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Rechtsprechung
   ArbG Dortmund, 04.09.2008 - 6 BV 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35854
ArbG Dortmund, 04.09.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,35854)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,35854)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 04. September 2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,35854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beteiligte streiten um Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Mitarbeiters vom Co-Piloten zum Flugzeugkapitän.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beteiligte streiten um Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Mitarbeiters vom Co-Piloten zum Flugzeugkapitän.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung und Umgruppierung vom Co-Piloten zum Kapitän eines Flugzeugs ist bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen zu ersetzen; Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung und Umgruppierung vom Co-Piloten zum Kapitän ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

    Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Juli 2009 - 10 TaBV 9/09 - wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 4. September 2008 - 6 BV 16/08 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Hamm, 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09

    Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung; Anforderung an Gründe zur

    Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - abgeändert.

    sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - festzustellen, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

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   ArbG Hamm, 04.09.2008 - 6 BV 16/08   

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https://dejure.org/2008,56935
ArbG Hamm, 04.09.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,56935)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,56935)
ArbG Hamm, Entscheidung vom 04. September 2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,56935)
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   ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08   

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https://dejure.org/2008,31636
ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,31636)
ArbG Bielefeld, Entscheidung vom 02.04.2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,31636)
ArbG Bielefeld, Entscheidung vom 02. April 2008 - 6 BV 16/08 (https://dejure.org/2008,31636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17, 22 BetrVG
    Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung

  • Wolters Kluwer

    Verfahren um einen Anspruch auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes sowie die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat; Voraussetzungen einer Beendigung des Mandats eines Gesamtbetriebsrats

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04

    Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08
    Allerdings endet das Mandat des Betriebsrates in dem Fall, indem die Voraussetzung für seine Errichtung, nämlich der Bestand von mindestens zwei Betriebsräten im Unternehmen wegfällt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.03.2005, 7 ABR 37/04).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08
    Soweit ersichtlich, hat das Bundesarbeitsgericht in den entsprechenden Entscheidungen (vgl. BAG a. a. O., BAG Beschl. v. 05.06.2002, 7 ABR 17/01) als Rechtssatz aufgestellt, dass das Amt des Gesamtbetriebsrates endet, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen weggefallen sind, ohne eine Ausnahme zuzulassen.
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