Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 6 C 11337/10.OVG   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (6)

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  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bettensteuer: "Kultur- und Tourismusförderabgabe" in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erhebung einer Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen als Aufwandsteuer ist zulässig


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • ahgz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.05.2011)

    Bettensteuer ist Aufwandssteuer

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Leere Kassen machen Kämmerer kreativ - Bettensteuer und Kulturförderabgabe scheitern oft an der Gesetzeslage (Dr. jur. Friedrich Albrecht, Brigitte Mößner)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 778
  • DÖV 2011, 738



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10  

    Steuerrecht - Satzung "Kulturförderabgabe": Nicht offensichtlich rechtswidrig!

    Überdies sind die Einnahmen aus der Kulturförderabgabe trotz ihrer Bezeichnung und der Absicht der Antragsgegnerin, mit den Mehreinnahmen einen Beitrag zur Finanzierung traditioneller Maßnahmen im kulturellen Bereich der Stadt zu leisten (vgl. die Stadtratsdrucksache 1506/10 vom 23. August 2008, S. 2, Ausführungen zum Sachverhalt, 4. Absatz, und den Auszug aus der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 22. September 2010, Ausführungen unter Nr. 8.15), in rechtlicher Hinsicht nicht zweckgebunden, weil die Satzung keine entsprechenden Regelungen enthält (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 21 zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010).

    Hiervon ausgehend ist es nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 26 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 65; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [389] und Meier in ZKF 2010, 265 [267]).

    Demgemäß wird sich die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen voraussichtlich nicht schon deshalb als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist (vgl. auch OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 30 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 66; ferner Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142]; Meier in ZKF 2010, 265 [267]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse - wie Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege -auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 35, und Engelbrecht in Kommunalpraxis BY 2011, 140 [142]).

    Demgemäß wird es voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, wenn ein Satzungsgeber - im Hinblick auf die Notwendigkeit typisierender Regelungen - davon absieht, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Kulturförderabgabe auszunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 36).

    Es liegt nicht fern, bereits diese Unterschiede als so schwerwiegend anzusehen, dass die Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer insgesamt als nicht gleichartig erachtet werden können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 44 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 91 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [390 f.]; Rutemöller in ZRP 2010, 108 [109]; Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142 f.]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76 f.]), zumal für diese Beurteilung wohl auf eine alle Steuermerkmale einbeziehende wertende Gesamtbetrachtung abzustellen sein dürfte (vgl. auch OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 43 m. w. N.).

    Die Kulturförderabgabe dürfte schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. v. Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG aufweisen, weil sie - wie bereits ausgeführt - keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 52 f. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 109 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77]; zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG [ABl. Nr. L 145 S. 1] i. d. F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 [ABl. Nr. L 376 S. 1] vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - BVerwGE 135, 367 [379] = Juris, Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Hierin kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gesehen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 66 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 114 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77 f.]; im Ergebnis ebenso Meier in ZKF 2010, 265 [267 f.]).

    Die Vorschriften der Satzung lassen jedoch in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennen, dass die Abgabe als Aufwandsteuer ausgestaltet ist und insoweit auch keine rechtliche Zweckbindung der Abgabe besteht (im Ergebnis ebenso Rosenzweig, "Gutachten zur Zulässigkeit der 'Kulturabgabe'" vom 30. August 2010, S. 9; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 69 zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010).

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11  

    Steuerrecht - Erhebung einer "Übernachtungssteuer": Offensichtlich rechtmäßig!

    Überdies sind die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer trotz der Absicht der Antragsgegnerin, mit den Mehreinnahmen insbesondere einen Beitrag zur weiteren Finanzierung von Leistungen im touristischen Bereich der Stadt zu leisten (vgl. die Begründung zum Satzungsentwurf in der Beschlussvorlage des Stadtrats vom 26. Oktober 2010 - Nr.: 10/0753-BV -, S. 2), in rechtlicher Hinsicht nicht zweckgebunden, weil die Satzung keine entsprechenden Regelungen enthält (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 21 zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in X5." vom 5. Juli 2010).

    Hiervon ausgehend ist es nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 26 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 65; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [389] und Meier in ZKF 2010, 265 [267]).

    Demgemäß wird sich die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen voraussichtlich nicht schon deshalb als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 30 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 66; ferner Engelbrecht in Kommunal-Praxis BY 2011, 140 [142]; Meier in ZKF 2010, 265 [267]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse - wie Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege - auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 35, und Engelbrecht in Kommunalpraxis BY 2011, 140 [142]).

