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   BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04   

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https://dejure.org/2005,11882
BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04 (https://dejure.org/2005,11882)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 6 B 75.04 (https://dejure.org/2005,11882)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 6 B 75.04 (https://dejure.org/2005,11882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, durch ein Gericht; Umdeutung der unzulässigen Berufung eines anwaltlich vertretenen ...

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.04.2004 - 1 BvR 622/98

    Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens durch widersprüchliches Verhalten des

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Anders als in dem von dem Kläger angeführten, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2004 ( 1 BvR 622/98 NJW 2004, 2149) zugrunde liegenden Fall hat weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass in der Sache entschieden werde.
  • BVerwG, 13.06.1994 - 9 B 374.94

    Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbare Frage der Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder umgekehrt einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1994 BVerwG 9 B 374.94 Buchholz 310 § 125 Nr. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.1988 - 6 CB 35.88

    Voraussetzungen einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung" - Widerspruch

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Januar 1962 BVerwG 2 C 83.60 Buchholz 310 § 132 Nr. 27 und vom 12. September 1988 BVerwG 6 CB 35.88 Buchholz 310 § 133 Nr. 83).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen (zum Ganzen Beschluss vom 12. März 1998 BVerwG 2 B 20.98 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 2 = NVwZ 1999, 641).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Beschluss vom 3. Dezember 1998 BVerwG 1 B 110.98 Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 = NVwZ 1999, 405).
  • BVerwG, 29.01.1962 - II C 83.60

    Unzulässigkeit der Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04
    Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Januar 1962 BVerwG 2 C 83.60 Buchholz 310 § 132 Nr. 27 und vom 12. September 1988 BVerwG 6 CB 35.88 Buchholz 310 § 133 Nr. 83).
  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - a.a.O. und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 -).
  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

    In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9).

    Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, aaO Rn. 10).

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12

    Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6, juris Rn. 8 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - juris Rn. 8).

    Danach konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass das Gericht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2005 a.a.O. juris Rn. 13).

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