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   BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99   

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BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99 (https://dejure.org/1999,5298)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1999 - 6 B 71.99 (https://dejure.org/1999,5298)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1999 - 6 B 71.99 (https://dejure.org/1999,5298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
    Einberufung zum Zivildienst; Hinausschiebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres; militärfachliche Verwendung

  • Wolters Kluwer

    Einberufung zum Zivildienst - Hinausschiebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres - Militärfachliche Verwendung

  • Judicialis

    ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZDG § 24 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Zivildienstrecht - Einberufung zum Zivildienst; Hinausschiebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres; militärfachliche Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 170
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87

    Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99
    Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - BVerwGE 68, 245, 247; Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 6).

    Eine derartige Entscheidung liegt vor allem dann vor, wenn der Wehrpflichtige mit Rücksicht auf die beabsichtigte militärfachliche Verwendung zurückgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 6), aber auch dann, wenn dem Wehrpflichtigen im Sinne von § 38 VwVfG zugesagt worden ist, daß von seiner Heranziehung zum Wehrdienst bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung mit Rücksicht auf eine beabsichtigte militärfachliche Verwendung abgesehen werde (vgl. Urteil vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 3).

    Für solche Fälle stellt § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG sicher, daß der Betreffende nicht durch einen nach der Vollendung des 28. Lebensjahres gestellten und sodann positiv beschiedenen Kriegsdienstverweigererantrag jeglicher Dienstpflicht entgeht (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

    Da die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG verhindern will, daß der Betreffende durch sein Verhalten den Eintritt der Dienstpflicht vereitelt, kann sie nach ihrem Sinngehalt nur zum Zuge kommen, wenn die Einberufung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 8 f.; Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6 S. 2).

    Hingegen bleibt eine Einberufung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres möglich, wenn der Dienstpflichtige zwar vor Vollendung des 28. Lebensjahres anerkannt wird, aber eine ihm mit Rücksicht auf seine beabsichtigte militärfachliche Verwendung gewährte Zurückstellung durch die Wehrersatzbehörde nach § 17 ZDG über jene Altersgrenze hinaus fortgilt (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82

    Militärfachliche Verwendung - Restgrundwehrdienst - Wehrpflichtiger approbierter

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99
    Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - BVerwGE 68, 245, 247; Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 6).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 8 C 1.93
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99
    Da die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG verhindern will, daß der Betreffende durch sein Verhalten den Eintritt der Dienstpflicht vereitelt, kann sie nach ihrem Sinngehalt nur zum Zuge kommen, wenn die Einberufung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 8 f.; Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6 S. 2).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 40.88

    Voraussetzungen für die Annahme eines Klageverzichts - Einberufung zum

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99
    Eine solche Annahme setzt eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die zukünftige militärfachliche Verwendung des Wehrpflichtigen voraus (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 40.88 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 8 S. 22).
  • BVerwG, 08.03.1985 - 8 C 65.83

    Zurückstellung vom Zivildienst - Zivildienstpflichtiger - Erfüllung besonderer

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99
    Eine derartige Entscheidung liegt vor allem dann vor, wenn der Wehrpflichtige mit Rücksicht auf die beabsichtigte militärfachliche Verwendung zurückgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 6), aber auch dann, wenn dem Wehrpflichtigen im Sinne von § 38 VwVfG zugesagt worden ist, daß von seiner Heranziehung zum Wehrdienst bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung mit Rücksicht auf eine beabsichtigte militärfachliche Verwendung abgesehen werde (vgl. Urteil vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 3).
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