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   BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99   

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BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 12, 14; VwGO § 132 Abs. 2
    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Wolters Kluwer

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; VwGO § 132 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 339
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).

    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61

    Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks zwecks Erhöhung und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97

    Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 12.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Das ist nur dann der Fall, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B5BN1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

    Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.03.2024 - 6 B 64.23
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 -âEURŒ NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 17).
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