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   BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97   

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BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97 (https://dejure.org/1997,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 6 C 1.97 (https://dejure.org/1997,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 6 C 1.97 (https://dejure.org/1997,1525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Demokratieprinzip - Organisatorisch-personell demokratische und sachlich-inhaltliche Legitimation - Funktionale Selbstverwaltung - Staatsgewalt - Daseinsvorsorge - Gemeinschaftsgut "Wasser"

  • Judicialis

    Lippeverbandsgesetz (vom 7. Februar 1990 - GV NW S. 162); ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Organisation von Wasserverbänden in NRW?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 870
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97
    BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 m.w.N.; 93, 37, 66 f.; grundlegend Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts (HStR), Bd. I, 1987, § 22 Rn. 14).

    Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, daß die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37, 67).

    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).

    Dies bedarf im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfGE 93, 37, 67 ff.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97
    BVerfGE 47, 253, 275 ff.; 52, 95, 130; 77, 1, 40 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 66 ff.).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 m.w.N.; 93, 37, 66 f.; grundlegend Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts (HStR), Bd. I, 1987, § 22 Rn. 14).

    Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. dazu BVerfGE 83, 60, 73).

    Solange und soweit derartige Rechte nicht ausgeübt werden, verbleibt es bei der Entscheidungsgewalt des Amtsträgers, selbst wenn dieser - wie in der Ministerialverwaltung als Regeltypus der staatlichen Verwaltung - weisungsgebunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfGE 83, 60, 73 m.w.N.).

    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97
    2.3 Diese Kriterien demokratischer Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht für die hierarchisch organisierte Bundes- und Landesverwaltung (Ministerialverwaltung) und für die Verwaltung in den von Verfassungs wegen (Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG) durch Besonderheiten gekennzeichneten kommunalen Gebietskörperschaften entwickelt (vgl. BVerfGE 83, 37, 53 ff.; 83, 60, 71 ff.; 93, 37, 67 ff.).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 -.

    Mit Beschlüssen vom 17. Dezember 1997 (NVwZ 1999, S. 870; BVerwGE 106, 64) hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 6, 12, 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 6, 16 Abs. 1, 2 und 4, 17 Abs. 2, 18 Abs. 5 LippeVG sowie §§ 5, 11, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 6, 15 Abs. 1, 2 und 4, 16 Abs. 2, 17 Abs. 5 EmscherGG mit den Grundsätzen des in Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten, für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben unverzichtbaren Erfordernisses der organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation vereinbar seien, soweit die Organe Verbands- und Genossenschaftsversammlung, Verbands- und Genossenschaftsrat sowie Vorstand aus Amtswaltern bestehen, denen - insgesamt oder mehrheitlich - eine ununterbrochene, auf das Volk zurückzuführende Legitimation fehle.

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Im Rahmen der Anwendung dieses Rechtssatzes hat das BVerfG zahlreiche Einzelbestimmungen zum Aufsichtsinstrumentarium der von ihm überprüften Gesetze angeführt, aber gerade diejenigen Bestimmungen, die nach Auffassung des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) "Ansätze einer Fachaufsicht" enthalten, nämlich § 33 Abs. 2 Emschergenossenschaftsgesetz (EmscherGG - hierzu BVerwGE 106, 64, 81) und § 34 Abs. 2 Lippeverbandsgesetz (LippeVG - hierzu BVerwG NVwZ 1999, 870, 875) nicht erwähnt (vgl BVerfGE 107, 59, 97 f - unter b; s auch BVerfGE 37, 1, 28: keine Beanstandung der Beschränkung der Aufsicht auf eine Rechtsaufsicht im Zusammenhang mit dem Stabilisierungsfonds für Wein).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1999, 870) gehe davon aus, dass das Volk, auf das die Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt zurückgehen müsse, die Gesamtheit der Staatsbürger sei.

