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   BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03   

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https://dejure.org/2004,1226
BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03 (https://dejure.org/2004,1226)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2004 - 6 C 26.03 (https://dejure.org/2004,1226)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 (https://dejure.org/2004,1226)
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Kurdische Teestube

Art. 13 GG: Polizeiliche Razzia (hier: nach bremischem Recht, vgl. für Baden-Württemberg §§ 31 Abs. 6, 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG) in einer Gaststätte ist keine "Durchsuchung" iSv Art. 13 Abs. 2 GG, sondern unterfällt Art. 13 Abs. 7 GG mit seinen geringeren Anforderungen an den Grundrechtseingriff (kein Richtervorbehalt)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7; BremPolG §§ 11, 21
    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen; Personenkontrolle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7
    Ausforschen; Betreten; Betreten; Betretensrecht; Betriebsraum; Betriebsräume; Durchsuchen; Durchsuchung; Durchsuchungsbegriff; Gefahrenabwehr; Generalermächtigung; Geschäftsraum; Hausrecht; Identitätsfeststellung; Identitätskontrolle; Personenkontrolle; ...

  • Wolters Kluwer

    Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz (GG) ; Befugnis der Polizei nach Bremischen Polizeigesetz (BremPolG), eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube zwecks Durchführung einer Personenkontrolle zu betreten; Polizeieinsatz zum ...

  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. Abs. 7; ; BremPolG § 11; ; BremPolG § 21

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der Durchsuchung und zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume durch die Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeiliche Personenkontrolle in öffentlich zugänglichem Vereinslokal

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.8.2004)

    Polizeikontrollen in kurdischer Teestube // Bundesverwaltungsgericht weist islamischen Kulturverein ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 345
  • NJW 2005, 454
  • NVwZ 2005, 604 (Ls.)
  • DVBl 2005, 573
  • DÖV 2005, 519
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    In der Begründung zu der gleichlautenden Regelung im "Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes" (MEPolG) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder i.d.F. vom 25. November 1977 werde ausgeführt, das Betretensrecht solle auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - (BVerfGE 32, 54) geregelt werden.

    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Der Begriff "Eingriffe und Beschränkungen" ist bei Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräumen einengend auszulegen (vgl. BVerfGE 32, 54, 75).

    Die nicht als Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizierenden behördlichen Betretungs- und Besichtigungsbefugnisse unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht "unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit" (BVerfGE 32, 56, 76) im Einzelnen so umschrieben hat: Es muss eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigen; das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein; das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE 32, 54, 77).

    Zwar betrifft die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den behördlichen Betretungs- und Besichtigungsrechten in erster Linie die üblichen Rechte dieser Art, die seit jeher aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zugunsten von Fachbehörden insbesondere der Wirtschafts-, Arbeits- und Steueraufsicht bestehen (vgl. BVerfGE 32, 54, 72); bei diesen Rechten wird die Eingriffsbefugnis, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, durch die jeweilige fachliche Aufgabenstellung eingegrenzt, wohingegen die Aufgabe der Gefahrenabwehr überaus weit gespannt ist.

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 97, 106 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG I C 17.73 - BVerwGE 47, 31, 37) "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will".

    Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG I C 17.73 - a.a.O. S. 36 f.).

    Für diesen Bereich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage ausreicht, obwohl diese Klausel ebenfalls nur den allgemeinen Begriff der Gefahrenabwehr enthält (vgl. BVerwGE 47, 31, 39 f.).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Auch in diesem Fall gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 97, 228, 265).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen wegen ihrer Offenheit nach außen nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 266: ebenso zur Überwachung gemäß Art. 13 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u. 1 BvR 1084/99 - NJW 2004, 999, 1004).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Der durch Art. 13 GG geschützte Bereich der "Wohnung" ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und umfasst neben der Wohnung im engeren Sinne auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, s. z.B. BVerfGE 32, 54, 68 ff.; 76, 83, 88; 97, 228, 265).

    Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfGE 76, 83, 89).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Die damit gemeinten Sachverhalte lassen sich mit Rücksicht auf die unvorhersehbare Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht näher umschreiben (vgl. BVerwGE 115, 189, 194).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Auch ein eingetragener Verein wie der Kläger kann Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sein (BVerfGE 44, 353, 371).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Unter einer Durchsuchung versteht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 97, 106 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG I C 17.73 - BVerwGE 47, 31, 37) "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will".
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern - wie dies durch § 21 Abs. 4 BremPolG in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht verlangt wird - zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht und die Norm hinreichend bestimmt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 2/92 - NJW 2004, 2213).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen wegen ihrer Offenheit nach außen nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 266: ebenso zur Überwachung gemäß Art. 13 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u. 1 BvR 1084/99 - NJW 2004, 999, 1004).
  • BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03
    Schließlich braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einer Betretensbefugnis durch die Polizei eine Information der über das Hausrecht verfügenden Personen erfordert (vgl. dazu BVerwGE 78, 251).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Durch diese Auslegung wird dem Erfordernis hinrei­chender Bestimmtheit und Klarheit der Norm in gleicher Weise Rechnung getragen wie bei einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst (vgl. BVerwG vom 25.8.2004 = BVerwGE 121, 345/353).

    Das eine Durchsu­chung mitgeführter Sachen kennzeichnende Element ist das Ein­dringen in die private Sphäre eines Betroffenen im Weg eines ziel- und zweckge­richteten Su­chens oder Ausforschens (vgl. BVerwGE 121, 345/350).

    Erst das offene Zurschaustellen oder das offene Mitsichtragen von Sachen vermag das Schutzbe­dürfnis des Betroffenen zu verringern (vgl. BVerwGE 121, 345/351).

    bb) Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld kon­kreter Gefahren zu schaffen, soweit - wie hier - die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein angemessener Ausgleich zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt (vgl. BVerfGE 100, 313/383; BVerfGE 110, 33/57 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196 ff.; BVerwGE 121, 345/353).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    b) Der Begriff der "Wohnung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und geht über das umgangssprachliche Begriffsverständnis hinaus (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279; Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228; Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - NVwZ 1993, 388; BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05 - BGHSt 50, 206).

    Erfasst sind ferner Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (stRspr, vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a.a.O.; krit. Kühne, in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 13 Rn. 4, m.w.N.), wobei zu den geschützten Räumlichkeiten auch diejenigen Teile der Betriebsräume gehören, die der Hausrechtsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O., m.w.N.).

    aa) Unter einer Durchsuchung ist "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will", zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 - BVerfGE 154, 354, und v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97, 106 ff; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345, und v. 06.09.1974 - BVerwG I C 17.73 - BVerwGE 47, 31; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.2021 - 6 S 124/19 - juris; vgl. ferner Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 22 f.; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 9; krit. zu dieser Begriffsbestimmung Kühne, a.a.O., Art. 13 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.).

    Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O.).

    Da zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört, dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318), ist kennzeichnend für die Durchsuchung die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.2021, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 - ESVGH 41, 314: "kennzeichnend [ist] das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet"; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

    Auch macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit allein noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O.).

    Eine Durchsuchung kann gemessen daran begrifflich nicht vorliegen, wenn es aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls - etwa weil der Raum sehr klein und überschaubar ist - von vornherein ausgeschlossen ist, dass es sich bei einem Bewohner und bei etwaigen vom Vollstreckungsauftrag umfassten Gegenständen um etwas "nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes" handeln kann (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O., und BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O.; VGH Bad-Württ., Urt. v. 29.09.2021, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 16.08.2021 - 15 CS 21.022 - juris; näher oben unter a)).

  • BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22

    Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften

    Die Durchsuchung einer Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) erschöpft sich nicht in deren Betreten, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 und vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ).

    Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist daher weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ; vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 ).

    Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (BVerwG, Urteile vom 6. September 1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 und vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ).

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