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   BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92   

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BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92 (https://dejure.org/1993,2108)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 6 B 35.92 (https://dejure.org/1993,2108)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 6 B 35.92 (https://dejure.org/1993,2108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung - Chancengleichheit - Wiederholer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Chancengleichheit von Erstprüfling und Wiederholer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3340
  • NVwZ 1994, 169 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1310
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
    Insbesondere lassen sich auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., insoweit keine neuen Maßstäbe entnehmen.

    Auch die vom Kläger gegen die Gültigkeit der Bundesnotenverordnung, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der "gespaltenen" Notenskala, erhobenen Bedenken geben dieser Sache keine grundsätzliche Bedeutung; insoweit hat auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., keine neuen Gesichtspunkte gebracht.

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., eine unzureichende gesetzliche Ermächtigung für den Erlaß der bundesrechtlichen Notenskala in Form der Verordnung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, rügt, ist klarzustellen, daß das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung für die Festlegung von Leistungsanforderungen bei berufsbezogenen Prüfungen sowie die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, zwar eine "gesetzliche Grundlage" für erforderlich hält, nicht aber eine Regelung unmittelbar durch Gesetz.

    Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem bereits angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985, a.a.O., verwiesen, die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., weder unmittelbar noch auch nur mittelbar in Frage gestellt werden.

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen verweist, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008, nämlich zum sogenannten Antwort-Wahl-Verfahren im Rahmen von (zentralen) Mediziner-Prüfungen, aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet hat, und diese Anforderungen auch auf seine Prüfung übertragen wissen will, verkennt er den grundsätzlichen Unterschied zwischen juristischen Staatsprüfungen einerseits und eben jenen Antwort-Wahl-Verfahren andererseits: Das Bundesverfassungsgericht hat von einer Pflicht der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Nutzung "verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung" nämlich nur hinsichtlich der "besonderen Struktur" des Antwort-Wahl-Verfahrens gesprochen, weil hier die Art der zu treffenden Entscheidung die Gefahr typischer und absehbarer Fehler in sich birgt, die von der entscheidenden Verwaltungsbehörde früher und besser erkannt werden können als von den betroffenen Prüflingen und die deshalb die Verwaltungsbehörde zur Ausschöpfung der Möglichkeiten einer vorbeugenden Fehlervermeidung verpflichten.

    Insoweit wirft der Einzelfall des Klägers auch im Hinblick auf die strengeren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O., keine grundsätzlich neuen Fragen auf.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
    Daß das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005) zum Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen und hier speziell bei juristischen Staatsprüfungen grundsätzlich neue, höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen soll, wird von der Beschwerde hinsichtlich der nunmehr verstärkten Kontrolle der Bewertungen von Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313) zwar abstrakt ausgeführt; es fehlt insoweit aber an der notwendigen Substantiierung in bezug auf mögliche konkrete Auswirkungen auf den Fall des Klägers.

    Damit kann er auch mit seiner Verfahrensrüge nicht die Zulassung der Revision erreichen (zum Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zweck des "Überdenkens" der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der Prüfer, den der Kläger jedoch nicht geltend gemacht hat, vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
    Daß das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005) zum Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen und hier speziell bei juristischen Staatsprüfungen grundsätzlich neue, höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen soll, wird von der Beschwerde hinsichtlich der nunmehr verstärkten Kontrolle der Bewertungen von Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313) zwar abstrakt ausgeführt; es fehlt insoweit aber an der notwendigen Substantiierung in bezug auf mögliche konkrete Auswirkungen auf den Fall des Klägers.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
    Dies alles ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung (vgl. dazu Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154 sowie BVerwGE 69, 46, 49 ff. mit Nachweisen).
  • BVerwG, 13.10.1981 - 7 B 145.81

    Grundsatz der Normklarheit - Gebot fairer Verfahrensführung - Möglichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
    Dies alles ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bedarf daher keiner erneuten Entscheidung (vgl. dazu Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154 sowie BVerwGE 69, 46, 49 ff. mit Nachweisen).
  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, alle Prüflinge gleich zu behandeln, was sich nicht zuletzt in einer gleichmäßigen Benotung niederschlägt (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, S. 280, 281).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Prüfungsrecht die Ziehung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig ist und es aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (Beschluss vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
  • VG Koblenz, 15.10.2020 - 4 K 116/20

    Wenn der Wecker in der Prüfung klingelt ...

    Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66).
  • BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überprüfung von

    Rechtskraft erlangte die Klageabweisung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -.

    Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen außergesetzlichen Grundes für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, daß im vorausgegangenen Klageverfahren sämtlichen Einwänden, mit denen der Kläger Korrekturfehler geltend gemacht hatte, uneingeschränkt mit dem Ergebnis nachgegangen worden sei, daß sich derartige Fehler nicht ergeben hätten; ein Verfahren des Überdenkens wegen etwaiger - daneben noch denkbarer - Bewertungsfehler habe sich erübrigt, weil dies nach den Ausführungen im Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - vom Kläger mangels Substantiierung nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht worden sei.

    Die im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -, d.h. nach Durchlaufen des Instanzenzuges und Eintritt der Rechtskraft, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO, erhobene Verfassungsbeschwerde konnte auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft keinen Einfluß nehmen; die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und eröffnet nach allgemeiner Meinung keinen weiteren Rechtszug innerhalb des Rechtwegs.

    Wie sich aus den Darlegungen oben zu 1. a) ergibt, stimmen vielmehr die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der unter B I. 1. der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. und vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323) überein.

  • BVerwG, 21.07.1998 - 6 B 44.98

    Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen; Sachverständigenbeweis im

    bb) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - NJW 1993, 3340, 3343 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 ausgeführt hat, ist das Verwaltungsgericht lediglich nicht verpflichtet, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn es meint, die allein im Streit stehende Beurteilung von Rechtsfehlern im Rahmen der Bewertung von Prüfungsleistungen in einem Zweiten Juristischen Staatsexamen aufgrund eigener Sachkunde leisten zu können.
  • BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels

    Der Senat hat insbesondere in seinem Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315) klargestellt, daß die von § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen jedenfalls begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegensteht und daß eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig ist.

    Dabei hat es sich zutreffend auf den erwähnten Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - berufen.

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    Diese Grundsätze verbieten es des Weiteren nicht, dass ein Prüfer weiß, dass ein Prüfling Wiederholer ist und/oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist, und nicht einmal, dass Prüfer in Kenntnis der Bewertung der Vorprüfung ihre Beurteilung abgeben (vgl. BVerwG, aaO S. 1064; BeckRS 1995, 31255162 unter 3; NJW 1993, 3340, 3341 und NVwZ-RR 1992, 629, 630).
  • OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 1 U 220/10

    Amtshaftung bei Klausurkorrektur 2. juristische Staatsprüfung

    Hierzu verfügt das Gericht über die erforderliche eigene Sachkunde, ohne dass es der Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens zu Rechtsfragen bedürfte (s. zu einer solchen Beurteilungskompetenz der Verwaltungsgerichte BVerwG, Beschl. v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 686 [juris Rn. 18]; Beschl. v. 09.06.1993, NJW 1993, 3340 [juris Rn. 15]; Beschl. v. 21.07.1998, NVwZ 1999, 187 [juris Rn. 7, 8]; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 865).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94

    Klage gegen eine Entscheidung des Justizprüfungsamtes wegen Nichtbestehens der

  • BVerwG, 25.01.1994 - 1 B 217.93

    Anspruch des Inhabers einen Personalausweises auf vollständige und ungekürzte

  • VG Regensburg, 08.08.2012 - RO 1 K 11.800

    Zu Grenzen und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2022 - 10 N 40.22

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Laufbahnprüfung - mittlerer Auswärtiger

  • VG Regensburg, 08.10.2008 - RN 1 K 08.226

    Verschärfung der Anforderungen bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung in

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.1994 - 3 L 243/93

    Prüfungsarbeit; Aufgabenstellung; Neubewertung; Verwaltungsstreitverfahren

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