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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02   

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OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02 (https://dejure.org/2003,6324)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02 (https://dejure.org/2003,6324)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02 (https://dejure.org/2003,6324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Abrechnungseinheiten zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeträge; Rechtsschutzbedürfnis beim Normenkontrollantrag; Rechtsverletzung durch Bildung von Abrechnungseinheiten; Unmittelbare Betroffenheit der Beitragszahler; Funktionaler Zusammenhang der Verkehrsanlagen in ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ; VwGO § 47 Abs. 2; ; BauGB § 33; ; BauGB § 34; ; KAG § 10 Abs. 2 S. 2; ; KAG § 10 Abs. 2 S. 3; ; KAG § 10 Abs. 2; ; KAG § 10 Abs. 3 S. 1; ; KAG § 10 Abs. 3; ; KAG § 10 Abs. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnungseinheiten für wiederkehrende Ausbaubeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 591
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.1993 - 10 C 10237/93

    Zusammenfassung von Verkehrsanlagen ; Abrechnungseinheit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Dieser Vorteil liegt anders als im Falle der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht in dem Zugang zu einer einzelnen Erschließungsanlage oder einem Abschnitt, sondern nach § 10 Abs. 3 KAG in dem Zugang zu einem System von Straßen, das für sich genommen die Anbindung an das übrige Straßennetz bietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS 24, 261 [265]; Urteile vom 4. März 1998, 6 A 12471/97.OVG und vom 08. September 1998 - 6 C 10644/98.OVG -).

    Damit der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge ein greifbarer beitragsrechtlicher Vorteil (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG- AS 24, 261 ) gegenüber steht, müssen die zulässigerweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen als Straßensystem zum Zwecke der verkehrlichen Erschließung in einer besonderen Beziehung zu den Grundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit stehen.

    Vielmehr ist die Bildung dieser Abrechnungseinheit sachlich nicht mehr vertretbar , sondern widerspricht offensichtlich dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS 24 261 ).

    Was den "räumlichen Zusammenhang" im Sinne des § 13 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 05. Mai 1986 - KAG 1986 -, jetzt § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, angeht, hat das erkennende Gericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 8. Oktober 1993 (a.a.O.) ausgeführt: .

    Ein "funktionaler Zusammenhang" im Sinne des § 13 Ab. 2 KAG 1986, jetzt 10 Abs. 2 Satz 2 KAG liegt nach dem o.g. Urteil vom 8. Oktober 1993 (a.a.O.) .

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne nach der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO, der nicht auf eine geltend gemachte Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern auf einen Nachteil abgestellt hatte, ergibt sich, dass die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit einer solchen Rechtsnorm grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass der Antragsteller von dem nichtigen Teil einen Nachteil zu erwarten hat (BVerwGE 88, 268 ).

    Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE 88, 268 ), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE 82, 225 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.1995 - 6 A 12289/94
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Sodann wäre unter Berücksichtigung des erwähnten weiten normgeberischen Gestaltungsspielraums festzulegen, welche Verkehrsanlagen bei pauschalierender Betrachtung unmittelbar und mittelbar zur jeweiligen Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung orientiert und zum Zwecke der verkehrlichen Erschließung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1995 - 6 A 12289/94.OVG -) auf diese angewiesen sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Ohne Anspruch auf Vollständigkeit weist der Senat allerdings darauf hin, dass im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Tiefenbegrenzungsregelungen (vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 6 C 10464/02.OVG -) § 6 Abs. 7 ABS rechtswidrig sein dürfte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.1986 - 6 A 68/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Hiervon ausgehend ist es auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Einschätzungsprärogative bei der Festlegung des Gemeindeanteils (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 1986 - 6 A 68/85 -, AS 20, 411 [414]) nicht zu rechtfertigen, den Gemeindeanteil einheitlich für alle Abrechnungseinheiten auf 50 % festzulegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE 88, 268 ), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE 82, 225 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.1996 - 6 A 12152/95

    Verkehrsanlagen mehrerer Gemeindeortsteile; Abrechnungseinheit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Insofern hebt eine durch den Außenbereich verlaufende Straße den funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG zwischen beitragsfähigen Erschließungsanlagen auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1996 - 6 A 12152/95.OVG -, AS 26, 203 [205]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 6 A 11508/01

    Erschließung: Beitragspflicht von Sondergrundstücken

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Im Außenbereich verlaufende Straßen sind kraft ihrer Lage nicht zum Anbau bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. März 2002 - 6 A 11508/01.OVG-) und können deshalb nicht Teil des aus Erschließungsanlagen bestehenden Straßensystems sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.1995 - 6 B 10557/95
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Unter dieser Voraussetzung verliert der im Außenbereich verlaufende Teil der Verkehrsanlage seinen Charakter als Erschließungsanlage und stellt eine so genannte Gemeindeverbindungsstraße dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 6 B 10557/95.OVG -), die nicht Teil der Abrechnungseinheit ist.
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02
    Selbst wenn man dies anders sehen sollte (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., RdNr. 51 zu § 47), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Normenkontrollantrag im Einzelfall das erforderliche Rechtsschutzinteresse teilweise fehlen kann, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (vgl. BVerwGE 88, 268 ), so dass deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (vgl. BVerwGE 82, 225 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02.OVG -).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 14.02.1977 - 7 B 161.75

