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   BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01   

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BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 (https://dejure.org/2001,828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Geldgewinnspiel - Verlustgefahr - Gewinnspielgerät - Automat - Glücksspiel - Krangreiferspiel - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Versagungsgrund

  • Judicialis

    GewO § 33 c; ; GewO § 33 d; ; GewO § 33 e; ; GewO § 33 h Nr. 3; ; StGB § 284

  • vdai.de PDF

    Abgrenzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO zu anderen Spielen im Sinne des § 33d GewO; Ermittlung der Gefahr unangemessener Verluste in kurzer Zeit (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO) bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33d GewO anhand der bei gleichzeitigem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33c § 33d § 33e § 33h Nr. 3; StGB § 284
    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel; Krangreiferspiel; unangemessen hohe Verluste; Unbedenklichkeitsbescheinigung; Versagungsgrund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 179
  • NJW 2002, 2487 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 862
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60) darauf hingewiesen, dass der unterschiedlichen Behandlung von Gewinnspielgeräten im Sinne des § 33 c GewO und anderen Spielen im Sinne des § 33 d GewO die Erwägung zugrunde liegt, dass die Gefahr einer unerwünschten Ausuferung und Ausbeutung der Spielleidenschaft bei den Geräten mit Zufallsgenerator geringer ist als bei anderen Glücksspielen, bei denen dem Spieler eine Beeinflussung des Spielablaufs ermöglicht wird.

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der Spieleinsatz pro Zeiteinheit abzüglich der statistisch zu erwartenden Ausschüttungen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7, S. 27 = GewArch 1985, 59) liegt zwar nicht in einem gänzlich unbedenklichen Bereich, ist aber noch nicht unangemessen hoch.

    Entscheidend ist deshalb, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 20.82 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 7 = GewArch 1985, 59).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Das Glücksspiel ist, wie der Senat bereits betont hat (Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - GewArch 2001, 334), dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt; ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass es u.a. Zweck der Strafandrohung des § 284 StGB ist, eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.

  • BVerwG, 26.06.1979 - 1 C 40.76

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts für das

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    d) Der Hinweis des Klägers auf das Urteil vom 26. Juni 1979 - BVerwG 1 C 40.76 - (BVerwGE 58, 162 = GewArch 1979, 371) führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Wenn keine Versagungsgründe gegeben sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 C 26.96 - Buchholz 451.20 § 33 e GewO Nr. 8 = GewArch 1997, 287).
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 106.78

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Der dargestellte Orientierungswert fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, das einen Maximalverlust von 210 DM/h für unangemessen hoch erachtet hat (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 139.80 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 6 = GewArch 1983, 60), hingegen einen Verlust von 70 DM/h nicht (Urteil vom 28. September 1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63).
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Das bedeutet, dass Glücksspiele nicht nach § 33 d GewO erlaubnisfähig sind und für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden darf (Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ).
  • Drs-Bund, 15.01.1990 - BT-Drs 11/6224
    Auszug aus BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01
    Dies beruht auf der "Selbstbeschränkungsvereinbarung" der Automatenwirtschaft vom 15. November 1989 (BTDrucks 11/6224).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 17.06

    Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Untersagung des Betriebs eines

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Spielgerät verkörpert unbeschadet ihres ordnungsrechtlichen Charakters einen wirtschaftlichen Wert, der es rechtfertigt, den hierauf gerichteten Anspruch als zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen (Urteil vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 1.01 BVerwGE 115, 179 ).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Diese Rechtsauffassung kann sich auch nicht auf die sog. Good-Luck-II-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2001 BVerwGE 115, 179) berufen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Ansonsten liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NVwZ 2014, 1175; vom 24.10.2001 - 6 C 1.01 -, BVerwGE 115, 179).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 1.01 - (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 8 = GewArch 2002, 76 = NVwZ 2002, 862) mit dem Merkmal des unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit im Sinne des § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO befasst und insoweit eine Verlustgrenze von ca. 50 EUR pro Stunde als noch angemessen angenommen.
  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

    In der Entscheidung vom 24.10.2001 (GewArch 2002, 76) habe das BVerwG den betreffenden Grenzwert anhand dieser Vorgaben auf 100, 00 DM ermittelt, wobei der Wert im Zuge der Einführung des EURO auf 60 EUR nach oben habe korrigiert werden müssen.

    Andere Spielgeräte, insbesondere Geräte ohne Zufallsgenerator (z.B. in dem vom BVerwG im Urteil vom 24.10.2001, GewArch 2002, 76 entschiedenen Fall ein "Krangreiferspiel") werden jedoch nicht von § 33 c GewO erfasst.

