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   BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11   

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BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11 (https://dejure.org/2012,7434)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 (https://dejure.org/2012,7434)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2012 - 6 B 36.11 (https://dejure.org/2012,7434)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 § 1
    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Pr; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren.;

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1
    Begründung von Prüfungsbewertungen; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren; Notenstufe "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung; Prüfungsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 1 JurPrNotSkV
    Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend"; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einzelner positiver Elemente gegenüber der Bewertung einer Prüfungsleistung als "ungenügend" i.S.v. § 1 JuPrüfNotenV; Reichweite gerichtlicher Überprüfbarkeit einer mit der Note "ungenügend" bewerteten Prüfungsleistung

  • rewis.io

    Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend"; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JuPrüfNotenV § 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
    Auswirkungen einzelner positiver Elemente gegenüber der Bewertung einer Prüfungsleistung als "ungenügend" i.S.v. § 1 JuPrüfNotenV; Reichweite gerichtlicher Überprüfbarkeit einer mit der Note "ungenügend" bewerteten Prüfungsleistung

  • rechtsportal.de

    Auswirkungen einzelner positiver Elemente gegenüber der Bewertung einer Prüfungsleistung als "ungenügend" i.S.v. § 1 JuPrüfNotenV; Reichweite gerichtlicher Überprüfbarkeit einer mit der Note "ungenügend" bewerteten Prüfungsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Bewertung als »ungenügend«

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatsexamen "ungenügend"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begründung von Prüfungsentscheidungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtfertigung der Note ungenügend auch bei positiver Bewertung des Korrektors?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2054
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 227 ff.) die Anforderungen an die Begründung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in folgende Grundsätze gefasst: Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben.

    Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 227, 230).

    - Auch an diesen Maßgaben ist unverändert festzuhalten, desgleichen daran, dass die Begründungspflicht eine weitere Zweckbestimmung darin findet, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230; ansatzweise bereits Beschluss vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 S. 39), und die bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berücksichtigt werden muss.

    Die in der Beschwerdebegründung unter Nr. 3 angesprochene Frage, ob rechtlich verlangt sei, dass die Prüfer ihre Abwägungsentscheidung zumindest "in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten" in der Bewertungsbegründung niederlegen (S. 12 der Beschwerdebegründung), ist durch die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Senats insofern bereits beantwortet, als sich aus dieser ergibt, dass der Prüfer die "tragenden Erwägungen" darzulegen hat, "die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben" (Urteil vom 9. Dezember 1992 a.a.O. S 265 bzw. S. 227).

    Ob und ggfs. in welchem Umfang ein Prüfer bei seiner Begründung allgemein oder zumindest speziell bei Vergabe der Note "ungenügend" auf die jeweilige Gewichtung und sich hieran anschließende Abwägung positiver und negativer Einzelelemente der Prüfungsleistung einzugehen hat, hängt davon ab, ob und ggfs. inwieweit dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling - insbesondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtsschutzverfahren - in die Lage zu versetzen, "die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben" (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 114).

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).

    Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 115).

    Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. Urteil vom 6. September 1995 a.a.O S. 197 bzw. S. 114).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 4 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

    Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 114).

    In diesen Bereich dürfen die Gerichte nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die oben benannten Grenzen überschritten worden sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69; dort zur Note "mangelhaft").

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Überprüfung der Bewertung der in Rede stehenden Klausur an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats entwickelten Grundsätzen zur eingeschränkten richterlichen Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen orientiert (S. 18 UA), die der beschließende Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 (BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f.) zusammenfassend bekräftigt hat.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufzubringen (vgl. Urteile vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203 S. 217 f. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 259 f.).

    Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O. S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).

    Es hat sodann im Rahmen der Subsumtion die verschiedenen gerügten Bemerkungen jeweils in Bezug zu einzelnen Prüfungsfehlern gesetzt und sich auf diese Weise darüber vergewissert, dass sie im Sinne der von ihm in diesem Zusammenhang auch zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 260) lediglich eine nach dem Urteil des Prüfers schlechte Leistung als solche kennzeichnen (UA S. 19).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufzubringen (vgl. Urteile vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203 S. 217 f. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 259 f.).

    Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O. S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).

    Hieraus begründet sich keine Abweichung zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des 7. Senats vom 20. September 1984 (BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 ff. = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203) und, anders die Klägerin im Rahmen ihrer Hilfserwägung meint, auch keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).

    Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 11).

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Der Senat hat in Bezug auf die Gewichtung von Teilleistungen einer Prüfungsarbeit in früheren Entscheidungen allgemein angenommen, dass insoweit ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet sei, dessen Einhaltung durch den Prüfer nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16., vgl. bereits Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.).

    Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 114).

  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Der Senat hat in Bezug auf die Gewichtung von Teilleistungen einer Prüfungsarbeit in früheren Entscheidungen allgemein angenommen, dass insoweit ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet sei, dessen Einhaltung durch den Prüfer nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16., vgl. bereits Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.).

    In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen.

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O. S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11
    Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O. S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97

    Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung;

  • BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97

    Bewertung einer Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" bei

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Braunschweig, 20.12.2018 - 6 A 612/15

    Aufbau; Bewertungsspielraum; Doppelverwertung; fachspezifische Beurteilung;

    Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Prüfer umfassend eine ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen vornehmen, eine Gesamtabwägung darstellen oder Prüfungsleistungen einzeln zu einer bestimmten Notenstufe zuordnen; ein solcher Rechtssatz besteht - unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls - nicht (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Rn. 61, bestätigt durch BVerwG, B. v. 08.03.2012 - 6 B 36/11 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 709 m.w.N.).

    Bei schriftlich geäußerter Prüferkritik folgt selbst bei nur gelegentlich vorgekommenen Entgleisungen nicht zwingend eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 08.03.2012, a.a.O.; U. v. 20.09.1984, a.a.O. - jeweils m.w.N.).

    Allerdings können "Grobheiten" Indikator mangelnder Sachlichkeit des Prüfers sein, z.B. wenn der Prüfer erkennbar seinem Ärger freien Lauf lässt, wenn er offensichtlich spöttische, höhnische, sarkastische, aggressive oder aus anderen Gründen herabsetzende Formulierungen verwendet oder wenn sich emotionale Anmerkungen häufen (vgl. BVerwG, B. v. 08.03.2012, a.a.O., Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.11.2013 - 14 B 1262/13 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, juris Rn. 49 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 332).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 9 S 1704/18

    Anspruch des Prüflings auf Bestimmung des Prüfers - Begründung einer

    Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris; Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2016 - 9 S 7/16 -, vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 709).

    Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.; Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262).

    Dessen ungeachtet lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass der Umfang der Begründungspflicht davon abhängt, inwieweit dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling - insbesondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtsschutzverfahren - in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.; Hervorhebung nur hier).

    Insoweit definitive Aussagen zu treffen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.).

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