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   VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 71/18   

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https://dejure.org/2018,23215
VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 71/18 (https://dejure.org/2018,23215)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 6 B 71/18 (https://dejure.org/2018,23215)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 6 B 71/18 (https://dejure.org/2018,23215)
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Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Känguru darf nicht länger als Haustier gehalten werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tierschutz: Känguru darf nicht als Haustier gehalten werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Känguru darf nicht als Haustier gehalten werden!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus "Viggo"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Känguru allein halten

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Wildtiere - Käguru

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Känguru darf nicht zu Hause gehalten werden - Eigentumsrechtliche Entziehung des Tieres zur dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 85/18

    Erfolglose Eilanträge gegen die Wegnahme des Kängurus Viggo

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 71/18
    Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle (Antragsgegner) verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus "Viggo" abgelehnt.

    Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) ist rechtmäßig.

  • VG Lüneburg, 24.07.2018 - 6 B 85/18
    Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Antragstellerin gegen die vom Landkreis Celle (Antragsgegner) verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus "Viggo" abgelehnt.

    Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus (Az. 6 B 71/18) ist rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

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