Das durchschnittlich zur Deckung der Schulkosten zu erreichende Schulgeld könne eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich mache, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während sich andererseits nur noch wenige Eltern finden würden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erreichenden Schulgeldhöhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren könnten (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 32).

    Unabhängig hiervon ist mit Blick insbesondere auf die Ausführungen des Klägers auf S. 18 f. der Beschwerdebegründung darauf hinzuweisen, dass der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 21. Dezember 2011 keine Bedenken gegen ein Ansetzen der den Ersatzschulen entstehenden Betriebskosten anhand der in § 18a PSchG enthaltenen Vorgaben erhoben (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 27) und zudem ausgesprochen hat, die Annahme, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebs erwartet werden, sei mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36 f.).

    Unabhängig hiervon ist zu gegenwärtigen, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Staat zwar dazu verpflichtet, durch Einsatz staatlicher Finanzförderung das Existenzminimum der Institution Ersatzschule sicherzustellen (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 21), ihm jedoch mitnichten aufgibt, Ersatzschulen finanzielle Mittel in der Höhe zuzuwenden, die er für öffentliche Schulen aufwendet.

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Hiervon geht im Ergebnis bereits die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.12.1997 - 11 B 3.97

    Zwischenlager Gorleben; Direktstrahlung; Dosisgrenzwert; Restrisiko; Drittschutz;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn im Einzelfall Gesichtspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen vorliegen (vgl. Urteil vom 15. April 1964 a.a.O. S. 218 bzw. S. 4; Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6).
  • BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 35.13

    Kostenerstattung für den Transport zu einer weiter entfernten Schule;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich im Zusammenhang mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichtshofs eine fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auftun könnte, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (zu diesem revisionsrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 13. August 2013 - BVerwG 6 B 35.13 - juris Rn. 3):.
  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Das Gericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12; stRspr).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (vgl. Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 = Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 1 S. 3 f.).
  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    Die Entscheidung des Tatsachengerichts über die Vernehmung eines Sachverständigen steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 19; stRspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    VG Stuttgart - - AZ: VG 11 K 867/05 VGH Baden-Württemberg - 11.04.2013 - AZ: VGH 9 S 233/12.
  • VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05

    Keine höheren Zuschüsse für private Freie Waldorfschulen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
    VG Stuttgart - - AZ: VG 11 K 867/05 VGH Baden-Württemberg - 11.04.2013 - AZ: VGH 9 S 233/12.
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Die gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 (BVerwG 6 B 32.13 - Juris) zurückgewiesen.

    Sie ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, mit dem die Zulassung der Revision mit Blick auf diese Beweiserhebung abgelehnt wurde (BVerwG 6 B 32.13 - Juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

    Dies gilt unabhängig vom Verfahrensstadium, denn die Verpflichtung der Behörde zur objektiven Amtsführung kennt insoweit keine Unterschiede (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 ; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 B 32.13 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 4.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

    Dies gilt unabhängig vom Verfahrensstadium, denn die Verpflichtung der Behörde zur objektiven Amtsführung kennt insoweit keine Unterschiede (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 ; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 B 32.13 - juris Rn. 14).
  • VG Hannover, 24.10.2019 - 5 A 650/17

    Helicopter; Hubschraubersonderlandeplatz; Lärmgutachten; Planrechtfertigung;

    Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu eigen gemacht hat, weshalb es wie ein behördliches Sachverständigengutachten die Vermutung der Neutralität und Objektivität in sich trägt (vgl. Eyermann, VwGO, § 98 Rn. 36, 38 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 B 32.13 -, juris).
  • VG Würzburg, 05.04.2019 - W 10 K 16.1198

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung für Sonderlandeplatz

    Zum einen handelt es sich nicht um ein reines Parteigutachten, weil das Luftamt des Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert wurde (S. 4 ff. des Verhandlungsprotokolls), sich dieses nach Überprüfung durch eigene behördliche Sachverständige zu Eigen gemacht hat, weshalb es wie ein behördliches Sachverständigengutachten die Vermutung der Neutralität und Objektivität in sich trägt (vgl. Eyermann, VwGO, § 98 Rn. 36, 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 6 B 32.13 - juris).
  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
    Wann der Träger einer Privatschule durch seine Zugangsregeln gegen das Sonderungsverbot verstößt, bemisst sich danach, ob die Schule allen Kindern unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 B 32/13 -, juris Rn. 4).
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