    Gebühren - Beiträge - Bindung an Landesgesetzgebung

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erachtete die Bildung von Abrechnungseinheiten auch bei Erhebung wiederkehrender Beiträge nur unter der Voraussetzung für verfassungsrechtlich zulässig, dass die Verkehrsanlagen im jeweiligen Bereich in einem "räumlichen und funktionalen Zusammenhang" stünden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 , "Pirmasens-Urteil"; vgl. bereits Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261, "Mainzer Urteil" zu § 13 Abs. 2 KAG RP 1986).

    Diese Straßen könnten beispielsweise als Ring um ein Netz von Verkehrsanlagen herum oder durch ein solches Netz hindurchführen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261 ; Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 ).

    Nur diejenigen Grundstücke hätten einen beitragsrechtlichen Vorteil von der Straße mit stärkerer Verkehrsbedeutung, die in die sie erschließenden Straßen unmittelbar oder mittelbar einmündeten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 ).

    Ein "funktionaler Zusammenhang", wie er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG -, AS RP-SL 24, S. 261 ; Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, S. 591 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2003 - 6 A 10631/03

    Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag,

    Der Senat hält an den im Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (NVwZ-RR 2003, 591) aufgestellten Anforderungen an die Bildung einer Abrechnungseinheit i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG fest.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (veröffentlicht in ESOVGRP und NVwZ-RR 2003, 591) ausgeführt: .

    Was zunächst den "räumlichen Zusammenhang" im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, angeht, hat der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (a.a.O.) ausgeführt:.

    Die Voraussetzungen eines funktionalen Zusammenhangs hat der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (a.a.O.) dahingehend zusammengefasst, dass eine zulässigerweise gebildete Abrechnungseinheit aus einem Straßensystem besteht, das durch Verkehrsanlagen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst wird.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - a.a.O.) können nur solche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammen gefasst werden, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen, also Anbaubestimmung haben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10601/07

    Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt

    Ein Sondervorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit entstand nicht allein durch das Vorhalten eines - räumlich oder funktional nicht zusammenhängenden - Straßensystems (OVG RP, 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP).

    Vielmehr war ein funktionaler Zusammenhang (schon) bei einem System von Verkehrsanlagen anzunehmen, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bot, indem sämtliche Straßen in der Abrechnungseinheit auf eine bzw. mehrere die Verkehrsströme bündelnde(n) Verkehrsanlage(n) mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen waren (OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03, ESOVGRP).

  • VG Koblenz, 01.08.2011 - 4 K 1392/10

    Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

    Die hier genannten Abrechnungseinheiten waren nach dem Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz ("Pirmasens-Urteil" vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02.OVG - NVwZ-RR 2003, 591) "aus verfassungsrechtlichen Gründen" nur unter den Voraussetzungen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs möglich:.

    Wenn es bei der rechtlichen Selbstständigkeit der einzelnen Anbaustraßen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbleiben soll, dann widerspricht das dem oben zitierten "Pirmasens-Urteil" des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O., NVwZ-RR 2003, 591), wonach eine Abrechnungseinheit aus mehreren (selbstständigen) Straßen nur bei einem räumlich-funktionalen Zusammenhang verfassungsrechtlich zulässig ist.

  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

    Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere gleiche Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion, sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt werde (OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 18.03.2003, 6 C 10580/02, NVwZ-RR 2003, 591; Urteil vom 25.11.2003, 6 A 10631/03, zitiert nach Juris).

    Außerdem wird es, wie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2003 (a. a. O.) deutlich macht, schwierig, mit der gemeinsamen Angewiesenheit auf eine Verkehrsanlage von größerer Verkehrsbedeutung einen funktionalen Zusammenhang zu begründen, wenn ein Gebiet durch mehrere Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung in verschiedene Richtungen verlassen bzw. aus verschiedenen Richtungen erreicht werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Indessen hat der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse nur hinsichtlich der Abrechnungseinheit Bennigsen West (§ 2 Abs. 1 g ABS wkB), weil sein Grundstück nur in dieser Abrechnungseinheit liegt.Im Einzelfall kann dem Normenkontrollantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die Rechtsnorm teilbar ist und der Normenkontrollantrag auch solche Teile erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird (OVG RP, Urteil vom 18.3.2003 - 6 C 10580/02 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 - 4 NB 35/89 - BVerwGE 88, 268 = juris Rn. 21).

    Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort gelegenen Grundstück verfügt (OVG RP, Urteil vom 18.3.2003 - 6 C 10580/02 - juris Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2005 - 6 A 12155/04

    Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für durchgeführte Straßenausbaumaßnahmen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - (AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591, auch veröffentlicht in ESOVGRP) entschieden, dass außerorts verlaufende Verbindungsstraßen den funktionalen Zusammenhang von Verkehrsanlagen, der in der Vermittlung der Zufahrt und des Zugangs zum übrigen Verkehrsnetz besteht, aufheben, weil nur solche Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden können, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen und zu diesem Zweck als Straßensystem funktional zusammenwirken.

