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   FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98   

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FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98 (https://dejure.org/1999,39793)
FG Berlin, Entscheidung vom 07.05.1999 - 6 B 6479/98 (https://dejure.org/1999,39793)
FG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 1999 - 6 B 6479/98 (https://dejure.org/1999,39793)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.01.1988 - III R 44/85

    Architekt - Ähnlicher Beruf - Berufsausbildung - Fachkenntnisse - Selbststudium -

    Auszug aus FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98
    Die Ausbildung der Antragsteller darf aber bei der Beurteilung ihrer Tätigkeit nicht außer acht gelassen werden; die konkrete Tätigkeit der Antragsteller ist vielmehr im Lichte dieser Ausbildung zu sehen und zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1988, III R 44/85 , BStBl. II 1988, 497).

    Der Unterschied kann besonders deutlich bei solchen Aufgaben zutage treten, die in der Praxis selten sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1988, a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 61/89

    Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einem

    Auszug aus FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98
    Diese Merkmale sind aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Kriterien für eine mögliche Qualifikation als "künstlerische Arbeit" anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990, IV R 61/89 , BStBl II 1991, 20 mit weiteren Nachweisen).

    Denn im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe schließt der gewerbliche Verwendungszweck die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (vgl. BFH vom 23. August 1990, a. a. O.).

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

    Auszug aus FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98
    Zwar kann wegen der besonderen persönlichen Eigenschaften, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur dann als freiberuflich anerkannt werden, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen (vgl. Bundesfinanzhof -;BFH-;, Urteil vom 5. Oktober 1989, IV R 154/86 , Bundessteuerblatt - BStBl-; II 1990, 73) - fehlten demnach bei nur einem Gesellschafter die dementsprechenden Merkmale, würde die Gesellschaft ohne Zweifel Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielen.
  • BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87

    Architektenähnliche Tätigkeit - Hochbautechniker - Langjährige praktische

    Auszug aus FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verliert ein Steuerpflichtiger selbst dadurch nicht seine Qualifikation als Freiberufler, daß er ausschließlich Tätigkeiten ausübt, für die er lediglich eine mindere Qualifikation benötigt hätte (für einen Architekten, der lediglich als Bauleiter tätig ist: vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1989, IV R 119/87 , BStBl. II 1990, 64).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 181/78
    Auszug aus FG Berlin, 07.05.1999 - 6 B 6479/98
    Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören die künstlerische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken auf dem Gebiet des Hochbaus sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980, IV R 181/78, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFHE-; 130, 504).
  • FG Köln, 21.04.2021 - 9 K 2291/17

    Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

    Auch die Entscheidung des FG Berlin vom 07.05.1999 (6 B 6479/98) bestätige die Auffassung der Kläger.

    aa) Zu den typischen Tätigkeiten eines freiberuflichen Architekten gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1989 IV R 118-119/87, BStBl. II 1990, 64; BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 43-44/85, BStBl. II 1988, 497; BFH-Urteil vom 17.11.1981 VIII R 121/80, BStBl. II 1982, 492; FG Berlin, Beschluss vom 07.05.1999, 6 B 6479/98, juris).

    Zum anderen sind Spezialisierungen keine Seltenheit und führen, solange sie sich als Teilbereich typischer Tätigkeiten darstellen, nicht zur Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. BFH-Beschluss vom 22.04.2010, VIII B 264/09, BFH/NV 2010, 1300; BFH-Urteil vom 22.01.1988, III R 43-44/85, BStBl. II 1988, 497; BFH-Urteil vom 12.10.1989, IV R 118-119/87, BStBl. II 1990, 64; FG Berlin, Beschluss vom 07.05.1999, 6 B 6479/98, juris).

    So ist die Spezialisierung auf einen Teilbereich auch deshalb unschädlich, weil derjenige, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen in seinem Beruf verfügt, auch relativ einfach erscheinende Probleme in einem größeren Zusammenhang sehen kann und damit sicher zu beurteilen vermag (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1988, III R 43-44/85, BStBl. II 1988, 497; BFH-Urteil vom 12.10.1989, IV R 118-119/87, BStBl. II 1990, 64; vgl. auch FG Berlin, Beschluss vom 07.05.1999, 6 B 6479/98, juris).

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