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   BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00   

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https://dejure.org/2000,7957
BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00 (https://dejure.org/2000,7957)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2000 - 6 B 46.00 (https://dejure.org/2000,7957)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2000 - 6 B 46.00 (https://dejure.org/2000,7957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Divergenz als Revisionszulassungsgrund - Vorliegen einer Divergenz - Verletzung des rechtlichen Gehörs als Revisionsgrund - Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs bei Verhandlung eines Gerichts trotz Nichterscheinen einer Partei bei Anordnung des persönlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 167
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00
    Das Gericht darf sich aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnen kann (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 und vom 4. April 1997 - BVerwG 6 B 23.97 - nur in juris veröffentlicht).

    Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozessverschleppung in Betracht (Beschluss vom 9. Dezember 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00
    Die Beschwerde rügt, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von dem Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - (NVwZ-RR 1993, 88 = Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5) abweiche, soweit diese Rechtsprechung die Berücksichtigung der Bereitschaft, den verlängerten Zivildienst zu leisten, als "tragendes Indiz" für die Gewissensentscheidung verlange.
  • BVerwG, 04.04.1997 - 6 B 23.97

    Anordnung des persönlichen Erscheinens des um seine Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00
    Das Gericht darf sich aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnen kann (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 und vom 4. April 1997 - BVerwG 6 B 23.97 - nur in juris veröffentlicht).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00
    Hat ein Gericht das persönliche Erscheinen des um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer streitenden Wehrpflichtigen angeordnet, so kann es zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das Gericht ohne den Wehrpflichtigen verhandelt und nach Aktenlage entscheidet (BVerwGE 50, 275).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00
    Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) entspricht diesen Anforderungen nur dann, wenn dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 f.).
  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Besteht auch ohne weitere Erklärungen der Beteiligten Entscheidungsreife, ist das Gericht nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63/17, juris Rn. 8 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 A 791/13, juris Rn. 12; BeckOK VwGO/Garloff, Stand: Januar 2022, § 95 Rn. 11), da die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Erwartung des Betroffenen rechtfertigt, dass unter keinen Umständen ohne seine persönliche Anhörung entschieden werden würde (BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2001, 167, 168; VGH München, BeckRS 1998, 25405; Kopp/W.-R. Schenke aaO § 95 Rn. 4, § 108 Rn. 26).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch

    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).
  • VG München, 10.07.2008 - M 15 K 06.4839

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Da somit die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Dienst mit der Waffe getroffen hat, war eine Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2000; Az.: 6 B 46/00; Beschl. v. 24.09.2003, Az.: 6 B 34/03, beide in juris).

    Zum anderen konnte sich das Gericht über die in der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Ausdruck kommende zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinwegsetzen, da die Überzeugung vom Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung - wie oben ausführlich dargelegt - auf andere Weise gewonnen werden konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2000; Az.: 6 B 46/00; Beschl. v. 09.12.1986, Az.: 6 CB 91/84, beide in juris).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

    Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 46.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).
  • OVG Sachsen, 22.07.2014 - 3 A 791/13

    Ausbleiben eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen gemäß § 95 Abs 1

    12 Zwar ist es anerkannt, dass eine Entscheidung ohne den Kläger, dessen persönliches Erscheinen vom Gericht gemäß § 95 VwGO angeordnet war, im Einzelfall eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, wenn sein Erscheinen zur Klärung eines Sachverhalts notwendig ist, weil es für die Entscheidung auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks ankommt (zur Wehrdienstverweigerung BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 2000 - 6 B 46.00 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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