    Demgemäß wird es voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, wenn ein Satzungsgeber - im Hinblick auf die Notwendigkeit typisierender Regelungen - davon absieht, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Übernachtungssteuer auszunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 36).

    Es liegt nicht fern, bereits diese Unterschiede als so schwerwiegend anzusehen, dass die Übernachtungssteuer und die Umsatzsteuer insgesamt als nicht gleichartig erachtet werden können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 44 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in X5." vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 91 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [390 f.]; Rutemöller in ZRP 2010, 108 [109]; Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142 f.]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76 f.]), zumal für diese Beurteilung wohl auf eine alle Steuermerkmale einbeziehende wertende Gesamtbetrachtung abzustellen sein dürfte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 43 m. w. N.).

    Die Übernachtungssteuer dürfte schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. v. Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG aufweisen, weil sie - 1 wie bereits ausgeführt - keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -Juris, Rn. 52 f. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in X5." vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 109 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77]; zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG [ABl. Nr. L 145 S. 1] i. d. F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 [ABl. Nr. L 376 S. 1] vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - BVerwGE 135, 367 [379] = Juris, Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Hierin kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gesehen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 66 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in X5." vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 114 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77 f.]; im Ergebnis ebenso Meier in ZKF 2010, 265 [267 f.]).

  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 4 BV 11.1909  

    Keine "Bettensteuer" in der Landeshauptstadt München

    Er würde jedoch durch die Einführung einer (bayernweit zulässigen) Übernachtungsteuer, wie sie von der Klägerin zur Genehmigung gestellt worden ist, spürbar beeinträchtigt, da die angestrebte Entlastungswirkung jedenfalls teilweise wieder entfiele (so auch OVG RhPf vom 17.5.2011 NVwZ-RR 2011, 778/784; ThürOVG vom 23.8.2011 ZKF 2011, 236/237; Engelbrecht a.a.O., 143; vgl. auch Meier, ZKF 2010, 265/267 f.).
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  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 187/11  

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Da der Grundbedarf "Wohnen" bereits regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder angemieteten Wohnraums abgedeckt wird, stellt die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einen Aufwand dar, der über den Grundbedarf hinausgeht, vgl. auch die ausführliche und überzeugende Begründung des OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 -, Seite 8 f., (n. v.) und - 6 C 11337/10 -, juris-Dokumentation, Rnr. 25 ff.
  • VG Köln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10  

    Bettensteuer ist rechtmäßig // Richter weisen Klage gegen "Kulturförderabgabe" in

    Da der Grundbedarf "Wohnen" bereits regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder angemieteten Wohnraums abgedeckt wird, stellt die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einen Aufwand dar, der über den Grundbedarf hinausgeht, vgl. auch die ausführliche und überzeugende Begründung des OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 -, Seite 8 f., (n. v.) und - 6 C 11337/10 -, juris-Dokumentation, Rnr. 25 ff.
  • VG München, 30.06.2011 - M 10 K 10.5725  

    Übernachtungsteuer; Genehmigung der Satzung; örtliche Aufwandsteuer; berufliche

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in den Urteilen vom 17. Mai 2011 (Az. 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408/10.OVG), wonach jedenfalls aufgrund der Möglichkeit, bei einer Übernachtung privaten Interessen nachzugehen, auch bei Geschäftsreisenden von einem Aufwand für die persönliche Lebensführung auszugehen sei.
  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 342/11  

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Da der Grundbedarf "Wohnen" bereits regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder angemieteten Wohnraums abgedeckt wird, stellt die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einen Aufwand dar, der über den Grundbedarf hinausgeht, vgl. auch die ausführliche und überzeugende Begründung des OVG Rhld.-Pfalz, Urteile vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 -, Seite 8 f., (n. v.) und - 6 C 11337/10 -, juris-Dokumentation, Rnr. 25 ff.
  • VG München, 19.07.2012 - M 10 K 12.1447  

    Zweitwohnung; Ehegattenprivileg; keine zeitlich überwiegende berufliche Nutzung

    "Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in den Urteilen vom 17. Mai 2011 (Az. 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408/10.OVG), wonach jedenfalls aufgrund der Möglichkeit, bei einer Übernachtung privaten Interessen nachzugehen, auch bei Geschäftsreisenden von einem Aufwand für die persönliche Lebensführung auszugehen sei.
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