Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.07.2006

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   BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06   

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BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 (https://dejure.org/2007,819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TKG 1996 § 33 Abs. 1, Abs. 2, § ... 3 Nr. 16 und 18; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 3 Nr. 4, 29, §§ 9, 10, 11, 13, 14, 39, 42, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 132 Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 19, 20, 36, 37; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1, Art. 15, 16; Zugangsrichtlinie Art. 8, 10
    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine Missbrauchsaufsicht, Auskunftsdienstleistung, Telefonauskunft, Telefonbuch, Teilnehmerverzeichnis, Marktmacht, beträchtliche Marktmacht, Missbrauch, Regulierung, Marktregulierung, Marktdefinitionsverfahren, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Leitsatz
    Instanzenzug

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Betreibers öffentlicher Telefonauskunftsdienste auf ein missbrauchsaufsichtliches Tätigwerden der Bundesnetzagentur - Besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Unternehmen bei zuvor von der ...

  • Judicialis

    TKG 1996 § 33 Abs. 1; ; TKG 1996 § ... 33 Abs. 2; ; TKG 1996 § 3 Nr. 16; ; TKG 1996 § 3 Nr. 18; ; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 2 Abs. 3; ; TKG 2004 § 3 Nr. 4; ; TKG 2004 § 29; ; TKG 2004 § 9; ; TKG 2004 § 10; ; TKG 2004 § 11; ; TKG 2004 § 13; ; TKG 2004 § 14; ; TKG 2004 § 39; ; TKG 2004 § 42; ; TKG 2004 § 78 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 2004 § 78 Abs. 2 Nr. 3; ; TKG 2004 § 132 Abs. 4 Satz 2; ; TKG 2004 § 150 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § 19; ; GWB § 20; ; GWB § 36; ; GWB § 37; ; Rahmenrichtlinie Art. 1 Abs. 1; ; Rahmenrichtlinie Art. 15; ; Rahmenrichtlinie Art. 16; ; Zugangsrichtlinie Art. 8; ; Zugangsrichtlinie Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsrecht - Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; allgemeine Missbrauchsaufsicht; Auskunftsdienstleistung; Telefonauskunft; Telefonbuch; Teilnehmerverzeichnis; Marktmacht; beträchtliche Marktmacht; Missbrauch; Regulierung; Marktregulierung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

  • heise.de (Pressebericht, 19.04.2007)

    Klage von Telegate gegen Telekom bleibt erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 19.04.2007)

    Klage von Telegate gegen Telekom bleibt erfolglos

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen können beim Verdacht auf Marktmissbrauch nicht ohne weiteres die Bundesnetzagentur einschalten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht bei der Telekommunikation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.4.2007)

    Telekom muss weiter nicht auf fremde Rufnummern-Auskünfte verweisen // Telegate unterliegt in Justizstreit gegen Bundesnetzagentur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 305
  • NVwZ 2007, 1321
  • MMR 2007, 709
  • DVBl 2007, 706 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

    Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    So ist die nachträgliche Regulierung von Endnutzerentgelten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG die gesetzliche Regel und die Pflicht zur Vorabgenehmigung von Entgelten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TKG die Ausnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 ).

    Der erkennende Senat hat diese Bestimmung nach nationalem Recht dahin ausgelegt, dass nicht nur durch Verwaltungsakt konkret auferlegte Verpflichtungen, die an eine marktbeherrschende Stellung anknüpfen, sondern auch entsprechende gesetzliche Verpflichtungen übergangsweise wirksam bleiben; die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Gemeinschaftsrecht ist Gegenstand eines Ersuchens auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (s. Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74).

    Denn das der Bundesnetzagentur nach neuem Recht im Interesse der Marktregulierung zur Verfügung gestellte Eingriffsinstrumentarium - unter Einschluss der besonderen Missbrauchsaufsicht - bildet ein in sich geschlossenes System, das auf dem Ergebnis eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens aufbaut; dies schließt die Anwendung der neuen Regulierungsinstrumente im Übergangszeitraum vor der erstmaligen Durchführung dieser Verfahren aus (Beschluss vom 17. Mai 2006, a.a.O. Rn. 49).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 C 18.05

    Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Denn soweit das neue Recht noch nicht anwendbar ist, kann und muss gegebenenfalls weiterhin auf die Eingriffsbefugnisse des alten Rechts zurückgegriffen werden, weil § 150 Abs. 1 TKG den betroffenen Unternehmen im Übergangszeitraum (auch) die Pflicht auferlegt, sich den im alten Recht vorgesehenen Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde zu unterwerfen, deren es zur Durchsetzung der fortbestehenden gesetzlichen Verpflichtungen bedarf (so - für das nationale Recht - Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 6 C 18.05 - juris ).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06
    Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr erstrebten Verwaltungsakts ist, kommt es für ihre Klagebefugnis darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem darin enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (vgl. nur Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11; s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

    Der Begriff ist daher, weil § 10 TKG auf Art. 15 RRL zurückgeht, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Normzwecks der Vorschriften des europäischen Rechtsrahmens auszulegen (s. Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 28 f. = Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 1).
  • BVerwG, 31.01.2020 - 6 B 35.19

    Drittmarktkonstellation; Entgeltregulierung; Hinweispflicht; Hybrid-Produkt;

    Fehlt es an einem in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegten Markt, kommt nach der Rechtsprechung des Senats der Erlass einer auf § 42 TKG gestützten missbrauchsaufsichtlichen Verfügung der Bundesnetzagentur nicht mehr in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 17 ff.).

