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   BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10, 6 B 65.10, 6 PKH 21.10   

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BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10, 6 B 65.10, 6 PKH 21.10 (https://dejure.org/2011,14565)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2011 - 6 B 65.10, 6 B 65.10, 6 PKH 21.10 (https://dejure.org/2011,14565)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 6 B 65.10, 6 B 65.10, 6 PKH 21.10 (https://dejure.org/2011,14565)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 NamÄndG
    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

  • rewis.io

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Beispiel: Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59 S. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
    Eine so eingeschränkte Aussage lässt sich auch nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim entnehmen, die die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt (Urteil vom 28. November 1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48).
  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59 S. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80).

    Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780).

    Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 2/68 - juris Ls. 1; dasselbe, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; NdsOVG, Urt. v. 15.8.1995 - 10 L 4913/93 - juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 10.6.2020 - 11 PA 102/20 - Veröff.

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 6).

  • VG Göttingen, 21.06.2022 - 4 A 79/21

    Namensänderung; Namensidentität mit Sprachassistenten; Seelische Belastung

    Dabei muss die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 6 B 65/10 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris).

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 15, juris).

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 -, Rn. 6, juris).

  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

    Eine objektiv nachvollziehbare, seelische Belastung der Klägerin aufgrund der Namensführung sei nicht substantiiert und plausibel dargelegt worden, dies wäre aber nach der Rechtsprechung erforderlich gewesen (unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10; B.v. 17.3.1987 - 7 B 42.87).

    Eine seelische Belastung ist nach der Rechtsprechung dann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U.v. 2.10.1970 - VII C 2.68 - juris Os.; B.v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 - juris 1. Os.), nicht bloß "übertriebene Empfindlichkeit" (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, BeckRS 2011, 46582).

    Es ist ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die seelische Belastung auswirkt (OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris 3. Ls und Rn. 33 m.w.N.), die seelische Belastung muss aber keinen Krankheitswert haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - BeckRS 2011, 46582, Rn. 6; OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 33).

    Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, ob eine seelische Belastung eine Änderung des Familiennamens erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats (B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 6 B 65.10 - juris, Rn. 5, m.w.N.).
  • VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11

    Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der

    Denn es genügt, wenn eine psychische Belastung, wie im vorliegenden Fall, nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, also nicht nur als Folge einer übertriebenen Empfindlichkeit anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 -, juris und U. v. 2.10.1970 - 7 C 2.68 -, juris und B. v. 17.3.1987 - 7 B 42.87 -, juris).
  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564

    Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung in den Geburtsnamen der Mutter

    Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - juris).

    Eine seelische Belastung kann dabei nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris).

    Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris; VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris).

  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 3 A 755/16

    Vorname; Änderung; wichtiger Grund; Reihenfolge; seelische Belastung

  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456

    Vornamensänderung

  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens

  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 12.1584
  • OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16

    Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung,

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung eines Familiennamens

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

  • VG München, 09.12.2015 - M 7 K 15.1260

    Keine Namensänderung mangels wichtigem Grund

  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

  • VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11

    Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • VG München, 17.02.2016 - M 7 K 15.4401

    Anspruch auf Namensänderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 5 M 61.14

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Namensänderung; Vorname; kurdischer-; türkische

  • VG München, 30.09.2015 - M 7 K 14.5157

    Ausnahmecharakter einer Vornamensänderung

  • VG Würzburg, 28.01.2015 - W 6 K 14.625

    Keine Aufnahme von akademischen oder kirchlichen Titeln und Graden in Namen

  • VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 382.13

    Anspruch auf Namensänderung

  • VG Meiningen, 02.04.2019 - 2 K 483/16

    Namensrecht

  • VG Gießen, 29.08.2014 - 4 K 1103/13

    Familiennamenänderung aus wichtigem Grund - schutzwürdige Interesse des

  • VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279

    Namensänderung wegen Kindeswohl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 16 A 2346/11

    Anspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die

  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 4 K 13.01802

    Namensänderung; Vornamensänderung eines Doppelstaatlers; seelische Belastung

  • VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10

    Familienname; Fristversäumnis; Klagefrist; Namensänderung; Wiedereinsetzung in

  • VG Hannover, 07.12.2017 - 10 A 358/16

    Ausforschungsbeweis; Beweisantrag; Fristnachlass; Namensänderung; seelische

  • VG München, 05.11.2014 - M 7 K 14.2146

    Antrag von Kindeseltern auf Berichtigung eines Vornamens

  • VG Köln, 12.04.2019 - 25 K 16213/17
  • VG Berlin, 01.06.2018 - 3 K 226.17

    Änderung des Geburtsnamens

  • VG Halle, 29.04.2015 - 1 A 12/13

    Änderung des bürgerlichen Vor- und Familiennamens

  • VG Köln, 06.03.2023 - 25 K 2894/22
  • VG Bayreuth, 15.04.2021 - B 9 K 19.38

    Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindswohl, Fehlende Umgangskontakte,

  • VG Bayreuth, 06.07.2017 - B 1 K 17.31

    Änderung des Vornamens eines Kindes

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