Rechtsprechung
ArbG Mönchengladbach, 25.01.2012 - 6 BV 270/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 25.01.2012 - 6 BV 270/08
- ArbG Mönchengladbach, 20.03.2012 - 6 BV 270/08
- LAG Düsseldorf, 28.06.2012 - 2 Ta 246/12
- LAG Düsseldorf, 06.03.2014 - 5 TaBV 53/12
Wird zitiert von ...
- LAG Düsseldorf, 06.03.2014 - 5 TaBV 53/12
Arbeitnehmer mit Generalvollmacht
1) Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:.Mit Teilbeschluss vom 01.09.2010 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 6 BV 270/08 - den bis dahin gestellten Antrag des Betriebsrats hinsichtlich der Mitarbeiter D., E., E., M., F., F., F., G. und I. zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 25.01.2012 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 6 BV 270/08 - festgestellt, dass ein Großteil der von der negativen Feststellungsklage umfassten Angestellten keine leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG sind und den weitergehenden Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Der Betriebsrat beantragt, 1.der Beschluss des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die nachfolgend benannten, bei der Beteiligten zu 3. beschäftigten Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG , sondern Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind:.
2.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - wird aufgehoben und die Beteiligte zu 2. verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. unter Androhung eines vom Gericht festzustehenden Zwangsgeldes innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Beschlusses mitzuteilen, ob im Betrieb weitere leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG beschäftigt werden und zwar jeweils unter Angabe des Vor- und des Nachnamens, der Aufgabe und Verantwortung im Betrieb sowie über die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Betriebsablauf, soweit es sich nicht um Beschäftigte handelt, die in diesem Verfahren als weitere Beteiligte benannt worden sind.
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - wird zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt, 1.der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.1.2012 (Aktenzeichen: 6 BV 270/08) wird teilweise abgeändert.
-6 BV 270/08 - wird zurückgewiesen.
Rechtsprechung
ArbG Mönchengladbach, 20.03.2012 - 6 BV 270/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 25.01.2012 - 6 BV 270/08
- ArbG Mönchengladbach, 20.03.2012 - 6 BV 270/08
- LAG Düsseldorf, 28.06.2012 - 2 Ta 246/12
- LAG Düsseldorf, 06.03.2014 - 5 TaBV 53/12