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   BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93   

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BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 6 C 16.93 (https://dejure.org/1995,473)
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Kalter Prüfungsraum

ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ärztliche Vorprüfung - Rücktritt von einem Prüfungsteil - Chancengleichheit im Prüfungsverfahren - Kälte im Prüfungsraum als wichtiger Grund zum Rücktritt - Rücktritt von einem Teil der Ärztlichen Vorprüfung aus wichtigem Grund - Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücktritt von Prüfungen - Rücktritt wegen Kälte des Prüfungsraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 172
  • NJW 1996, 2439
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • DVBl 1996, 447 (Ls.)
  • DÖV 1996, 795
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Eine solche Mitwirkung kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Nr. 259 m.w.N.).

    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

    Wenn nämlich der Rücktritt in Ermangelung eines wichtigen Grundes nicht wirksam wird und insoweit folgenlos bleibt, folglich auch nicht die Möglichkeit des "Erschleichens" einer zusätzlichen Prüfungschance besteht, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die erbrachten positiven Prüfungsleistungen nicht zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - Buchholz 421.0 Nr. 317; Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Nr. 277).

    Unter den gegeben Umständen spricht zudem viel dafür, daß der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich war, so daß auch ohne ausdrückliche Rüge Abhilfe zu schaffen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 - Buchholz aaO. Nr. 317 sowie Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz aaO. Nr. 336).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Nr. 336; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz 421.0 Nr. 309) entschieden, daß die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt.

    Unter den gegeben Umständen spricht zudem viel dafür, daß der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich war, so daß auch ohne ausdrückliche Rüge Abhilfe zu schaffen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 - Buchholz aaO. Nr. 317 sowie Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz aaO. Nr. 336).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Es trifft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu, daß das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Nr. 120 entschieden habe, daß der Rücktritt sich auf den gestörten Teil der Prüfung beschränken könne (vgl. ferner: Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Nr. 323).

    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).

  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 11.92

    Mitwirkungspflicht des Prüflings bei einer schriftlichen ärztlichen Vorprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Nr. 336; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz 421.0 Nr. 309) entschieden, daß die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt.

    d) Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 11.92 - Buchholz aaO. Nr. 309) in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie die zu niedrige Raumtemperatur als unzumutbar gerügt hat.

  • BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 71.89
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Für sogenannte innere Prüfungsbeeinträchtigungen durch Krankheit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinaus nicht nur die Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern ebenfalls die Rücktrittserklärung selbst unverzüglich erfolgen muß (BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz aaO. Nr. 323 für den wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 2 a.F. ÄAppO; Beschluß vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Nr. 264; Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz aaO. Nr. 259).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Nr. 310).
  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 45.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung für

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314; Beschluß vom 15. Januar 1993 - BVerwG 6 B 45.92 - Buchholz 421.0 Nr. 310).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 60.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Ein solcher Fehler ist nur anzunehmen, wenn sich der - zweifelsfrei ermittelte - Wille des historischen Gesetzgebers offensichtlich in dem Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen hat (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 60.88 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 24; BSG, Urteil vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 41/84 - BSGE 58, 180, 182; Schack, Redaktionsfehler, formelle Verfassungswidrigkeit und Irrtum und Täuschung des Gesetzgebers, DÖV 1964, 469).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
    Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - Buchholz 421.0 Nr. 333; an der vom 7. Senat u.a. in dem Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 - Buchholz 421.0 Nr. 68 vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, die dies nicht berücksichtigt, hält der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat nicht fest).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

  • BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 41/84

    Zehnjahresfrist - Frist - Redaktionsversehen - Rückforderungsbescheid

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist nicht mehr in derselben Weise wie bei fehlerfreiem Prüfungsverlauf gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102).
  • VG Gießen, 12.03.2020 - 9 K 6026/18

    21° C Raumtemperatur stellen keinen Mangel im Prüfverfahren dar

    Diese Vorschrift ist nicht nur auf Umstände, die - wie beispielsweise Erkrankungen - aus der Sphäre des Prüflings stammen, sondern auch auf äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Lärm oder stickige Luft anwendbar (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2015 - Az. 9 S 2284/14 - juris; VG Berlin, Urt. v. 27.05.2019 - Az. 12 K 282.18 - juris).

    Der Kläger hat vorliegend zwar nicht ausdrücklich seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erklärt, sein Widerspruch vom 11.09.2018 gegen die Prüfungsentscheidung ist jedoch als Rücktrittserklärung nach § 18 AppoÄ auszulegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Der Prüfling darf seine Noten noch nicht kennen, wenn er den Rücktritt von der Prüfung erklärt, es sei denn, dies lässt sich, wie beispielsweise bei mündlichen Prüfungen, aufgrund der Verfahrensgestaltung nicht verhindern (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Dabei wäre gerade bei einem juristisch nicht vorgebildeten Prüfling wie dem Kläger naheliegend gewesen, sich im Falle von unzumutbar empfundenen Prüfungsbedingungen gemäß denjenigen Hinweisen zu verhalten, die ihm von dem Beklagten im Vorfeld der Prüfung mitgeteilt wurden, wobei fehlerhafte oder irreführende Hinweise nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (hierzu BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439; Haage, Ärzteapprobationsordnung, 3. Online-Auflage 2016, § 18 Rn. 1).

    Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung dieser Chancengleichheit (st. Rspr. BVerwG, statt vieler Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

    Die hier notwendigen schnellen Entscheidungen verlangen eine besondere Konzentration, die stundenlang frierende oder im Mantel sitzende Prüflinge deutlich schwerer erbringen können als unbehinderte Prüflinge (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - Az. 6 C 16/93 - NJW 1996, 2439).

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964, a.a.O.; ferner Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102 f.).
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