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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30904
BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18 (https://dejure.org/2019,30904)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18 (https://dejure.org/2019,30904)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18 (https://dejure.org/2019,30904)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EUV Art. 4; AEUV Art. ... 267; GRC Art. 6, 7, 8, 16, 52; Richtlinie 2002/58/EG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; EMRK Art. 8; StPO §§ 53, 100g, 101a; TKG § 99 Abs. 2, §§ 113, 113a, 113b, 113c, 113d, 113e, 113f
    Achtung der Privatsphäre; Anlass für die Speicherung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Bestandsdatenauskunft; Gefahr der Profilerstellung; Internetprotokoll-Adresse; Kategorien der zu speichernden Daten; Recht auf Sicherheit; Schutz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • webshoprecht.de

    Vorlagefragen an den EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen mit dem Unionsrecht; Berechtigung zur Vorratsdatenspeicherung

  • rechtsportal.de

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Vorratsdatenspeicherung; Telekommunikations-Verkehrsdaten; Standortdaten; Speicherpflicht; öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienst; elektronische Kommunikationsmittel; Vertraulichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung bleibt uns erspart - vorerst

  • heise.de (Pressebericht, 25.09.2019)

    Vorratsdatenspeicherung landet vor dem Europäischen Gerichtshof

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Ist die Vorratsdatenspeicherung zulässig?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BVerwG legt Vorratsdatenspeicherung EuGH vor: Alle Augen auf Luxemburg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1108
  • K&R 2019, 819
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson u.a.) [ECLI:EU:C:2016:970] geklärt.

    Dass nationale Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, hat der Gerichtshof abschließend geklärt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 65 ff., 81).

    aa) Nach der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 82 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung, welche die auf der Richtlinie 2006/24/EG beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, zugleich Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützten nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 108 ff.).

    Ermöglicht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 99).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).

    Gegen die Annahme, eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundrechtecharta unvereinbar, spricht aus Sicht des Senats zudem das Erfordernis, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 - Rn. 5, 163).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson u.a.) [ECLI:EU:C:2016:970] geklärt.

    Dass nationale Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, hat der Gerichtshof abschließend geklärt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 65 ff., 81).

    aa) Nach der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 82 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung, welche die auf der Richtlinie 2006/24/EG beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, zugleich Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützten nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 108 ff.).

    Ermöglicht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 99).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).

    Gegen die Annahme, eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundrechtecharta unvereinbar, spricht aus Sicht des Senats zudem das Erfordernis, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 - Rn. 5, 163).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Der Neuregelung vorausgegangen war ferner das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014, mit dem die auch dem Gesetz vom 21. Dezember 2007 zugrunde liegende Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG für ungültig erklärt worden ist (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 [ECLI:EU:C:2014:238], Digital Rights Ireland Ltd u.a. -).

    In seinem Urteil vom 8. April 2014 betreffend die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG hat der Gerichtshof Art. 6 GRC ausdrücklich erwähnt und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union darstellt und dass das Gleiche für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gilt (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 42).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Die Pflicht der Telekommunikationsanbieter, bestimmte Verkehrsdaten für eine beschränkte Zeit zu speichern, ist durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) neu geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100302.1bvr025608] - BVerfGE 125, 260).

    Allerdings ist davon auszugehen, dass die Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer bereits bekannten Internetprotokoll-Adresse im Internet angemeldet war, nicht die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen zulässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 ).

    Der Senat vermag der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher nicht eindeutig zu entnehmen, dass die nationalen Gesetzgeber keine Möglichkeit mehr haben sollen, aufgrund einer Gesamtabwägung eine - ggf. durch strenge Zugangsregelungen ergänzte - anlasslose Vorratsdatenspeicherung einzuführen, um dem spezifischen Gefahrenpotenzial, das sich mit den neuen Telekommunikationsmitteln verbindet (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 ), Rechnung zu tragen.

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der Erforderlichkeit der mit dem Abkommen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRC) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) hervorgehoben, dass die sog. PNR-Daten (Passenger Name Records) an Kanada unabhängig davon übermittelt werden, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den Fluggästen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Kanada ausgeht (EuGH, Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [ECLI:EU:C:2017:592] - Rn. 186).

