Weitere Entscheidung unten: ArbG Wesel, 26.10.2015

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   ArbG Wesel, 26.10.2016 - 6 BV 39/15   

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https://dejure.org/2016,37446
ArbG Wesel, 26.10.2016 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2016,37446)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 26.10.2016 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2016,37446)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2016,37446)
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26. Oktober 2016 - 6 BV 39/15 - wird insoweit zurückgewiesen.
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   ArbG Wesel, 26.10.2015 - 6 BV 39/15   

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https://dejure.org/2015,80264
ArbG Wesel, 26.10.2015 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2015,80264)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 26.10.2015 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2015,80264)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - 6 BV 39/15 (https://dejure.org/2015,80264)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus ArbG Wesel, 26.10.2015 - 6 BV 39/15
    (BAG v. 29.07.2009, 7 ABR 95/07, juris, Rn. 16, m.w.N.).

    Zudem muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats zurückgehen (BAG v. 29.07.2009, a.a.O., Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 23, m.w.N.).

    Wählt der Betriebsrat also einen kostenträchtigeren Weg der Rechtsverfolgung, so hat der Arbeitgeber nur die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009, a.a.O., Rn. 17 a.E.).

  • ArbG Wesel, 12.10.2016 - 4 BV 24/16
    Auszug aus ArbG Wesel, 26.10.2015 - 6 BV 39/15
    Es wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung der 4 Kammer aus dem Verfahren 4 BV 24/16 vom 12.10.2016.

    Es wird insoweit auch auf die Ausführung der 4. Kammer im Beschlussverfahren 4 BV 24/16 Bezug genommen:.

  • LAG Hessen, 18.04.2016 - 16 TaBV 80/15

    Der Betriebsrat - für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes -

    Auszug aus ArbG Wesel, 26.10.2015 - 6 BV 39/15
    Dieser Grundsatz der Kostenschonung ist nicht nur vom Betriebsrat zu beachten, sondern auch vom beauftragten Rechtsanwalt bei der Abstimmung des weiteren Vorgehens (Fitting, a.a.O., Rn. 29; Hess. LAG v. 18.04.2016, 16 TaBV 80/15, juris, Rn. 31).
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