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   BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94   

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https://dejure.org/1995,179
BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94 (https://dejure.org/1995,179)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1995 - 6 B 39.94 (https://dejure.org/1995,179)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 (https://dejure.org/1995,179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer - Geltendmachung eines Anspruchs auf Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten - Notwendigkeit des Vorbringens substantiierter Einwendungen - Begründung einer Prüfungsentscheidung unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (278)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
    Das dargelegte Mißverständnis des Klägers wird bereits aus der immer wiederkehrenden Formulierung erkennbar: "Dies ist hier nicht geschehen", mit der er eine Nichtbeachtung oder eine unrichtige Anwendung derjenigen Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die dieses - im Anschluß an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34) - zu den aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (vgl. insbesondereUrteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] undvom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) aufgestellt hat.

    Bei genauem Hinsehen ist die fragliche Aussage des Berufungsgerichts jedoch deshalb nicht als Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992, a.a.O., zu beanstanden, weil mit ihr ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Prüfer als Ergebnis einer (vorausgesetzt zulässigen) gemeinsamen Beratung, ohne an der Substanz ihrer ursprünglichen, je individuell erteilten und schriftlich niedergelegten Bewertung und deren Begründung etwas ändern zu wollen, sich - wiederum je individuell - einander in ihrer Gesamtbeurteilung angenähert haben, und zwar der Erst- und der Zweitprüfer an den Drittprüfer maßgeblich "unter Einbeziehung der vom Drittprüfer hervorgehobenen zusätzlichen Mängel", die danach jedenfalls den Abzug eines weiteren Punktes (von zunächst fünf auf vier Punkte) rechtfertigten.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
    Das dargelegte Mißverständnis des Klägers wird bereits aus der immer wiederkehrenden Formulierung erkennbar: "Dies ist hier nicht geschehen", mit der er eine Nichtbeachtung oder eine unrichtige Anwendung derjenigen Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die dieses - im Anschluß an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34) - zu den aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (vgl. insbesondereUrteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] undvom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) aufgestellt hat.

    Weiterhin hat es entschieden, daß allein hinreichend "substantiierte" Einwände des Prüflings den betroffenen Prüfern zur Stellungnahme und Nachkorrektur zugeleitet werden müssen (BVerwGE 92, 132, 138) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92].

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
    Soweit der Kläger meint, aus der kritischen Anmerkung des Prüfers K., der Kläger könne "nicht klar denken", auf eine Befangenheit des Prüfers schließen zu können und allein deshalb, weil das Berufungsgericht diese Kritik als ausschließlich sachbezogen gewertet und mit dieser Begründung eine Befangenheit verneint hat, insoweit eine Abweichung des angefochtenen Urteils unter anderem von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 70, 143, 151 [BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83] annimmt, kann er auch damit keinen Erfolg haben; denn auch insoweit macht er in Wahrheit keine Abweichung, sondern eine seiner Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts geltend.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
    Das dargelegte Mißverständnis des Klägers wird bereits aus der immer wiederkehrenden Formulierung erkennbar: "Dies ist hier nicht geschehen", mit der er eine Nichtbeachtung oder eine unrichtige Anwendung derjenigen Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die dieses - im Anschluß an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34) - zu den aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (vgl. insbesondereUrteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] undvom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132) aufgestellt hat.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 (S. 55)).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 17.16

    Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
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