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   BVerwG, 15.11.2001 - 6 B 65.01   

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https://dejure.org/2001,11722
BVerwG, 15.11.2001 - 6 B 65.01 (https://dejure.org/2001,11722)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2001 - 6 B 65.01 (https://dejure.org/2001,11722)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2001 - 6 B 65.01 (https://dejure.org/2001,11722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren das Berufungsurteil jeweils selbständig tragenden Erwägungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2001 - 6 B 65.01
    Anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20, S. 11).
  • BVerwG, 10.10.1989 - 9 B 268.89

    Antrag auf Akteneinsicht - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2001 - 6 B 65.01
    Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, welche die Klägerin am 22. Oktober 2001 beantragt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2008 - 4 LA 193/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege als

    Die Klägerin hat insofern die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht habe ihre Erklärung im Erörterungstermin vom 9. Januar 2002 in den Verfahren der Kindesmutter (6 B 65/01 und 6 A 146/01) falsch ausgelegt und nicht beachtetet, dass sie dort ihre Bedürftigkeit deutlich zum Ausdruck gebracht habe.
  • BVerwG, 28.08.2008 - 6 B 22.08

    Beachtlichkeit eines von einem anwaltlich vertretenen Kläger persönlich

    Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht (Beschluss vom 15. November 2001 BVerwG 6 B 65.01 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Außerdem musste der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt sein, dass es sich bei der Klagebegründungsfrist um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Frist handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2001 - 6 B 65.01 -, juris Rn. 5 zur Beschwerdebegründungsfrist).
  • VGH Bayern, 09.12.2002 - 4 ZB 02.2163

    Wiedereinsetzung, Antragsfrist, Irrtum, Verschulden, Sorgfalt, Ausschlussfrist

    Weil der rechtskundige Prozessbevollmächtigte nach dem Sinn und Zweck des vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Vertretungszwangs verpflichtet ist, den Ablauf der Antragsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BVerwG v.15.11.2001 Az. BVerwG 6 B 65.01; v.22.1.2002 a.a.O.), ist es nicht zu entschuldigen, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen nicht spätestens nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 14. Oktober 2002 innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klarheit über die (sich aufdrängende) Divergenz zwischen der vom Verwaltungsgericht Regensburg gewährten Fristverlängerung und der tatsächlichen Rechtslage verschafften.
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