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   BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91   

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BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91 (https://dejure.org/1992,505)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 (https://dejure.org/1992,505)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 (https://dejure.org/1992,505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wissenschaftsfreiheit - Erteilung der Lehrbefugnis - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - Versagungsermessen - Versagung wegen Beeinträchtigung des Lehrbetriebes - Betreuungspflicht der Mutterfakultät - Streitgegenstand Revision - Antrag auf Neubescheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehrbefähigung - Lehrbefugnis Habilitierter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 24
  • MDR 1993, 1140
  • NVwZ 1994, 169 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 621
  • DVBl 1993, 492
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
    Ein derartiger Anspruch ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])).

    Soweit die bisherige Rechtsprechung des für das Hochschulrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts dem teilweise entgegenstehen sollte (vgl. BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]), hält der nunmehr für dieses Rechtsgebiet allein zuständige 6. Senat daran nicht fest.

    Für den Fall der einheitlichen, die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis umfassenden Habilitation ist das Bundesverwaltungsgericht für "den Beruf des Privatdozenten" davon schon früher ausgegangen (BVerwGE 8, 170).

    aa) Dem steht nicht entgegen, daß der Privatdozent auch dann, wenn er nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ein öffentliches Amt innehat (vgl. Thieme, JZ 1960, 365 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; Evers in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, S. 453 ff. (466); Karpen, a.a.O., S. 405).

    Daran knüpft zwar nicht zwingend (vgl. z. B. §§ 46 b ff. HRG; siehe auch BVerwGE 52, 313), aber doch jedenfalls im Zweifel ein öffentlich-rechtlicher Status an (so im Ergebnis auch BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt von einem "Beruf des Privatdozenten" gesprochen (BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])).

    Davon, daß die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muß, ist übrigens das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1959 - BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57] ausgegangen.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
    den Prüfungsingenieuren, unter Übertragung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfGE 17, 371 (381) [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; 17, 381 (387) [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; 47, 285 (319); 73, 280 (293) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]) an Inhaber selbständiger Berufe öffentliche Aufgaben wahrgenommen und mithin Funktionen ausgeübt werden, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 (293) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 73, 301 (315 f. [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80])), sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die Berufe, die im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 GG) ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 (397 f.) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 30 (39) [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvR 251/60]; 16, 6 (21 f. [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvC 2/62]); 17, 371 (377); 39, 334 (369); 73, 280 (292); 73, 301 (315)).

    Dies ist jedoch nur auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Regelungen möglich (vgl. BVerfGE 54, 237 (246) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 73, 280 (295) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]).

    Eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit steht auch nicht im freien Belieben des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 73, 301 (315) [BVerfG 01.07.1986 - 1 BvL 26/83]), sondern sie besteht nur, soweit dies mit Rücksicht auf den sachlichen Inhalt der öffentlichen Aufgaben und die damit verbundenen Funktionen gefordert ist (vgl. BVerfGE 73, 280 (293 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80] a. E.)).

    Von einer solchen Zuordnung hat zwar das Bundesverfassungsgericht bei Vorbereitungs- und Anwärterdiensten abgesehen; es hat aber auch ohne sie die Regelungen über den Zugang zu Anwärterdiensten, die sich als ein notwendiges Durchgangsstadium für einen späteren Beruf darstellen (vgl. BVerfGE 73, 280 (295) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]), ebenso wie Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen (vgl. BVerfGE 13, 97 (106 f.) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 19, 330 (336) [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65]; 41, 251 (261) [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]), am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen.

    Aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt ein Anspruch auf gerichtliche Durchsetzbarkeit der durch dieses Grundrecht geschützten Rechtsposition (vgl. etwa BVerfGE 39, 276 (294); 44, 105, 119 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76]; 45, 422 (430 ff. [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]); 73, 280 (296)).

    Das ergibt sich aus den Anforderungen des wirksamen Grundrechtsschutzes an eine ihm angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. dazu BVerfGE 52, 380 (389 f.) [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; 73, 280 (296) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]; 84, 34 (45 f.); 84, 59 (72)).

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die spätere Berufsaufnahme und als ihre Vorstufe die Berufsausbildung "integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs" (BVerfGE 7, 377 (401, 406) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 33, 303 (329 f.); 37, 342 (352 f.); 41, 251 (261); 59, 172 (205)).

    Daher fällt in diesen Schutzbereich beispielsweise auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (vgl. BVerfGE 59, 172 (210); BVerfGE 84, 34 (352 f.)).

    Insbesondere schützt das Grundrecht die Wahrnehmung solcher beruflicher Chancen auch dann, wenn sie eine Inanspruchnahme (dazu geschaffener und in ihrer Funktionsfähigkeit dadurch nicht gefährdeter) öffentlicher Einrichtungen voraussetzt; an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme chancenverbessernder staatlicher Leistungen dürfen dabei um so weniger hohe Anforderungen gestellt werden, je bedeutsamer für den einzelnen die Zielsetzung ist, um derentwillen er eine Chance verfolgt (vgl. BVerfGE 59, 172 (213 f.)).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 ), auf den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ).

    a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 ; 95, 237 ).

    Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl. auch BVerwGE 91, 24 ).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

    Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades;

    Die Universitäten sind ungeachtet ihrer Organisationsform als juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 ), das sie auch in ihrem Recht auf akademische Selbstverwaltung schützt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24 ).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92

    Unentgeltlichkeit der Lehrveranstaltungen eines Privatdozenten

    Danach muß es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handeln, die als Grundlage der Lebensführung dient (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; Urteil vom 23. September 1992 - BVerwGE 91, 24, 31).

    Die dadurch begründete Privatdozentur ist aber kein rechtlich notwendiges Durchgangsstadium, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (vgl. in diesem Sinne mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

    Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (BVerfGE 59, 172, 210; 84, 34, 54; Urteil des Senats vom 23. September 1992, a.a.O.).

    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O., S. 33/34).

    Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG, § 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG ist diese Eignung aber nachzuweisen, und zwar in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung (Urteil vom 23. September 1992, a.a.O.).

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