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   AG Erkelenz, 18.01.2018 - 6 C 110/16   

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https://dejure.org/2018,22133
AG Erkelenz, 18.01.2018 - 6 C 110/16 (https://dejure.org/2018,22133)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 18.01.2018 - 6 C 110/16 (https://dejure.org/2018,22133)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 6 C 110/16 (https://dejure.org/2018,22133)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Auszug aus AG Erkelenz, 18.01.2018 - 6 C 110/16
    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15, Rn. 9, m.w.N., zitiert nach juris).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.:VI ZR 318/08, LS 2 sowie Tz. 9 und 11; Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15, 1. LS, zitiert nach juris).

    Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15 , Rn. 13, m.w.N" zitiert nach juris).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Erkelenz, 18.01.2018 - 6 C 110/16
    Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Az.: VI ZR 132/04 = BGHZ 163, 362 - 369, LS, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus AG Erkelenz, 18.01.2018 - 6 C 110/16
    Dies setzt allerdings voraus, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.:VI ZR 318/08, LS 2 sowie Tz. 9 und 11; Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 673/15, 1. LS, zitiert nach juris).
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