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   BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00   

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https://dejure.org/2001,168
BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00 (https://dejure.org/2001,168)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 (https://dejure.org/2001,168)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 6 C 13.00 (https://dejure.org/2001,168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Bescheides nach der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 80 Abs... . 1 Satz 2; ; GG Art. 87 Abs. 1; ; GG Art. 143 b; ; TKG § 2; ; TKG § 6; ; TKG § 8; ; TKG § 9; ; TKG § 10; ; TKG § 11; ; TKG § 12; ; TKG § 13; ; TKG § 14; ; TKG § 16; ; TKG § 21; ; TKG § 23; ; TKG § 25; ; TKG § 29; ; TKG § 30; ; TKG § 32; ; TKG § 33; ; TKG § 34; ; TKG § 35; ; TKG § 36; ; TKG § 37; ; TKG § 38; ; TKG § 43; ; TKG § 48; ; TKG § 50; ; TKG § 59 ff.; ; TKG § 64; ; TKG § 71; ; TKG § 72; ; TKG § 79; ; TKG § 87; ; TKLGebV (Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung) § 1; ; TKLGebV (Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung) § 2; ; TKLGebV (Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung) § 3; ; TKLGebV (Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung) § 4; ; GWB § 80; ; VwKostG § 3; ; Lizenzierungsrichtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühr; Beitrag; Verordnungsermächtigung; Regelungsprogramm; Gestaltungsvorrecht des Gesetzgebers; Reichweite der Ermächtigungsgrundlage; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Aufgabenfinanzierung durch Gebühren; gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationalen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

  • beck.de (Leitsatz)

    Unwirksamkeit der Gebührenbescheide für Lizenzen der Klassen 3 und 4

  • beck.de (Kurzinformation)

    Neue Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TLGebV)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 125
  • NVwZ 2002, 858
  • MMR 2002, 326
  • DVBl 2002, 479
  • K&R 2002, 205
  • DÖV 2002, 477
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).

    Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist dabei verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - a.a.O. S. 202; vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 198; vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 276).

    Im Gegensatz zum Beitrag, der generalisiert und vorteilsorientiert erhoben wird, wird die Gebühr anlass- und kostenorientiert erhoben (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 207).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).

    Gebühren dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss vielmehr sachgerecht sein, und die Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    Dies folgt schon aus dem auch im Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG angelegten Entgeltcharakter der Gebühr, der es verbietet, Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. allgemein BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Gebühren dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss vielmehr sachgerecht sein, und die Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerfGE 91, 207, 223; 85, 337, 346).

    Dies folgt schon aus dem auch im Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG angelegten Entgeltcharakter der Gebühr, der es verbietet, Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. allgemein BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).

    Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist dabei verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - a.a.O. S. 202; vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 198; vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 276).

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).
  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Eine richtlinienkonforme Auslegung wäre auch nicht dadurch gehindert, dass § 16 Abs. 1 TKG älter als die nach ihrem Art. 26 im Mai 1997 in Kraft getretene Lizenzierungsrichtlinie ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 361 f.; BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55, 59 f.).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
    Eine richtlinienkonforme Auslegung wäre auch nicht dadurch gehindert, dass § 16 Abs. 1 TKG älter als die nach ihrem Art. 26 im Mai 1997 in Kraft getretene Lizenzierungsrichtlinie ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 361 f.; BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55, 59 f.).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 22/68

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Gebührenregelung im Recht der

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 11.87

    Wasserstraßen - Gebührenregelung - Baukostenwert - Umsatzsteuer

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

    Das ist hier der Fall, weil die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung nicht mit nationalem höherrangigen Recht vereinbar war (Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 131 ff.) aufgezeigt, dass die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aus zwei Gründen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang stand.

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist extrem hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.

    Dies gilt auch im Verhältnis zu den Lizenznehmern, die - wie die Klägerin - einen rechtswidrigen Gebührenbescheid auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung erhalten hatten, diesen jedoch erfolgreich angefochten haben, oder deren Bescheid von der Regulierungsbehörde wegen einer mit ihnen abgeschlossenen so genannten Gleichbehandlungsvereinbarung aufgehoben wurde, nachdem der Senat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O.) einen entsprechenden Bescheid als rechtswidrig angesehen hatte.

