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   BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94   

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https://dejure.org/1995,12451
BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94 (https://dejure.org/1995,12451)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1995 - 6 B 87.94 (https://dejure.org/1995,12451)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - 6 B 87.94 (https://dejure.org/1995,12451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung - Benachteiligung in der mündlichen Prüfung - Ablauf der Prüfungszeit - Organisation und Gestaltung der mündlichen Prüfung - Fehlende Aufmerksamkeit eines Prüfers - Verletzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90; 24, 91) [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64].
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90; 24, 91) [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64].
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94
    Außerdem verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (Beschlüsse vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 und vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1995 - 6 B 87.94
    Außerdem verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (Beschlüsse vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 und vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.2007 - 2 LA 410/05

    Vorliegen eines Bewertungsfehlers bei der Korrektur einer Klausur für das

    Die Erstellung der Aufgabe und die Auswahl der Prüfungsthemen beruht ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen auf fachwissenschaftlich wie auch auf prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass der Prüfungsbehörde hierfür ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen ist mit der weiteren Folge, dass die Auswahl einer Aufgabenstellung gerichtlich lediglich anhand der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften und auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Chancengleichheit, nicht jedoch auf die sonstige Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1987 - 7 C 118.96 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 242; Beschl. v. 01.02.1995 - 6 B 87.94 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 344; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.1989 - 9 S 3264/88 -, NVwZ-RR 1989, 482).

    Ein aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abzuleitendes zwingendes Gebot, einen absolut einheitlichen Schwierigkeitsgrad bei der Aufgabenstellung aller Prüfungsarbeiten zu wahren, würde die für das Prüfungsverfahren erforderliche Gestaltungsfreiheit der Prüfungsbehörde wie auch der Prüfer unzulässig einengen (BVerwG, Beschl. v. 01.02.1995, a.a.O.).

    Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1977 - 6 B 16.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO, Nr. 161; Beschl. v. 02.11.1978 - 3 B 6/78 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 116; Beschl. v. 01.02.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22

    Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige

    Sie erfordern es auch nicht, jedem Kandidaten die Gelegenheit zu geben, einen einmal angefangenen Prüfungsfall zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1995 - 6 B 87.94 -, juris).
  • VG Lüneburg, 14.04.2016 - 6 A 449/14

    Beurteilungsfehler; erneute Durchführung; mündliche Prüfung; Neubewertung;

    Der Prüfungsausschuss und der jeweilige Fachprüfer gestalten Organisation und Ablauf der mündlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1995 - 6 B 87/94 -, juris, Rn. 4).
  • VG Düsseldorf, 25.10.2006 - 15 K 2118/05
    vgl. zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1995 - 6 B 87/94 -.
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