Rechtsprechung
   BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999
    Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Glücksspiel & Recht
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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot gewerblicher Sportwetten durch private Unternehmen im Freistaat Bayern - unbeachtliche DDR-Erlaubnis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR

Kurzfassungen/Presse (9)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.6.2006)

    DDR-Lizenzen können westliche Wett-Monopole nicht umgehen // Erlaubnis gilt nur für den Osten

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine privaten Sportwetten in Bayern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine privaten Sportwetten in Bayern

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  • anwaltskanzlei-lankau.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Bedeutung von Sportwett-Erlaubnissen anderer Mitgliedstaaten bzw. von DDR-Behörden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • klemmpartner.de (Kurzinformation)

    DDR- Erlaubnis für Sportwetten erstreckt sich nicht auf alte Bundesländer

  • klemmpartner.de (Kurzinformation)

    Oddset - DDR- Erlaubnis für Sportwetten erstreckt sich nicht auf alte Bundesländer

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    DDR-Sportwettenlizenzen

Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 687 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbot von Sportwetten

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 126, 149
  • NJW 2006, 3299 (Ls.)
  • DÖV 2007, 119
  • ZUM 2006, 770
  • NVwZ 2006, 1175



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Wird zitiert von ... (237)  

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06  

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 21. Juni 2006 (BVerwGE 126, 149) als unbegründet zurück.

    Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149; 114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur beschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz besteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht.

  • VG Stuttgart, 07.10.2008 - 4 K 3230/06  

    Vermittlung von Sportwetten; Legalisierungswirkung einer DDR-Gewerbeerlaubnis im

    Einer DDR-Gewerbeerlaubnis kommt legalisierende Wirkung im gesamten Bundesgebiet zu (Abweichung von BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, GewArch 2006, 412).

    Zudem sei jedenfalls der räumliche Geltungsbereich jener Erlaubnis nicht auf die neuen Bundesländer erstreckt worden, wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2006 (- 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175 = GewArch 2006, 412) entschieden worden sei.

    Der Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 (a.a.O).

    Die Einfügung zusätzlicher Kriterien in das Prüfprogramm des Art. 19 EV lässt sich auch nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O., im Anschluss an Dietlein, BayVBl 2002, 161, 167) offenbar beabsichtigt, in Abgrenzung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.1997 ( - 7 C 21.96 -, NJW 1998, 253) rechtfertigen.

    Diese Aussage ist entgegen der Auffassung von Dietlein und dem Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) nicht auf "den Sonderfall eines statusrechtlichen Verwaltungsakts" beschränkt, sondern es wurden gemäß den Entscheidungsgründen jenes Urteils allgemeine Aussagen zur Fortgeltung von Verwaltungsakten getroffen; dass es in concreto dort um einen statusfeststellenden Verwaltungsakt ging, wird zunächst nur in Klammern erwähnt und taucht lediglich als zusätzliches verstärkendes Argument auf, nachdem die allgemeinen Ausführungen beendet sind (so richtig Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1413).

    Selbst wenn man aber mit dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) eine zusätzliche hypothetische Prüfung für geboten erachten wollte, griffe der dort vorgenommene Vergleich mit einer landesrechtlich zu erteilenden Erlaubnis - die an Private gerade nicht erteilt werden könnte -, zu kurz.

    Die Ablehnung einer bundesweiten Geltung der DDR-Erlaubnisse kann - entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 (a.a.O.) - schließlich nicht darauf gestützt werden, dass Art. 19 EV weder eine Inhaltsänderung eines Verwaltungsaktes zulasse noch dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes seine bundesweite Geltung verlangten.

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) eine solche Legalisierungswirkung mit Wirkung für die alten Bundesländer abgelehnt hatte, ist ein Fehlen von Regelungen mit Bezug auf DDR-Erlaubnisse im Glücksspielstaatsvertrag verständlich.

    Im Übrigen bestünden aber selbst dann, wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 (a.a.O.) von einer nur eingeschränkten, den Bereich der alten Bundesländer nicht erfassenden verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung ausgehen würde, erhebliche Zweifel daran, ob nicht bereits der Umstand, dass jedenfalls grundsätzlich eine entsprechende Erlaubnis existiert - wobei bei Annahme einer nicht das gesamte Bundesgebiet erfassenden verwaltungsrechtlichen Fortgeltung eine offene Frage wäre, ob die Erlaubnis für Thüringen oder für die neuen Bundesländer insgesamt fortgelten würde -, einer tatbestandlichen Anwendbarkeit von § 284 StGB generell entgegenstünde (in diesem Sinn dezidiert Horn, NJW 2004, 2047, 2052 f.; die Frage eines Verstoßes gegen § 284 StGB offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2008 - 6 S 1150/08 -).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07  

    Urteil zum Sportwettenmonopol

    Auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (- 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [151 f.] = NVwZ 2006, 1175 [1177]) und des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergibt sich nichts anderes, da sich beide Bundesgerichte an die Interpretation des Landesrechts durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. September 2004 - 24 BV 03.3162 -, GewArch 2005, 78) gebunden sahen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 57; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [27 f.]).

    Bereits nach dieser Legaldefinition fallen Sportwetten unter die dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegenden Glücksspiele (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, zitiert nach juris, Rn. 6; VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, zitiert nach juris, Rn. 27; sowie ergänzend Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 1205/08 -, S. 10 des Umdrucks; siehe zu Glücksspielen i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB: BVerwG, Urteile vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92 [94 f.], und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [156]; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 1 SN 36.00 -, GewArch 2003, 295 [295] m.w.N.).

    Der Begriff des Veranstaltens i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB setzt nämlich nicht notwendig voraus, dass der Betroffene mit eigenem finanziellen Interesse am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [157]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 (- 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 = NVwZ 2006, 1175; diesem folgend VG Arnsberg, Urteil vom 23. November 2006 - 1 K 2676/04 -, zitiert nach juris, Rn. 18 f.) einen Vorrang des § 35 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1 GewO vor der landesrechtlichen Generalklausel (nur) deshalb abgelehnt (Rn. 35), weil es um eine "ordnungsrechtliche Unterbindung von Straftaten" ging (Rn. 41).

    Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Auch wenn rechtliche Interessen des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. berührt sein sollten, wirkt ein auf Anfechtung der nicht gegen die C. (Malta) Ltd. gerichteten Untersagungsverfügungergehendes Urteil nicht unmittelbar gestaltend auf die Rechtsposition des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. ein, so dass eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, GewArch 2006, 412 [412], insoweit weder in BVerwGE 126, 149, noch in NVwZ 2006, 1175, abgedruckt; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, zitiert nach juris, Rn. 8).

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