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   VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08   

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https://dejure.org/2008,6631
VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08 (https://dejure.org/2008,6631)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.08.2008 - 6 B 815/08 (https://dejure.org/2008,6631)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. August 2008 - 6 B 815/08 (https://dejure.org/2008,6631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 43a Abs 2 S 1 BRAO, § 3 KredWG, § 32 KredWG
    Verschwiegenheitspflicht und Berufsbild des Rechtsanwaltes - Treuhandtätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beziehen der Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts auf alle ihm in Ausübung seines Berufes bekannt gewordenen Tatsachen; Treuhandtätigkeit als zum (typischen) Berufsbild eines Rechtsanwalts gehörenden Tätigkeit; Einbeziehung eines Rechtsanwalts in die Abwicklung ...

  • Anwaltsblatt

    § 3 BRAO, § 43a BRAO, § 3 KredWG, § 32 KredWG, § 44c KredWG
    Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Behörden

  • Judicialis

    BORA § 2; ; BRAO § 3 Abs. 1; ; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1; ; KWG § 3; ; KWG § 32; ; KWG § 44c Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Verschwiegenheitspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzdienstleistungsaufsicht - Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts: Auskunfts- und Vorlegungsersuchen; Berufsbild des Rechtsanwalts; Rechtsberatung; Treuhandtätigkeit; Verschwiegenheitspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1330 (Ls.)
  • AnwBl 2008, 790
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dresden, 14.06.2007 - 3 AR 5/07

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufshelfers eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08
    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass derjenige, der sich an einen Rechtsanwalt wendet, diesen auch als solchen in Anspruch nimmt (Gerold/B./von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Aufl., 2008, § 1 RVG Rdnr. 26 m.w.N.; LG Dresden, Beschluss vom 14.06.2007 - 3 AR 5/07 -, NJW 2007, 2789).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 141/91

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen anwaltlichen Treuhandgesellschafter

    Auszug aus VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08
    Es darf sich deshalb nicht um eine Treuhandtätigkeit handeln, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt ist oder bei der die Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 141/91 -, BGHZ 120, 157 [159, 160]; Feuerich/Weyland, a.a.O., Einl. BRAO 1 Rdnr. 18).
  • VG Frankfurt/Main, 07.03.2008 - 1 L 198/08

    Rechtsanwalt als Unternehmen iSd § 44c KredWG - Identifizierung nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 14.08.2008 - 6 B 815/08
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2008 - 1 L 198/08.F(2) - abgeändert.
  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Gegen einen anwaltlichen Beratungsvertrag spricht es, wenn eine Treuhandtätigkeit ausschließlich wirtschaftlich geprägt ist oder eine Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - XI ZR 415/10, WM 2011, 2218 Rn. 14 [zu Art. 1 § 1 RBerG]; VGH Kassel, AnwBl 2008, 790, 791 [zu § 43a Abs. 2 BRAO]).
  • VGH Hessen, 10.11.2010 - 6 A 1896/09

    Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

    Auf Seiten 6 ff. des Beschlusses vom 14. August 2008 (6 B 815/08) heißt es:.
  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2009 - 1 K 3874/08

    Verschwiegenheitspflicht; Angelegenheiten des Mandanten; Rechtsanwalt;

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Rechtsberatung im Verhältnis zu Wahrung rein wirtschaftlicher Interessen nicht völlig in den Hintergrund tritt (so auch HessVGH, B. v. 14.08.2008 - 6 B 815/08 - unter Berufung auf Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., 2008, § 3 BRAO 1 Rdnr. 4).

    Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, vermag die Kammer im Unterschied zum HessVGH (vgl. B v. 14.08.2008 - 6 B 815/08) nicht zu erkennen, dass die Vereinnahmung von Geldern auf einem anwaltlichen Anderkonto in irgendeinem funktionalen Zusammenhang zur Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter steht.

    Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des HessVGH vom 14.08.2008 (6 B 815/08) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12

    Auskunftsverweigerung bei Möglichkeit der Selbstbelastung

    Die Sichtweise des Senats zum Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit und den Darlegungslasten (vgl. zur Treuhandtätigkeit auch Beschluss vom 14. August 2008 - 6 B 815/08 -, ESVG 59, 125), hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2011 nicht übernommen, sondern ausdrücklich einschränkend ausgeführt, wer sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen wolle, habe dessen Voraussetzungen darzutun.
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