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass die Regulierungsbehörde nach dem Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) diejenigen bestandskräftigen Gebührenbescheide aufgehoben hat, die Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Adressaten dieser Bescheide und der Regulierungsbehörde waren.

    In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) von der Rechtsgültigkeit der Verordnung ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 ).

    Der Begründung des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 128 ff.) ist zu entnehmen, dass die mit der Überprüfung der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung einhergehenden Rechtsfragen von einer solchen Komplexität waren, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verstoßes der Verordnung gegen höherrangiges Recht verbietet.

    In die Gebührenberechnung (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 126 f.) wurde der Verwaltungsaufwand der Regulierungsbehörde für so genannte "Folgemaßnahmen" einbezogen, der weit über das für die eigentliche Lizenzerteilung Erforderliche hinausgeht.

    Eine solche Verlässlichkeit hat der Senat - wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 138 f.) hinsichtlich der den Gebührensätzen der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung zugrunde liegenden Schätzung des künftigen Verwaltungsaufwandes unter Hinweis darauf verneint, dass eine Schätzung von Verwaltungsaufwand für mehrere Jahre auf der Grundlage von bisherigen Erfahrungswerten und deren Hochrechnung in die Zukunft sachgerecht nur möglich ist, wenn die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Rahmenbedingungen absehbar im Wesentlichen konstant bleiben.

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

    Das ist hier der Fall, weil die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzge-bührenverordnung nicht mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar war (Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 131 ff.) aufgezeigt, dass die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung aus zwei Gründen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang stand.

    Der von der Klägerin bis heute nicht geschuldete Anteil der festgesetzten Gebühr ist hoch, wie ein Vergleich mit der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3 auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebühren-verordnung 2002 (TLGebV) vom 9. September 2002 (BGBl I S. 3542) zeigt, die die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung ablöste und mit der der Verordnunggeber dem Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) Rechnung getragen hat, indem er bei der Gebührenhöhe Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Regulierungsbehörde nicht in Ansatz gebracht hat.

    Dies gilt auch im Verhältnis zu den Lizenznehmern, die - wie die Klägerin - einen rechtswidrigen Gebührenbescheid auf der Grundlage der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung erhalten hatten, diesen jedoch erfolgreich angefochten haben, oder deren Bescheid von der Regulierungsbehörde wegen einer mit ihnen abgeschlossenen so genannten Gleichbehandlungsvereinbarung aufgehoben wurde, nachdem der Senat in dem Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O.) einen entsprechenden Bescheid als rechtswidrig angesehen hatte.

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass die Regulierungsbehörde nach dem Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) diejenigen bestandskräftigen Gebührenbescheide aufgehoben hat, die Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Adressaten dieser Bescheide und der Regulierungsbehörde waren.

    In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor Ergehen des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.) von der Rechtsgültigkeit der Verordnung ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 ).

    Der Begründung des Urteils des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 128 ff.) ist zu entnehmen, dass die mit der Überprüfung der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung einhergehenden Rechtsfragen von einer solchen Komplexität waren, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verstoßes der Verordnung gegen höherrangiges Recht verbietet.

    In die Gebührenberechnung (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 126 f.) wurde der Verwaltungsaufwand der Regulierungsbehörde für so genannte "Folgemaßnahmen" einbezogen, der weit über das für die eigentliche Lizenzerteilung Erforderliche hinausgeht.

    Eine solche Verlässlichkeit hat der Senat - wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 19. September 2001 (a.a.O., S. 138 f.) hinsichtlich der den Gebührensätzen der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung zugrunde liegenden Schätzung des künftigen Verwaltungsaufwands unter Hinweis darauf verneint, dass eine Schätzung von Verwaltungsaufwand für mehrere Jahre auf der Grundlage von bisherigen Erfahrungswerten und deren Hochrechnung in die Zukunft sachgerecht nur möglich ist, wenn die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Rahmenbedingungen absehbar im Wesentlichen konstant bleiben.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Mit Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - (BVerwGE 115, 125 ff.) bestätigte der Senat die Aufhebung eines fristgerecht angefochtenen Lizenzgebührenbescheides mit der Begründung, die dem Bescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sei mit höherrangigem Recht unvereinbar.

    Dies beruht zum einen darauf, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 a.a.O. S. 128 ff.).

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