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   BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87   

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https://dejure.org/1989,1132
BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87 (https://dejure.org/1989,1132)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1989 - 6 C 10.87 (https://dejure.org/1989,1132)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1989 - 6 C 10.87 (https://dejure.org/1989,1132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrdienst - Reservist - Umkehr der Gewissensgründe - Kriegsdienstverweigerung - Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4 Abs. 3 S. 1; KDVG § 1, § 14 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 294
  • NVwZ 1989, 1067 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 419
  • DÖV 1990, 299
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.03.1981 - 6 C 73.80

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87
    Diese Umkehr kann nicht nur durch ein "Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung z.B. im Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - ).

    Dieser Wandlungsprozeß stelle zwar keine "völlige Umkehrung" der Gewissensstruktur des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) dar.

    Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen Abweichung seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1981, a.a.O., zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 GG und § 1 KDVG, rügt.

    In seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120) hat der Senat in einem Falle, in dem der Wehrpflichtige ebenfalls zunächst seinen vollen Grundwehrdienst abgeleistet und erst sieben Jahre später seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt hatte, ausgeführt, die Ableistung des vollen Grundwehrdienstes durch den Wehrpflichtigen, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, stelle ein starkes Indiz dar, das grundsätzlich gegen die Annahme spreche, er habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen; auch in einem derartigen Falle könne jedoch eine Gewissensentscheidung herbeigeführt worden sein, nämlich "durch ein schwerwiegendes 'Schlüsselerlebnis' oder sonstige, vom Wehrpflichtigen geltend zu machende und nachzuweisende Umstände".

    Mit dieser Auffassung von einer "völligen Umkehrung" - von der das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. März 1981, a.a.O., gesprochen hatte - hat es jedoch dieser Anforderung eine unangemessene, "über das Ziel hinausschießende" Bedeutung beigemessen; zugleich hat es in der Sache bei richtigem Verständnis dieser Anforderung eine "Umkehr" des Klägers festgestellt, wenn es ausführt, "das Ergebnis seines Entwicklungsprozesses erfüllt im konkreten Fall jedoch gleichwohl nach Auffassung der Kammer die Anforderungen, die an eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Kriege zu stellen sind".

  • BVerwG, 22.02.2024 - 6 B 63.23
    Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandlungsprozesses sein (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 âEURŒ- 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 ; Beschluss vom 3. August 2018 - 6 B 124.18 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 10).

    Damit sind aber weder subsumtionsfähige richterrechtliche Rechtssätze noch Beweisregeln aufgestellt, sondern nur exemplarische, nicht abschließende Sachverhaltsgestaltungen beschrieben worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 ; Beschluss vom 31. März 2021 âEURŒ- 6 B 55.20 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 124.18

    Aufklärungspflicht; Berufssoldat; Beweiswürdigung; Darlegungsanforderungen an

    Ein Berufssoldat, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, muss in der gerichtlichen Parteivernehmung schlüssig darlegen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen grundlegend gewandelt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294).

    Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandelungsprozesses sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 ).

  • BVerwG, 22.01.1991 - 6 B 36.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an den

    Die Beschwerde sieht eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - (BVerwGE 81, 294 [BVerwG 02.03.1989 - 6 C 10/87]) über die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei einem Reservisten darin, daß das Verwaltungsgericht "erkennbar" davon ausgegangen sei, beim Kläger sei ein "Schlüsselerlebnis" notwendig gewesen; in der Konsequenz dieses unzutreffenden rechtlichen Maßstabs habe es die Ausführungen des Klägers "zu dem tiefgreifenden Wandlungsprozeß", den er in den letzten Jahren durchlaufen habe, nicht gewürdigt.

    Zunächst einmal hat das Verwaltungsgericht keine strengeren Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG bei einem Reservisten wie dem Kläger gestellt als der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1989, a.a.O..

    Nichts anderes hat der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1989, a.a.O., gemeint mit dem Erfordernis einer "Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung des Wehrpflichtigen zum Kriegsdienst mit der Waffe.

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