    Im Gegenteil hat das BVerwG gerade im Urteil vom 24.10.2001 (a.a.O.) entschieden, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 h Nr. 3 GewO sogar dann nicht erteilt werden darf, wenn durch das Spiel kein unangemessen hoher Vermögensverlust in kurzer Zeit erlitten werden kann, wenn es sich bei dem Spiel (hier: Krangreiferspiel) um ein Glücksspiel handelt.

    Das BVerwG hat bereits einen Verlust von 210 DM in einer Stunde für einen unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit gehalten (BVerwG vom 28.9.1982 GewArch 1983, 60 und vom 24.10.2001 GewArch 2002, 76).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Kann das Ergebnis durch den Spieler beeinflusst werden, so muss geprüft werden, ob nach den Spielbedingungen trotz dieser Beeinflussbarkeit die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles überwiegend bestimmen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, BVerwGE 115, 179, juris, Rn. 28).

    Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch Zufall bedingt ist, oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, a.a.O., juris, Rn. 28).

  • VG Wiesbaden, 20.03.2007 - 5 E 1713/05

    Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Gewerbeordnung für im Internet

    § 3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, landesrechtlich in Kraft seit 01.07.2004 (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.06.2004, GVBl. I S. 214), greift die ganz herrschende Rechtsprechung (vgl. m.w.N. BVerwGE 115, 179; Schönke-Schröder, § 284 StGB, Rdnrn. 5 ff.) auf und regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist.

    Überwiegt die "Herrschaft des Zufalls" (so BVerwGE 115, 179, 185), so liegt ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB vor.

    Gewerberechtlich lässt § 33 h Nr. 3 GewO die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Glücksspiele grundsätzlich nicht zu, unabhängig davon, ob die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO) oder nicht (vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 09.12.1975, Az.: 1 C 14.74).Denn der Strafzweck des § 284 StGB (Verhinderung der übermäßigen Anregung der Nachfrage von Glücksspielen, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs durch staatliche Kontrollen und Verhindern der Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken) kann - und soll - auch dann eingreifen, wenn die erhöhte Verlustgefahr nicht besteht (so BVerwGE 115, 179, 184).Der Einwand der Klägerin, angesichts des geringen Einsatzes könne nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden, greift daher nicht.

    Die in der Gewerbeordnung angelegte unterschiedliche Behandlung von Gewinnspielgeräten nach § 33 c GewO und anderen Spielen, die Glücksspiele sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (so BVerwGE 115, 179, 187).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

    In einer weiteren Entscheidung bestätigt es, dass es sich bei anderen Spielen i.S.d. vorgenannten Vorschrift nicht zwingend um Geschicklichkeitsspiele handeln muss (BVerwGE 115, 179 ).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 1.01 (Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 8 = GewArch 2002, 76 = NVwZ 2002, 862) mit dem Merkmal des unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit im Sinne des § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO befasst und insoweit eine Verlustgrenze von ca. 50 pro Stunde als noch angemessen angenommen.
  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Denn der Anwendungsbereich des § 33d GewO, auf den § 33h Nr. 3 GewO hinsichtlich der Veranstaltung anderer Spiele verweist, bezieht sich (nur) auf manipulationssichere Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit, die nicht als Glücksspiele anzusehen sind (vgl. dazu Hahn in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Bd. 1, RdNr. 1 zu § 33d; BVerwG vom 24.10.2001 Az. 6 C 1/01 RdNr. 16).
  • VG Karlsruhe, 12.02.2015 - 3 K 3872/13

    Poker; Texas Hold'em und Omaha Holdem als Glücksspiele; Feststellungsklage

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

  • BGH, 18.11.2014 - EnVR 59/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 10 CS 10.453

    Das Online-Bundesligaspiel "Super-Manager" darf als öffentliches Glücksspiel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2017 - 6 A 10880/16

    Regelgebühr für glücksspielrechtliche Kontrolle einer Spielhalle

  • VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853

    Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele

  • VG Düsseldorf, 20.04.2010 - 27 L 1529/09

    Stopp des Internet-Glücksspiels "Super-Manager" von Bild.de - Gewinner werden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2005 - 1 M 297/04

    Begründetheit einer Beschwerde gerichtet auf eine Untersagungsverfügung eines

  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 1417/05

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2002 - 4 B 2163/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 859/03
  • VG Wiesbaden, 10.12.2007 - 5 E 770/06

    Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bei dem Kartenspiel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 4 B 1005/03
  • VG Münster, 13.06.2003 - 9 L 721/03

    Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten; Durchführung eines öffentlichen

  • VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
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