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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10   

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BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10 (https://dejure.org/2011,6116)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2011 - 6 C 10.10 (https://dejure.org/2011,6116)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 (https://dejure.org/2011,6116)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 188 S 2 VwGO, § 6 RdFunkGebStVtr BW
    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind gerichtskostenfrei

  • rewis.io

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

  • RA Kotz

    Rundfunkgebühren - Gerichtskosten bei Klageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 188 S. 2; RGebStV § 6
    Gerichtskosten für Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 RGebStV

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen - und die Gerichtskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen die GEZ aufgrund § 6 RGebStV (Befreiungen) sind gerichtskostenfrei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 622
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 15.04.2009 - 1 ZO 165/09

    Gerichtskostenfreiheit von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um eine

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10
    Darin kommt der fürsorgerische Gedanke des Rechts der Befreiung von Rundfunkgebühren zum Ausdruck (OVG Weimar, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 ZO 165/09 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 36.72

    Sozialhilfeträger - Abtretung eines Beihilfeanspruchs - Ausschluß der Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10
    Die Regelung stellte nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (Urteil vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211 ).
  • BVerwG, 30.12.1987 - 7 B 243.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Befreiung von der

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat (Beschluss vom 30. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 243.87 - juris Rn. 6), wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten.
  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Erfasst werden insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass bestimmte Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - RdLH 2005, 29 und vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18 S. 1 f.).

    Insgesamt spricht die Wiedereinführung des weiten Begriffs der - die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich ausnehmenden und deshalb darüber hinausgehenden - Angelegenheiten der Fürsorge dafür, dass damit alle Sachgebiete erfasst werden sollen, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18 S. 1 f.).

  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Aus der allgemeinen Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ergibt sich daher, dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankommt, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die "objektive Zugehörigkeit" des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 47, 233, [238] und Urteil vom 22. Oktober 1976 - 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211, [216] sowie ferner: Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18).

    Dies kann auch nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - entnommen werden.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss den Regelungszweck der bis zu dieser Änderung gültigen früheren Fassungen des § 188 VwGO in der Zeitform des Imperfekts beschrieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18, S. 1).

    Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der an die Stelle des gestrichenen Tatbestandsmerkmales "Sozialhilfe" getretene Begriff der "Angelegenheiten der Fürsorge" im Sinne des § 188 VwGO in der Fassung des Art. 2 des 7. SGGÄndG verweise nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasse alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand häzzrm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2).

    Denn den weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass mit dem Begriff der "Angelegenheiten der Fürsorge", der den übrigen in § 188 Satz 1 VwGO angeführten Sachgebieten (Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge sowie Ausbildungsförderung) - wie das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt hat - "vorangestellt" ist, allein diejenigen Sachgebiete erfasst werden, die - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem betreffenden Beschluss ausdrücklich festgestellt hat - "nicht schon unter eines der im Folgenden" in § 188 Satz 1 VwGO "aufgezählten Sachgebiete fallen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2).

  • VG Neustadt, 20.09.2016 - 5 K 145/15

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen bzw.

    Zwar werden dazu auch die Verfahren über die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren aus sozialen Gründen gezählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011, NVwZ-RR 2011, 622).
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   BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10, 6 C 10.10   

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BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10, 6 C 10.10 (https://dejure.org/2010,17562)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2010 - 6 B 18.10, 6 C 10.10 (https://dejure.org/2010,17562)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 6 B 18.10, 6 C 10.10 (https://dejure.org/2010,17562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e. Pfändung eines nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Zuschlags zur Erfüllung von Unterhaltspflichten

  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e. Pfändung eines nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Zuschlags zur Erfüllung von Unterhaltspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07

    Revisibilität des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10
    Dabei bezieht sich die Revisibilität aber erst auf das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht (s. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10
    Allerdings erstreckt die gesetzlich erst ab dem 1. März 2007 begründete Revisibilität sich nicht auf den zwar auch im Streit befindlichen, aber vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 - Rn. 11 ff.).
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   BVerwG, 12.04.2011 - 6 C 10.10   

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BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2011 - 6 C 10.10 (https://dejure.org/2011,41025)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2011 - 6 C 10.10 (https://dejure.org/2011,41025)
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