    Diese Rechtssätze des Verwaltungsgerichts weichen jedoch nicht von denjenigen tragenden Rechtssätzen ab, die der Senat in dem von der Klägerin genannten Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - (BVerwGE 128, 305) aufgestellt hat.

    Dieser ist - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - zwar der Rechtssatz zu entnehmen, dass es für den Anwendungsbereich des § 42 TKG nicht auf den Markt ankommt, auf dem das marktmächtige Unternehmen seine umstrittene Tätigkeit entfaltet, sondern auf den Markt, auf dem die Wirkungen dieser Tätigkeit eintreten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 16).

    Denn die Anwendung des § 42 TKG scheiterte bereits daran, dass die Bundesnetzagentur den sachlich relevanten Markt nicht zuvor nach § 10 TKG definiert und die beträchtliche Marktmacht eines der in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen auf diesem Markt nicht im Wege einer Marktanalyse nach § 11 TKG festgestellt hatte (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Zum anderen hat er in diesem Zusammenhang auf sein bereits erwähntes, zu § 42 TKG ergangenes Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 - (BVerwGE 128, 305 Rn. 16) verwiesen.

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen wurde, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 21.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 46.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21.06 NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11; s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 45.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21.06 NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11; s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 34.06

    Missbrauchsaufsicht; besondere Missbrauchsaufsicht; beträchtliche Marktmacht;

    Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 -).

    Dies ist unvereinbar mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - (DVBl 2007, 706 LS; juris), das allerdings erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts ergangen ist, dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck der Marktregulierungsvorschriften des neuen Rechts einschließlich des § 42 TKG 2004 entnommen hat.

    Denn das der Bundesnetzagentur nach neuem Recht im Interesse der Marktregulierung zur Verfügung gestellte Eingriffsinstrumentarium - unter Einschluss der besonderen Missbrauchsaufsicht - bildet ein in sich geschlossenes System, das auf dem Ergebnis eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens aufbaut; dies schließt die Anwendung der neuen Regulierungsinstrumente im Übergangszeitraum vor der erstmaligen Durchführung dieser Verfahren aus (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 49 = Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 1).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 44.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

    Indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck ein (s. auch Urteil vom 18. April 2007 BVerwG 6 C 21.06 NVwZ 2007, 1321 Rn. 10 zu § 42 Abs. 1 TKG).

    Zwar muss ein formales Antragsrecht nicht stets deckungsgleich sein mit der materiellen Rechtsposition, auf die sich die Klagebefugnis gründet (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. Rn. 11; s. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 104 bzw. S. 10), im Sinne eines Indizes deutet es zusammen mit der Nennung "anderer Unternehmen" aber doch auf den Schutznormcharakter des § 21 TKG hin.

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt;

    Denn im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1, 4 GWB, an dem sich § 28 TKG orientiert (s. BTDrucks 15/2316 S. 67), ist anerkannt, dass eine relevante Beeinträchtigung nicht nur auf dem beherrschten Markt, sondern auch auf einem Drittmarkt eintreten kann, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (s. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02 - BGHZ 156, 379 ; Götting, in: Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GWB Rn. 61; Bechtold, Kartellgesetz, 5. Aufl. 2008, § 19 Rn. 65; ferner: Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn. 27; Schuster/Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 28 Rn. 34; Groebel, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 28 Rn. 17, sowie - zu § 42 TKG - Urteil des Senats vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 Rn. 16).
  • BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12

    Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur dann wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ; Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 ).

    Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das in § 42 Abs. 2 TKG enthaltene Diskriminierungsverbot nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 71) den Zweck erfüllt, Art. 10 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung) umzusetzen (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. S. 308), und sich im Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung kein Anhaltspunkt dafür findet, dass das dort geregelte Gleichbehandlungsgebot "auf wesentliche oder auf sonstige Weise für die Dienstleistungen des Wettbewerbers erforderliche Leistungen beschränkt" wäre.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 43.06

    Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 35.06

    Definition eines Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig und

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 38.06

    Definition des Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig und

  • VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 6642/10

    Rechtliche Ausgestaltung eines missbräuchlichen Ausnutzens einer marktmächtigen

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 19.09

    Genehmigungen für Vorleistungsentgelte wegen Missbrauchsgefahr aufgehoben

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 36.06

    Definition eines Telekommunikationsmarktes als regulierungsbedürftig;

  • BVerwG, 19.09.2007 - 6 C 37.06

    Feststellung der Marktmacht eines Unternehmens im Wege einer Marktanalyse als

  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 11 U 14/07

    Wettbewerbsbeschränkung durch Deutsche Telekom AG: Endkundenanschlüsse zur

  • VG Köln, 08.04.2019 - 1 K 408/16
  • VG Köln, 15.05.2008 - 1 K 6817/05
  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 1312/05

    Klagebefugnis eines Drittklägers bei einer dem Marktmächtigen erteilten

  • VG Köln, 24.06.2008 - 21 L 1554/07

    Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht eines Telekommunikationsunternehmens

  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 5206/06
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 12 ZuG 2012 bei verbundenen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.2006 - 6 C 21.06 (6 B 22.06)   

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BVerwG, 19.07.2006 - 6 C 21.06 (6 B 22.06) (https://dejure.org/2006,19761)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2006 - 6 C 21.06 (6 B 22.06) (https://dejure.org/2006,19761)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 6 C 21.06 (6 B 22.06) (https://dejure.org/2006,19761)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.01.1987 - 6 C 55.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2006 - 6 C 21.06
    Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO kann im Wege der nachträglichen Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung beigefügt werden (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1987 BVerwG 6 C 55.83 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 S. 2).
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