Rechtsprechung
   BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    VwGO § 67 Abs. 1, § 124 a Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 67 Abs. 1 § 124a Abs. 3 S. 3
    Prozessrecht - Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    VwGO: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 VwGO

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 894
  • DVBl 2002, 1554
  • DÖV 2003, 125



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00  

    Information über verdeckte Ermittler; Unterrichtung; Gefährdung des Ermittlers

    Die vom Kläger hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2002 zurückgewiesen (BVerwG 6 C 15.01).

    Dies folgt bereits aus dem - nach Zurückweisung der Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2002 (BVerwG 6 C 15.01) - rechtskräftigen Zwischenurteil des Senats vom 15.05.2001.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05  

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2006 - 2 LB 387/01  

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Berufungsbegründungsfrist:

    Allerdings hätte der Beklagte seine Berufung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (i. d. F. des 6.VwGOÄndG, v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO a. F. -) - da der Berufungszulassungsantrag bereits im Dezember 2000 gestellt worden war, war auf ihn nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Prozessrecht anzuwenden - an sich bis zum Ablauf des 23. Februar 2001 begründen müssen, auch ist die bei der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO a. F. nach § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO a. F. mögliche Verlängerung der Begründungsfrist von dem Beklagten nicht, wie erforderlich (s. dazu BVerwG, Urt. v. 22.4.2002 - BVerwG 6 C 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 894 u. Urt. v. 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137(1138); Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, RdNr. 40 zu § 124 a; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 24 zu § 124 a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 118 i. V. m. RdNr. 32 zu § 124 a) schriftlich beantragt und auch nicht durch den damaligen Vorsitzenden des Senats, sondern durch den damaligen Berichterstatter, und zwar bis zum 20. März 2001, verlängert worden.

    Hat nämlich ein Gericht einem in unzulässiger Form - hier Mangel der Schriftform - gestellten Antrag tatsächlich entsprochen, so wird hierdurch bei dem ein gerichtliches Handeln beantragenden Beteiligten ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen, das zur Folge hat, dass die ausgesprochene Fristverlängerung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Bestand haben muss, auch wenn die prozessrechtlichen Voraussetzungen für die erfolgte Fristverlängerung tatsächlich nicht bestanden haben (BGH, Beschl. v. 22.10.1997 - VII ZB 32/97 -, NJW 1998, 1155(1156); vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.4.2002, aaO, S. 895 - zu einem Verlängerungsantrag, der durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht postulationsfähige Person gestellt worden war).

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