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   BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96   

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BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96 (https://dejure.org/1997,13962)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1997 - 6 B 72.96 (https://dejure.org/1997,13962)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1997 - 6 B 72.96 (https://dejure.org/1997,13962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung innerhalb des Ermessens bei einem Widerruf eines erworbenen Doktorgrades - Verfahrensfehler auf Grund einer entscheidungserheblichen Berücksichtigung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts bei der rechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Die weiter erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 25 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59]; 12, 215 [BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]; 62, 340 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]ab, weil es entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderung an die Ausübung des Ermessens wesentlich zu niedrig angesetzt habe, ist gleichfalls nicht begründet.
  • BVerwG, 08.05.1989 - 1 B 77.89

    Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bei einer

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Das ist etwa der Fall, wenn der Behörde erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsachen ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären in der Lage ist (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 B 77.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung entscheidungserheblich von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • BVerwG, 23.06.1975 - 7 B 39.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Macht er davon keinen Gebrauch, so muß er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegen sich gelten lassen (BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 39.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 41).
  • BVerwG, 27.04.1961 - II C 125.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Die weiter erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 25 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59]; 12, 215 [BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]; 62, 340 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]ab, weil es entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderung an die Ausübung des Ermessens wesentlich zu niedrig angesetzt habe, ist gleichfalls nicht begründet.
  • BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1997 - 6 B 72.96
    Die weiter erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 25 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59]; 12, 215 [BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]; 62, 340 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]ab, weil es entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderung an die Ausübung des Ermessens wesentlich zu niedrig angesetzt habe, ist gleichfalls nicht begründet.
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Für Regelungen, die - wie § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG BW - nach der sukzessiven Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in den Ländern an die Stelle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) GFaG getreten sind, besteht erst recht kein Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Revisibilität (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 6 B 72.96 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 4), zumal längst nicht alle Länder derartige Nachfolgeregelungen erlassen haben (vgl. die Zusammenstellung der einschlägigen Landesvorschriften bei: Stumpf, BRJ Sonderausgabe 1/2011, 36 Fn. 325).

    Bestimmend für diese Rechtsprechung ist der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 - (juris Rn. 8 f.; vgl. im Übrigen noch: Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 1 BvR 1475/92 - n.v. und dazu: BVerwG, Beschluss vom 10. März 1997 a.a.O.), dessen Erwägungen sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 127.90 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 2 S. 9 und vom 25. August 1992 - BVerwG 6 B 31.91 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 3 S. 13) zu eigen gemacht hat.

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 8 LA 88/08

    Zulässigkeit der Annahme der Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen in einem

    Es müssen also etwa Wiederaufnahmegründe gegeben sein, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage sein, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.1997 - 6 B 72/96 -, Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 4, und Beschl. v. 8.5.1989 - 1 B 77/89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118, jeweils m. w. N.).

    Macht er davon keinen Gebrauch, so muss er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, im sich anschließenden Verwaltungsverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.1997, a. a. O., m. w. N.).

    Diese Bewertung trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber nicht und steht im Übrigen in Überstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.3.1997, a. a. O.).

  • VG Regensburg, 17.02.2020 - RN 5 S 19.2489

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen sittlicher Unzuverlässigkeit

    Dies wäre anders, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen, etwa, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1997 - 6 B 72/96 -, Rn. 9, juris m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 12.07.2016, RO 5 K 15.1168; Beschluss vom 28.10.2019, RN 5 S 19.1784).

    Tut er dies nicht, so muss er den Sachverhalt, der der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, im Verwaltungsverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.1997 - 6 B 72/96, juris, Rn. 9 f. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2009 - 8 LA 88/08, juris, Rn. 8).

  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 21 CS 20.433

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit

    Ein Abweichen von den Feststellungen im Strafurteil ist dann veranlasst, wenn gewichtige Anhaltpunkte für deren Unrichtigkeit sprechen, etwa wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BVerwG, B.v. 10.3.1997 - 6 B 72/96 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Tut er dies nicht, so muss er den Sachverhalt, der der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, im Verwaltungsverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1997 - 6 B 72/96, juris Rn. 9 f.m.w.N; NdsOVG, B.v. 13.1.2009 - 8 LA 88/98 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 26.06.2020 - W 10 K 19.839

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen Steuerhinterziehung

    Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht dürfen aber die strafgerichtliche Sachverhaltswürdigung ihren Entscheidungen zugrunde legen, wenn keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 38; U.v. 10.3.1997 - 6 B 72.96 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.5.2020 - 21 CS 20.433 - juris 25; B.v. 18.3.2020 - 21 CS 19.2278 - juris Rn. 17; B.v. 19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 - juris Rn. 13).
  • VG Karlsruhe, 17.09.2014 - 5 K 1333/14

    Einwände gegen Strafbefehl im Waffenbesitzkartenentziehungsverfahren

    Es ist daher nicht möglich, auf gesetzlich eingeräumte Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine strafgerichtliche Entscheidung zu verzichten, um in einem späteren Verwaltungsverfahren diese Entscheidung mit den bereits früher bekannten Einwänden doch wieder anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1975 - VII B 39.75 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 4; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.05.1996 - 10 L 1988/94 - wiedergegeben in BVerwG, Beschluss vom 6 B 72/96 -, juris -, welches in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich den Grundsatz von Treu und Glauben heranzieht).
  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 21 CS 19.2278

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen, wenn der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen, aber strittigen Tatsachen ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären in der Lage sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; B. v. 20.9.2012 - 3 B 7.12 - juris Rn. 8; B.v.10.3.1997 - 6 B 72.96 - juris Rn. 9).
  • VG Ansbach, 24.10.2013 - AN 2 K 11.01046

    Versagung der Zustimmung zum Führen der akademischen Würde "Professor" nach dem

    Da sich für die Beklagte auch auf Grund des unterbliebenen Rechtsmittels gegen den Strafbefehl und der Tatsache, dass der Kläger die strafrechtlichen Vorwürfe im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeräumt hat (Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom ...), eine weitere Aufklärung nicht aufgedrängt hat, durfte sie ihren Erwägungen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde legen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 10.3.1997 - 6 B 72/96 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 4).
  • VG Berlin, 30.03.2011 - 14 L 287.10

    Verfahren bei der Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt

    Macht er davon keinen Gebrauch, so muss er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegen sich gelten lassen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 1997, 6 B 72/96, juris, Randnrn. 9f).
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