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   ArbG Karlsruhe, 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03   

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https://dejure.org/2003,17129
ArbG Karlsruhe, 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03 (https://dejure.org/2003,17129)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03 (https://dejure.org/2003,17129)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 6 BVGa 2/03 (https://dejure.org/2003,17129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der Abspaltung eines Betriebsteils; Verhandlungsanspruch des Betriebsrates über einen Interessenausgleich; Pflicht zur Prüfung der wesentlichen Nachteile für die Belegschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 482
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03
    Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf entsprechende Interessenausgleichsverhandlungen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt a. a. O. §§ 112, 112 a Rn. 11; LAG Berlin 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 36, zu 2.2.1.2 der Gründe).

    Zu dieser Konzeption würde die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vermißte Nichtigkeitsfolge nicht passen (LAG Berlin 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95 - a. a. O., zu 2.2.1.2 der Gründe).

    Diesen Sinn verliert die Vorschrift nicht, wenn man dem Betriebsrat eigenständige Ansprüche auf Durchsetzung der Beratungs- und Verhandlungsansprüche im Rahmen der §§ 111, 112 BetrVG einräumt (LAG Berlin 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95 - a. a. O., zu 2.2.1.2 der Gründe).

  • BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96

    Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03
    Eine Spaltung liegt vor, wenn der Unternehmer eine derartige Einheit ausgliedert, d. h. der bisherigen organisatorischen Leitung entzieht, z. B. um die Einheit auf ein anderes Unternehmen zu übertragen (vgl. dazu BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu B II 1 b der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 111 Rn. 88).

    § 111 Satz 3 Nr. 3 2. Alt. BetrVG stellt nicht auf die Abspaltung eines erheblichen oder wesentlichen Teils eines Betriebs ab (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - a. a. O., zu B II 1 b der Gründe).

    Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher offengelassene Frage, ob "Bagatellausgründungen" dennoch ausgenommen sind, bedarf hier keiner Entscheidung (zur Streitfrage vgl. BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - a. a. O., zu B II 1 b der Gründe m. w. N. sowie die Nachweise bei Moll RdA 2003, 129, 135 Rn. 65).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.08.1985 - 2 TaBV 8/85
    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 22.07.2003 - 6 BVGa 2/03
    Nicht überzeugend sind des weiteren die vom LAG Baden-Württemberg mit Beschluß vom 28.08.1985 (- 2 TaBV 8/85 - DB 1986, 805 f) aufgeführten Gründe.
  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - 12 TaBV 11/04

    Einigungsstellenspruch

    Daraufhin erwirkte der Betriebsrat am 30.06.2003 beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 BVGa 2/03 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung der geplanten Ausgliederung.
  • ArbG Pforzheim, 29.09.2005 - 6 BVGa 82/05

    Betriebsänderung - Interessenausgleich - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

    Gerade weil die Betriebsänderung selbst ungeachtet einer fehlenden Beteiligung des Betriebsrates im Ergebnis wirksam ist, ist § 113 BetrVG als zusätzliche, den Arbeitnehmer schützende Vorschrift sinnvoll (vgl. insoweit auch Beschluss des ArbG Karlsruhe vom 22. Juli 2003 6 BVGa 2/03).
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