Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,685
BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

'grober Denkfehler'

Art. 12 GG, Prüfungsfehler, Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts, gerichtliche Kausalitätskontrolle, (keine) hypothetische Ersatzbeurteilung durch das Gericht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Korrekturfehler bei Prüfungen - Bewertungsfehler bei Prüfungen - Kausalität eines Korrektur- oder Bewertungsfehlers für Prüfungsentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Bewertung von Prüfungsmängeln durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 328
  • NJW 1998, 2920 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 636
  • DVBl 1998, 474
  • DÖV 1998, 422
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Auch insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, daß, solange es zwar möglich, aber zweifelhaft sei, ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Verletzung der Chancengleichheit besorgt werden müsse, das Prüfungsamt auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen sei; eine entsprechende Rüge des Prüflings sei dann als erforderlich und zumutbar anzusehen (Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 BVerwGE 94, 64, 73).

    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).

    Dieses meint ebenfalls, daß eine gerichtliche Korrektur ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat (BVerfGE 84, 34, 55).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Der Umstand, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im übrigen, soweit sich der Korrekturfehler auf die Bewertung der weiteren Teile der Hausarbeit nicht auswirkt, die Beibehaltung des bisher angewendeten Maßstabes auch bei einer Neubewertung gebietet (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 f.), rechtfertigt nach Lage der Dinge keine andere Würdigung durch das Revisionsgericht.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).
  • BVerwG, 24.02.1995 - 7 B 23.95

    Revisionsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    BVerwG 6 C 11.96 OVG 7 B 23.95.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Soweit der Rechtsprechung des für das Prüfungsrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 NVwZ 1985, 187, 188 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203), hält der Senat daran nicht fest.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Lediglich ist nach der Zurücknahme des Befangenheitsvorwurfs die Neubewertung nicht durch andere Prüfer, sondern - mit Ausnahme des aus dem Prüfungsamt ausgeschiedenen und nach Landesrecht deshalb nicht mehr zu beteiligenden Erstkorrektors - durch dieselben Prüfer vorzunehmen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328).

    Ein Kläger unterliegt teilweise, wenn er - wie hier - zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris Rn. 42, vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 13 und 67 sowie vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 18).

    Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, a.a.O. und vom 25.01.2023, a.a.O.).

    Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" oder als "mangelhaft" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.).

    Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. zur Kausalitätsprüfung und deren Grenzen: BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, und vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; Beschlüsse vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris; Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 - Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679, 887).

    Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Beschluss vom 13.03.1998, a.a.O., Rn. 8).

    Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich danach, in welchem Umfang die vom Kläger vorgebrachten Rügen durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/Schaks, a.a.O., § 155 Rn. 18).

  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    dd) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier auch keine unzulässige Ersetzung der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers oder der vom Dienstherrn für die Entlassung gegebenen Begründung seitens des Dienstgerichtshofs vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1977 - RiZ(R) 7/76, juris Rn. 11; BVerwGE 105, 328, 333 [juris Rn. 22]; BVerwG NVwZ 2000, 921, 922 [juris Rn. 34]).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55).

    Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht