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   BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17   

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BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17 (https://dejure.org/2018,2354)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2018 - 6 B 67.17 (https://dejure.org/2018,2354)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 (https://dejure.org/2018,2354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,; § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3
    Beweis des ersten Anscheins; Darlegungslast für Gehörs- und Aufklärungsrügen; Eigenständigkeit der Prüfungsleistung; Erschütterung des Anscheins; Lernmaterialien; Nachweis der Täuschung nach den Regeln des Anscheinsbeweises; Sachaufklärung; Sich-Aufdrängen weiterer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Nachweis über die Zugrundelegung interner Lösungshinweise und Täuschung über die Eigenständigkeit von Prüfungsleistung durch einen Prüfungsteilnehmer i.R.d. Anscheinsbeweises; Weitgehende Übereinstimmung der Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung mit ...

  • rewis.io

    Weitgehende Übereinstimmung von Prüfungsleistung und internen Lösungshinweisen; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis über die Zugrundelegung interner Lösungshinweise und Täuschung über die Eigenständigkeit von Prüfungsleistung durch einen Prüfungsteilnehmer i.R.d. Anscheinsbeweises; Weitgehende Übereinstimmung der Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Täuschung bei Prüfungen - Anscheinsbeweis einer Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine Täuschung bei einer Prüfung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorwurf der Täuschungshandlung bei Prüfungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1896
  • DÖV 2018, 377
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.02.1984 - 7 B 109.83

    Anscheinsbeweis - Voraussetzungen - Internes Lösungsmuster - Besonders

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109.83 - NVwZ 1985, 191; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 237 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die vom Kläger behauptete Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83 ) liegt nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht aufgestellt hat.

    Auch die von der Beklagten behaupteten Abweichungen des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83 ) und von dessen Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08 ) liegen nicht vor.

    In dem Beschluss vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83 ) findet sich zur Frage der Erschütterung des ersten Anscheins nur der Satz, das Berufungsgericht habe verneint, dass Tatsachen vorliegen, die eine andere Erklärung für die weitgehende Übereinstimmung von Prüfungsleistung und Lösungsmuster als möglich erscheinen lassen.

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Die Verwaltungsgerichte haben nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn sie davon überzeugt sind, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).

    Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).

    Unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 24. August 1999 (8 C 24.98 ) abgewichen, die Verwaltungsgerichte hätten von Amts wegen zu ermitteln, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises vorlägen.

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Auch die von der Beklagten behaupteten Abweichungen des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83 ) und von dessen Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08 ) liegen nicht vor.

    Das Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08 ) betrifft nicht die Anscheinsbeweisführung zum Nachweis einer Täuschung über die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Allerdings ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - BVerfGE 98, 218 ).

    Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Allerdings ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - BVerfGE 98, 218 ).

    Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Dementsprechend liegt keine Divergenz vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall geboten sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Darüber hinaus muss dargelegt werden, wie sich die weitere Sachaufklärung voraussichtlich auf die Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts ausgewirkt hätte (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darf das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur aufgrund von Gesichtspunkten zulassen, die ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angeführt hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144).

    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17
    Darüber hinaus muss dargelegt werden, wie sich die weitere Sachaufklärung voraussichtlich auf die Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts ausgewirkt hätte (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 86.93

    Verwaltungsstreitverfahren - Grundsatzrüge - Darlegungsanforderungen

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 13.12.2023 - 6 B 13.23

    Es sind nie Zwillinge - Das Prüfungsamt unterliegt (schon wieder) vor dem BVerwG

    Vielmehr muss der Tatrichter Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 - NJW 2018, 1896 Rn. 9 f., vom 9. April 2018 - 6 B 36.18 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 92 Rn. 10 und vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 114 Rn. 7).
  • VG München, 28.11.2023 - M 3 E 23.4371

    Ausschluss von der Masterstudienzulassung wegen Verdachts auf Nutzung von ChatGPT

    Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 - 6 B 67/17 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2019 - 6 B 163.18

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Anordnung

    Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Notwendigkeit benannt und diese in Bezug zu dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts gesetzt hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B6B67.17.0] - NJW 2018, 1896 Rn. 14).
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