Rechtsprechung
VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 71/18 |
Kurzfassungen/Presse (9)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Känguru darf nicht länger als Haustier gehalten werden
- lto.de (Kurzinformation)
Tierschutz: Känguru darf nicht als Haustier gehalten werden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Känguru darf nicht als Haustier gehalten werden!
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus "Viggo"
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Känguru allein halten
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Wildtiere - Käguru
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Känguru darf nicht zu Hause gehalten werden - Eigentumsrechtliche Entziehung des Tieres zur dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung gerechtfertigt
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 85/18
Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo
Auszug aus VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 71/18
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle (Antragsgegner) verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus "Viggo" abgelehnt.Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) ist rechtmäßig.
- VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 85/18 Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle (Antragsgegner) verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus "Viggo" abgelehnt.
Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus (Az. 6 B 71/18) ist rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.