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   BVerwG, 11.08.1986 - 6 C 2.85   

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https://dejure.org/1986,1498
BVerwG, 11.08.1986 - 6 C 2.85 (https://dejure.org/1986,1498)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1986 - 6 C 2.85 (https://dejure.org/1986,1498)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1986 - 6 C 2.85 (https://dejure.org/1986,1498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis - Theologiestudent - Kriegsdienstverweigerer - Vorbereitung auf das geistliche Amt - Rückstellung vom Wehrdienst

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 342
  • NVwZ 1987, 417
  • DÖV 1986, 1064
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    Gemäß dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 3 KDVG ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>; vgl. dazu auch Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 B 60.87 -).
  • BVerwG, 18.11.1994 - 6 B 15.94

    Recht auf vorsorgliche Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als

    Wehrpflichtige, die infolge festgestellter Wehrdienstunfähigkeit gemäß § 9 WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden können, haben kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, vgl. § 13 Abs. 3 KDVG (Bestätigung u.a. von BVerwGE 74, 342, 345).

    Insbesondere in seinem Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - BVerwGE 74, 342 hat er diese Rechtsprechung unter Hervorhebung der wesentlichen Kriterien für die Abgrenzung zusammenfassend dargestellt und in diesem Zusammenhang für den hier vorliegenden Fall einer Ausmusterung wegen dauernder Wehrdienstunfähigkeit seine schon früher vertretene Auffassung vom Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausdrücklich bestätigt.

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86

    Angehörige des Sanitätsdienstes - Allgemeine Wehrpflicht - Weiterer Wehrdienst -

    Gemäß dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>).
  • BVerwG, 08.09.1999 - 6 C 16.98

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, bestandskräftiger

    Daß er mittelbar den Kriegsdienstverweigerer davor schützt, ohne Not seine Gewissensgründe (eingehend) zu offenbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - BVerwGE 74, 342, 344), stellt lediglich einen Reflex dieser im wesentlichen verfahrensökonomischen Funktion dar und gewährt keinen über Art. 4 Abs. 3 GG hinausgehenden Anspruch auf Nichtoffenbarung dieser Gründe (vgl. dazu nachfolgend b, bb).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in dem Urteil des Senats vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7) noch offengelassene Frage, ob ein Wehrpflichtiger auch dann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat, wenn er sich wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt nach § 12 Abs. 2 WPflG hat zurückstellen lassen, zu bejahen.
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 48.86

    Wehrpflichtige Ärzte - Allgemeine Wehrpflicht - Sanitätsdienst -

    Entsprechend dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 33.87

    Kriegsdienstverweigerung - Vikar - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die in dem Urteil des Senats vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7) noch offengelassene Frage, ob ein Wehrpflichtiger auch dann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat, wenn er sich wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt nach § 12 Abs. 2 WPflG hat zurückstellen lassen, zu bejahen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2000 - 16 B 2111/99

    Ausgestaltung der Durchsetzung der Bewilligung von Eingliederungshilfe an einen

    Der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 417 = ZfSH/SGB 1986, 452, der sich schon der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des beschließenden Gerichts - vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), - und auch andere Obergerichte angeschlossen haben.
  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 B 60.87

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Vorliegen einer

    Insoweit hat der Senat in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342) grundsätzlich entschieden:.
  • VG Freiburg, 04.04.2002 - 4 K 2690/00

    Unterhaltsvorschuss trotz Betreuungsleistung durch beide Elternteile

    Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UVG geht hervor, dass die Leistungen nach dem UVG mit dem Beginn des Tages entstehen, an dem alle anspruchsbegründenden Tatsachen erfüllt sind, und mit dem Ablauf des Tages erlöschen, an dem eine der anspruchsbegründenden Tatsachen wegfällt (Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, 4. Aufl. 1999, § 2 UVG Rd.-Nr. 5; vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 417).
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