Rechtsprechung
ArbG Dortmund, 04.09.2008 - 6 BV 16/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Beteiligte streiten um Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Mitarbeiters vom Co-Piloten zum Flugzeugkapitän.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Beteiligte streiten um Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Mitarbeiters vom Co-Piloten zum Flugzeugkapitän.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung und Umgruppierung vom Co-Piloten zum Kapitän eines Flugzeugs ist bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen zu ersetzen; Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung und Umgruppierung vom Co-Piloten zum Kapitän ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 04.09.2008 - 6 BV 16/08
- ArbG Hamm, 04.09.2008 - 6 BV 16/08
- LAG Hamm, 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09
Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - …
Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Juli 2009 - 10 TaBV 9/09 - wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 4. September 2008 - 6 BV 16/08 - zurückgewiesen hat. - LAG Hamm, 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09
Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung; Anforderung an Gründe zur …
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - abgeändert.
sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - festzustellen, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Rechtsprechung
ArbG Hamm, 04.09.2008 - 6 BV 16/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 04.09.2008 - 6 BV 16/08
- ArbG Dortmund, 04.09.2008 - 6 BV 16/08
- LAG Hamm, 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09
Rechtsprechung
ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17, 22 BetrVG
Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung - Wolters Kluwer
Verfahren um einen Anspruch auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes sowie die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat; Voraussetzungen einer Beendigung des Mandats eines Gesamtbetriebsrats
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung
Auszug aus ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08
Allerdings endet das Mandat des Betriebsrates in dem Fall, indem die Voraussetzung für seine Errichtung, nämlich der Bestand von mindestens zwei Betriebsräten im Unternehmen wegfällt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.03.2005, 7 ABR 37/04). - BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein …
Auszug aus ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08
Soweit ersichtlich, hat das Bundesarbeitsgericht in den entsprechenden Entscheidungen (vgl. BAG a. a. O., BAG Beschl. v. 05.06.2002, 7 ABR 17/01) als Rechtssatz aufgestellt, dass das Amt des Gesamtbetriebsrates endet, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen weggefallen sind, ohne eine Ausnahme zuzulassen.