    Die von der Beklagten gebildete Abrechnungseinheit besteht im Übrigen - was das Verwaltungsgericht bereits deutlich gemacht hat - aus einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln; ein solches System wird durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst, welche ihrerseits die Verbindung zum übrigen Straßennetz herstellen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02.OVG - a.a.O. und vom 25. November 2003 - 6 A 10631/03.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

    Grundsätzlich kann ein räumlicher Zusammenhang durch topographische und naturräumliche Gegebenheiten, Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstige Trassen, große unbebaute Flächen, Parkanlagen begrenzt bzw. hergestellt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 - juris, Ls 3 und Rn. 48; dazu auch OVG Koblenz, Urteile vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02 - juris, Ls 3 und Rn. 30 f. zu § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. und vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14 - juris, Rn. 18, nach denen der räumliche Zusammenhang als eine von der konkreten Lage der Verkehrsanlagen her gegebene verkehrsmäßige Verbindung umschrieben wird, wie sie grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden, Stadt- und Ortsteilen vorliegt; im Übrigen durch topographische Gegebenheiten, Bahnanlagen, aber auch einheitliche Baugebiete begrenzt sein kann; siehe aber auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58, 62 und 64).

    Ein solches System besteht aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 6 C 10580/02 - juris, Ls 4 und Rn. 34 mit Verweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93 - zumfrüheren § 13 Abs. 2 KAG 1986, dann § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG 1996, auf die auch das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung Bezug nimmt).

  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 55/17

    Klagen gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erfolgreich

    Er fehlt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion, sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt wird (U. v. 13.03.2003 - 6 C 10580/02 -, juris, Ls. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2012 - 6 B 11492/11

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge können weiterhin erhoben werden

    Denn auch der Umstand, dass die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit nach bisherigem Recht grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden oder in Ortsteilen vergleichbarer Größe möglich war (OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291, ESOVGRP; 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP, juris), lässt nicht den Schluss zu, der wiederkehrende Beitrag habe nach dem bisherigen Recht eine größere "Nähe zum Aufwand" gehabt (vgl. Kube, LKRZ 2007, 93 f.; von Mutius, Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Novellierung des kommunalen Beitragsrechts, 1985, S. 46; Schoch, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung "wiederkehrender Beiträge" für Verkehrsanlagen, 2005, S. 59, 65).

    Die vom Verwaltungsgericht Koblenz insoweit angeführten Entscheidungen im Verfahren 6 C 10580/02.OVG (NVwZ-RR 2003, 591, ESOVGRP, juris) und im Verfahren 6 A 33/75 (AS 14, 364) ergingen zur früheren, nicht mehr geltenden beitragsrechtlichen Rechtslage.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 6 A 10505/10

    Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2010 - 6 A 10590/10

    Zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des § 10 Abs

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.01.2005 - 4 K 36/03

    Plananhang und textliche Festsetzung einer Satzung über wiederkehrende Beiträge

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 6 A 12088/04

    Straßenbaubeitrag bei Maßnahmen, die nur teilweise in der Straßenbaulast der

  • VG Meiningen, 07.03.2012 - 1 E 41/12

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Satzung über wiederkehrende

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 590/14

    Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Stadt Zell unwirksam

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2005 - 6 A 10656/05

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge; unzulässige Einbeziehung eines

  • VG Trier, 14.01.2004 - 2 K 1291/03
  • VG Neustadt, 24.03.2004 - 1 K 3378/03

    Stadt Hornbach darf Vorausleistungen verlangen

  • VG Neustadt, 24.03.2004 - 1 K 3381/03

    Stadt Hornbach darf Vorausleistungen verlangen

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 592/14

    Abgabenrecht: Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung im Zusammenhang mit der

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 604/14

    Inzidente Prüfung wiederkehrender Beiträge einer Ausbaubeitragssatzung bei der

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 602/14

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen als wiederkehrender Beitrag;

  • VG Koblenz, 04.04.2005 - 8 K 1992/04

    Ausbaubeitragsrecht, wiederkehrende Beiträge

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 591/14

    Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von

  • VG Koblenz, 30.09.2014 - 4 K 603/14

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge: Wirksamkeit einer Ausbaubeitragssatzung bei

  • VG Koblenz, 04.03.2020 - 4 K 899/19

    Satzung der Ortsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung wiederkehrender

  • VG Trier, 14.04.2016 - 2 K 193/16

    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge Saarburg

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2005 - 4 M 638/04

    Zur Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Beiträgen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 B 10804/05

    Beschlussfassung des Gemeinderats über die Erhebung von Vorausleistungen auf

  • VG Neustadt, 12.10.2016 - 1 K 298/16

    Abrechnung, Abrechnungseinheit, Ausbau, Ausbaubeitragsrecht, Bebauungsplan,

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