Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.02.2005

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   BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05   

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StPO § 81 b 2. Alt.
    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg; erkennungsdienstliche Unterlagen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    StPO § 81 b 2. Alt.
    Rechtsweg; Strafverfolgungsvorsorge; Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; erkennungsdienstliche Unterlagen

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach der Strafprozessordnung oder den Polizeigesetzen der Länder; Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Präventiv-polizeilicher Charakter von ...

  • Judicialis

    StPO § 81 b 2. Alt.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81b Alt. 2
    Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen des strafprozessualen Erkennungsdienstes nach Polizeigesetzen der Länder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1225
  • NVwZ 2006, 713 (Ls.)
  • DVBl 2006, 923
  • DÖV 2006, 967
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).

    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).

    Dementsprechend bemisst sich ihre Notwendigkeit danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 ).

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - gebiete keine Abkehr von der bisherigen Einordnung.

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Nachdem das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges in der Entscheidung zur Hauptsache bejaht hat, ist die Frage der Rechtswegzuständigkeit einer Prüfung im Rechtsmittelverfahren auch unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensmissbrauchs entzogen (Beschluss vom 22. November 1997 - BVerwG 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Zugleich rechtfertigt die Kontrollmöglichkeit des übergeordneten Gerichts im vorgezogenen Verfahren die Beschränkung der Prüfungskompetenz durch das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Hauptsache (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 38; BGHZ 114, 1 ; BGHZ 119, 246 ).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Zugleich rechtfertigt die Kontrollmöglichkeit des übergeordneten Gerichts im vorgezogenen Verfahren die Beschränkung der Prüfungskompetenz durch das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Hauptsache (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 38; BGHZ 114, 1 ; BGHZ 119, 246 ).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Deshalb ist der Senat nicht gehindert, die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften selbst anzuwenden und auszulegen (Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG 1 C 130.64 - Buchholz 418.00 Nr. 5; Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329, ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 100.86

    Kraftfahrer - Alkoholmißbrauch - Unterbringung in einer Nervenklinik -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Deshalb ist der Senat nicht gehindert, die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften selbst anzuwenden und auszulegen (Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG 1 C 130.64 - Buchholz 418.00 Nr. 5; Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329, ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82).
  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Bei Maßnahmen der Polizei kann es zwar im Einzelfall streitig sein, ob diese die Gefahrenabwehr (oder sonstige Polizeiaufgaben) betreffen und somit auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft werden können oder ob es sich ebenso wie bei den Strafverfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft um Maßnahmen von Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt, gegen die Rechtsschutz nach § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Rechtsweg gewährt wird (s. Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - BVerwGE 47, 255 ).
  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

  • BFH, 23.04.1991 - VII B 221/90
  • BVerwG, 06.06.1967 - IV C 216.65

    Bindungswirkung einer den Rechtsweg verneinenden und eine Verweisung an das

  • BVerwG, 27.06.1966 - I C 130.64

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Voraussetzungen für die Gewährung einer

  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

    Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6).

    Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114/79 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).

    Daneben müssen die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu geeignet sein, die Ermittlungen bei den prognostizierten Straftaten - für den Betroffenen überführend oder entlastend - zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225, Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten

    Eine solche, die Beschuldigteneigenschaft beendende Prozesshandlung stellt auch die rechtskräftige Verurteilung dar, d.h. auch die Beschuldigteneigenschaft im Sinne des § 81b StPO endet mit einer rechtskräftigen Verurteilung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 20).

    Dass gegen den Betroffenen bei Anordnung der Maßnahme ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt werden muss, besagt insoweit lediglich, dass dieses Ermittlungsverfahren den Anlass für die Anordnung darstellt, aus dessen Erkenntnissen sich auch die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der Anordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29/79, BVerwGE 66, 192, juris, Rn. 26 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 28.11.2012, 10 ZB 12.1468, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.9.2006, 11 LB 53/06, NordÖR 2007, 76, juris Rn. 23; OVG Berlin, Beschl. v. 24.6.2004, 1 S 76.03, juris Rn. 9).

    Die Ermächtigung soll der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18).

    c) Hinsichtlich der Zuständigkeit für Anordnungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen enthält § 81b Alt. 2 StPO keine abschließende Regelung, so dass der Landesgesetzgeber insoweit tätig werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 19).

    Die in § 81b Alt. 2 StPO enthaltene Ermächtigung dient nach dem oben Ausgeführten der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2005 - 6 C 2.05   

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BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,66315)
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