    Soweit das Gericht dort das Volk im demokratischen Sinn in Beziehung zur Aktivbürgerschaft gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 C 1/97 - NVwZ 1999, 870, juris Rn. 52), geht es allein darum, dass die hinreichende demokratische Legitimation der Organe und Amtswalter des Lippeverbands durch das Volk erfolgen müsse, eine Legitimation durch die Mitglieder des Verbands hingegen nicht ausreiche.

  • BVerfG, 08.03.2002 - 1 BvR 1974/96

    Satzungsautonomie ermächtigt nicht zum Erlass einer Anschlusssatzung unter

    Schließlich ist die Selbstverwaltung darauf angelegt, eine gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft durch Beteiligungsrechte zu kompensieren (vgl. BVerwGE 106, 64 ; BVerwG, NVwZ 1999, S. 870 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 CN 5.00

    Aufgabenübertragung; Auftragsverwaltung; Förderverband; Niederschrift;

    Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - etwa im Hinblick auf die Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 und 2.97 - (NVwZ 1999, 870 bzw. BVerwGE 106, 64) - in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 06.02.2007 - 8 BN 1.06

    Zulassung einer Revision gegen eine auf mehr als eine Begründung gestützte

    Die Beschwerde kann nicht mit der Begründung Erfolg haben, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 - (NVwZ 1999, 870) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - (BVerfGE 107, 59) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2002 - 20 B 1805/02

    Übernahme von Abwasseranlagen durch einen Abwasserverband; Pflicht einer Gemeinde

    Die verfassungsrechtlichen Zweifel an der demokratischen Legitimation der ursächlich mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang stehenden Amtswalter des Antragsgegners, die die Antragstellerin aus den Vorlagebeschlüssen des BVerwG vom 17.12.1997 - 6 C 1.97 -, NVwZ 1999, 870 und - 6 C 2.97 -, BVerwGE 106, 64, zum Emschergenossenschaftsgesetz und Lippeverbandsgesetz ableitet, tragen nicht den Schluss, dass der angefochtene Bescheid im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein wird.
  • VG Schleswig, 10.08.2004 - 2 A 176/03
    Durch die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten sind die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaften eher begünstigt als belastet (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 6 C 1/97 , NVwZ 1999, 870).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 8 A 620/98

    Studentenwerk; Geschäftsführer; Dienstverhältnis; Ministerielle Erlaubnis;

    Das ministerielle Letztentscheidungsrecht dient damit nicht nur der Vermittlung personeller demokratischer Legitimation des Geschäftsführers, vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 6 C 1.97 -, S. 21 ff. des Beschlußabdrucks, sondern sichert überdies - zumindest in einem elementaren Kernbereich - auch den von den allgemeinen Lehren zur öffentlich-rechtlichen Anstalt als Charakteristikum des Anstaltsbegriffs stets hervorgehobenen ständigen Einfluß des Anstaltsherrn auf die Bestimmung der Leitungsorgane, auch wenn der Gesetzgeber für den Verwaltungsrat des Studentenwerks, in dem gemäß § 4 StWG die Vertreter der Hochschulen dominieren, auf diesen Einfluß verzichtet hat.
  • VG Arnsberg, 09.08.2002 - 13 K 1505/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Beitragsbescheids einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 C 1/97 -, NVwZ 1999, 870 (Lippeverband).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 8 A 619/98

    Studentenwerk; Geschäftsführer; Dienstverhältnis; Ministerielle Erlaubnis;

  • VG Arnsberg, 21.08.2009 - 13 K 98/09

    Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für Zweig- oder Zweitpraxen ist unzulässig

  • VG Arnsberg, 21.08.2009 - 13 K 96/09

    Approbation und Berufsausübung als Zahnarzt im Wohnort als Indiz der

  • VG Köln, 23.01.2013 - 19 K 5436/11

    Kürzung von beihilfefähigen Aufwendungen der Ehefrau eines Beamten für zwei

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