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   BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08   

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BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08 (https://dejure.org/2008,12118)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 B 53.08 (https://dejure.org/2008,12118)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - 6 B 53.08 (https://dejure.org/2008,12118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über mehrere Tage als Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG); Voraussetzungen eines "Einzelfalls" und Grenzen der Auslegung des § 15 Abs. 1 VersG; Voraussetzungen für ein ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Voraussetzung des Einschreitens ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vgl. auch Kammerbeschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2000, 3053 und BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 7 f. = NVwZ 1999, 991 ).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 50 Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Voraussetzung des Einschreitens ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vgl. auch Kammerbeschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2000, 3053 und BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 7 f. = NVwZ 1999, 991 ).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Voraussetzung des Einschreitens ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vgl. auch Kammerbeschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2000, 3053 und BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 7 f. = NVwZ 1999, 991 ).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 und vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 - NVwZ-RR 2007, 641 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 und vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 - NVwZ-RR 2007, 641 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.1985 - 1 B 11.85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Mangelnde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
    Der Wahrscheinlichkeitsgrad, der auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG zum Einschreiten gegen die Nichtstörer im Rahmen des polizeilichen Notstandes erforderlich ist, liegt nicht unter dem Wahrscheinlichkeitsgrad, der - lägen die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes nicht vor - für den Eingriff gegen den Störer erforderlich wäre (vgl. Beschluss vom 21. August 1985 - BVerwG 1 B 11.85 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 6 S. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Voraussetzung des Einschreitens ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 16).

    Zum einen ging es um die Frage, ob die Beklagte gegen die Versammlung des Klägers unter den Voraussetzungen eines (echten) polizeilichen Notstands einschreiten durfte, weil die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden konnte und die Beklagte nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügte, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 m.w.N.).

    Voraussetzung des Einschreitens ist allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, a.a.O. m.w.N.); die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt dabei grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    bb) Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 15 Rn. 41 f.; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., Kap. D Rn. 138 ff.).
  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

    Gegen die Versammlung selbst darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 , vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung durch eine Verbotsverfügung kommt hiernach in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17; wohl enger noch im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Gegen die Versammlung selbst darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris Rn. 91; Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 18; v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17;Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, 6 B 53.08, juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Beschränkungen sind die Gerichte gehindert, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen ( BVerwG, Beschluss vom 1.10.2008 - 6 B 53.08 -, juris Rn. 9).
  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 5 K 2478/20

    Versammlungsverbot trotz Fehlens von Anhaltspunkten eines unfriedlichen Verlaufs

    Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 6 B 53.08 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Beschränkungen sind die Gerichte gehindert, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2008 - 6 B 53.08 -, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

    Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, 6 B 53.08, juris).
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    "Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, 6 B 53.08, juris).
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

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