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   BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90   

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https://dejure.org/1991,4589
BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90 (https://dejure.org/1991,4589)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1991 - 6 B 40.90 (https://dejure.org/1991,4589)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 (https://dejure.org/1991,4589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrdienstverweigerung - Klage auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer - Aufklärungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschlussurteil - Parteivernehmung des Kriegsdienstverweigerers als regelmäßig notwendige Voraussetzung der Abweisung seiner Klage auf Anerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 568
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.01.1990 - 6 C 4.88

    Parteivernehmung des Antragstellers als regelmäßige Voraussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90
    Wie der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192) und auch in seinen Urteilen vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 6 C 11.88 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 220) näher ausgeführt hat, gebietet es - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1987, a.a.O. S. 5) - die Aufklärungspflicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann durchzuführen, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90
    Das Verwaltungsgericht wird bei der gebotenen erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auch die mit der Beschwerde vorgetragenen weiteren Einwendungen zur Beurteilung von Anerkennungsbegehren unter Berücksichtigung der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten Zivildienstes (vgl. dazu Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ) zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Parteivernehmung - Beweismittel -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90
    Wie der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192) und auch in seinen Urteilen vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 6 C 11.88 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 220) näher ausgeführt hat, gebietet es - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1987, a.a.O. S. 5) - die Aufklärungspflicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann durchzuführen, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 6 C 11.88

    Gerichtliche Aufklärungspflicht in KDV-Sachen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90
    Wie der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192) und auch in seinen Urteilen vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 6 C 11.88 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 220) näher ausgeführt hat, gebietet es - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1987, a.a.O. S. 5) - die Aufklärungspflicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann durchzuführen, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90
    Das Verwaltungsgericht wird bei der gebotenen erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auch die mit der Beschwerde vorgetragenen weiteren Einwendungen zur Beurteilung von Anerkennungsbegehren unter Berücksichtigung der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten Zivildienstes (vgl. dazu Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ) zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch

    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).

    Daher war angesichts der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Parteivernehmung des Klägers unvermeidlich (vgl. Beschluss vom 29. April 1991 a.a.O. S. 60).

    7 Indem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die notwendig durchzuführende Vollprüfung die Klage abgewiesen hat, hat es seine gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (vgl. Urteil vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2018 - 16 A 1834/16

    Rechtsstreit um die jagdrechtliche Befriedung eines Grundbesitzes; Prüfung des

    Dabei orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981- 6 C 183.80 -, NVwZ 1982, 40 = juris, Rn. 13 ff. und Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 -, NVwZ-RR 1991, 568 = juris, Rn. 2 ff. sowie vom 24. September 2015 - 6 B 31.15 -, juris, Rn. 3, in der - ähnlich wie bei § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG - ein bestimmter Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 7.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 6 B 32.94

    Abgrenzung der Verhandlungsunfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer

    Abgesehen davon jedoch, daß die damit angesprochenen Gesichtspunkte sämtlich durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind (vgl. insbesondere Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; außerdem z.B. Urteil vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 8.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 17 und Beschluß vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231, jeweils m.w.N.), würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen.

    Es hat ersichtlich auch nicht verkannt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers gleichermaßen grundsätzlich erst nach seiner Vernehmung als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung ablehnen durfte (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluß vom 29. April 1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

    Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 46.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).

    Indem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die notwendig durchzuführende Vollprüfung der Klage abgewiesen hat, hat es seine gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (vgl. Urteil vom 29. April 1991- BVerwG 6 B 40.90 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 16 A 138/16

    Erklärung der Befriedung eines Grundstücks bei Ablehnung der Jagdausübung aus

    Dabei orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981- 6 D1.183.80 -, NVwZ 1982, 40 = juris, Rn. 13 ff. und Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 -, NVwZ-RR 1991, 568 = juris, Rn. 2 ff. sowie vom 24. September 2015 - 6 B 31.15 -, juris, Rn. 3, in der - ähnlich wie bei § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG - ein bestimmter Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 7.
  • BVerwG, 13.09.2010 - 6 B 31.10

    Unvollständiger Anerkennungsantrag, Parteivernehmung, Vollprüfung

    Die auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Klage eines Wehrpflichtigen, dessen Antrag im Verwaltungsverfahren unvollständig geblieben und deshalb ohne Sachprüfung abgelehnt, jedoch im Klageverfahren vervollständigt worden ist, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht abgewiesen werden, wenn der Wehrpflichtige nicht zuvor zu den Gründen der geltend gemachten Gewissensentscheidung förmlich als Partei vernommen und dabei eine sog. Vollprüfung des Anerkennungsbegehrens durchgeführt worden ist (vgl. hierzu und zu den einzuhaltenden Prüfungsschritten: Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 S. 19; Beschlüsse vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 15. November 1996 - BVerwG 6 B 61.96 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 3 S. 1 f., vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 7 und vom 30. Mai 2001 - BVerwG 6 B 31.01 - Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 5 S. 1 f.).
  • BVerwG, 17.12.1999 - 6 B 47.99

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Unzureichende Sachaufklärung bei der

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192; Beschluß vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.2015 - 6 B 31.15

    Kriegsdienstverweigerung; Parteivernehmung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 26. Juni 1981 - 6 C 183.80 - NVwZ 1982, 40 f., vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3 und vom 2. Dezember 2013 - 6 B 30.13 - juris Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 02.12.2013 - 6 B 30.13

    Aufklärungsrüge; Anerkennungsverfahren; Verweigerung des Kriegsdienstes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f. und vom 13. September 2010 - BVerwG 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 6 B 63.16

    Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für einen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f. und vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 05.05.1993 - 6 B 3.93

    Bindung des Verwaltungsgerichts an tatsächliche Feststellungen der Kammer für

  • VGH Bayern, 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357

    Keine förmliche Vernehmung des Klägers aufgrund eines Beweisbeschlusses

  • VGH Bayern, 15.12.2011 - 14 ZB 11.30358

    Keine förmliche Vernehmung der Klägerin aufgrund eines Beweisbeschlusses

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