    Um eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung handelt es sich dabei jedoch deshalb nicht, weil die Speicherung und Übermittlung im Zusammenhang mit den Grenzkontrollen steht, denen sämtliche Fluggäste, die nach Kanada einreisen oder aus Kanada ausreisen möchten, nach den Vorschriften des geltenden kanadischen Rechts unterliegen (EuGH, Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 - Rn. 188).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Der beschließende Senat nimmt insoweit Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal - London (Vereinigtes Königreich), das als Rechtssache C-623/17 beim Gerichtshof anhängig ist (ABl. C 22 vom 22. Januar 2018, S. 29), die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich), die als Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 anhängig sind (ABl. C 392 vom 29. Oktober 2018, S. 7 f.) sowie das Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Verfassungsgerichtshofs, das als Rechtssache C-520/18 anhängig ist (ABl. C 408 vom 12. November 2018, S. 39).
  • EGMR, 19.06.2018 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Angesichts der Bedrohungen, denen Staaten zur Zeit ausgesetzt seien einschließlich der Geißel des globalen Terrorismus und anderer schwerer Verbrechen, wie Drogenhandel, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Internetkriminalität, sowie wegen des technischen Fortschritts, der es Terroristen und Kriminellen erleichtere, ihre Entdeckung im Internet zu vermeiden, und der Unvorhersehbarkeit der Übertragungswege elektronischer Daten, falle die Entscheidung, ein System der Massenüberwachung einzurichten, um bisher unbekannte Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu erkennen, weiterhin in den Ermessensspielraum des Staates (EGMR, Urteil vom 19. Juni 2018 - Nr. 35252/08 [ECLI:CE:ECHR:2018:0619JUD003525208], Centrum för Rättvisa/Schweden - Rn. 112).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Zum anderen hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt darauf hingewiesen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien NRW GmbH - Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
    Ist die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1, § 113b TKG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, darf sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 [ECLI:EU:C:1978:49], Simmenthal - Rn. 24, vom 3. Mai 2005 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2005:270], Berlusconi u.a. - Rn. 72, vom 22. Juni 2010 - C-188/10 und C-189/10 [ECLI:EU:C:2010:363], Melki und Abdeli - Rn. 43, sowie vom 18. September 2014 - C-487/12 [ECLI:EU:C:2014:2232], Vueling Airlines - Rn. 48).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin anhängig und das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich in diesem und einem weiteren Verfahren dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht der Vorratsdatenspeicherung in der Ausgestaltung durch §§ 113a f. TKG entgegensteht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - und - 6 C 13.18 -).
  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

    Auf die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts erstrebt, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2019 (BVerwG 6 C 12.18 ) ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV eingeholt.

    Diese Voraussetzungen sind, wovon der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. September 2019 (BVerwG 6 C 12.18 ) implizit ausgegangen ist, für die von der Klägerin erhobene Klage erfüllt.

    Hiervon ist auch der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgegangen (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 19).

    Dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Pflicht zur Speicherung der Telekommunikations-Verkehrsdaten einen Eingriff in die durch die Richtlinie geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation darstellt und dem Grundsatz widerspricht, dass es jeder anderen Person als dem Nutzer grundsätzlich untersagt ist, ohne dessen Einwilligung mit elektronischen Kommunikationen verbundene Verkehrsdaten zu speichern, hat der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen bereits ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 20).

    Diesem Grundsatz widerspricht die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) normierte Pflicht zur Speicherung der Telekommunikations-Verkehrsdaten, die sich nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 TKG (§ 113b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 TKG a. F.) auch auf die dort genannten Standortdaten erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 20).

    bb) Hiervon ausgehend hat der EuGH die von dem erkennenden Senat als vorlegendem Gericht hervorgehobenen Merkmale der nationalen Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F. unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senats im Vorabentscheidungsersuchen (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 26 ff.) konkret geprüft.

    (1) Hinsichtlich des Umfangs der auf Vorrat gespeicherten Daten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 27) hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle die Bevölkerung bildenden Personen betrifft, ohne dass diese sich auch nur mittelbar in einer Lage befänden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte.

    (2) Weiter hat der EuGH zwar festgestellt, dass die Vorratsspeicherungsfristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG a. F. vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für sonstige Daten betragen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 28), deutlich kürzer als die Fristen sind, die in denjenigen nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben, vorgesehen sind, die er in seinen früheren Urteilen geprüft hat.

    (3) Die in der deutschen Regelung vorgesehenen Garantien, die die gespeicherten Daten gegen Missbrauchsrisiken und vor jedem unberechtigten Zugang schützen sollen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - NVwZ 2020, 1108 Rn. 29 f.), hat der EuGH im vorliegenden Zusammenhang nicht für relevant gehalten.

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.

    aa) So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Vorschriften begründet.

    Sei die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10. Dezember 2015 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dürfe sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht komme - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    (1) Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218, im Folgenden: TKG a.F.) geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.
  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    (1) Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218, im Folgenden: TKG a.F.) geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.
  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.

    aa) So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend ursprünglich angegriffenen Vorschriften begründet.

    Sei die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10. Dezember 2015 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dürfe sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht komme - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.

    aa) So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 - die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend ursprünglich angegriffenen Vorschriften begründet.

    Sei die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10. Dezember 2015 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dürfe sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht komme - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 -, Rn. 5).

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