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   BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81   

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BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge - Spezialgesetze - Rücknahme eines Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).

    Im übrigen ist hier ein die Berufung der Beklagten auf die verschärfte Haftung ausschließender Sonderfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand der Versorgung von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (vgl. BVerwGE 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 19.02.1980 - 6 B 15.80

    Ersetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung durch die Bezugnahme auf

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Rückgewähr zuviel gezahlter Bezüge gehen als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 49 a VwVfG NW (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a.F., jetzt § 49 a VwVfG) über die Erstattung von Leistungen vor, die nach der Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhalten sind (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - ).
  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

    Die Rückforderung der somit zuviel gezahlten Beihilfebeträge richtet sich nach § 87 Abs. 2 BBG, der den Vorschriften des § 48 Abs. 2 Sätze 5-8 VwVfG vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - und vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - ).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16

    Besoldungsvorbehalt

    Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, juris Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

    Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, juris Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37/83 -, juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 27.06.1990 - 1 UE 1378/87

    Rückzahlung überzahlter Beamtenbezüge

    Lediglich soweit Abs. 2 dieser Bestimmung auch die Rückerstattung zuviel gezahlter Leistungen regelt, gehen der Bestimmung die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge als Spezialgesetze vor (BVerwG, Beschluß vom 18.3.1982 -- 6 B 75.81 --, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 2 = ZBR 1983, 206).
  • BVerwG, 24.06.1986 - 2 C 40.84

    Rechtswidriger Versorgungsfestsetzungsbescheid - Rücknahmemöglichkeit -

    Der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung richtet sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG als spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - ).
  • BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 84.84

    Rückforderung von Bezügen - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß - anders als das Berufungsgericht hinsichtlich des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG NW angenommen hat - die beamtenrechtlichen (und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (hier: § 12 Abs. 2 BBesG) als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG NW über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vorgehen (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.05.1992 - 2 C 4.91

    Soldatenversorgungsrecht - unterbliebene Verbindung von Rücknahme- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die beamtenrechtlichen und soldatenrechtlichen Regelungen über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gemäß §§ 12 Abs. 2 BesG und 49 Abs. 2 SVG als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vor (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - [Buchholz 235 § 12 Nr. 9] und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - [Buchholz 238.41 § 49 Nr. 2] jeweils m.w. N.).
  • BVerwG, 04.12.1986 - 6 B 46.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung von

    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - , vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 -).
  • BVerwG, 28.06.1984 - 6 B 22.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen einer

    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 -).
  • VG Kassel, 29.01.2009 - 1 K 2216/05

    Beweislastverteilung bei Streit um Voraussetzungen der Ruhensregelung

  • BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 2.89

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen

  • VG Kassel, 03.02.2005 - 1 E 2207/02

    Rückforderung eines aufgrund einer nachträglichen Rentenanpassung überzahlten

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